Mittwoch, 30. April 2014

negativen Widerspruchsbescheid erhalten

Jetzt ist es endlich soweit: mir ist das Schreiben zugegangen, das den Klageweg eröffnet. Obwohl es schon einige Widerspruchsbescheide im Netz gibt, die sich in der Argumentation wenig voneinander unterscheiden, lade ich meinen hoch, um später meine Argumentation dagegen zu teilen. Ich werde noch etwas Zeit brauchen, um alle darin genannten Urteile zu recherchieren. Fest steht schon jetzt, dass einige davon nichts mit Mediennutzung zu tun haben, doch mehr davon später. 

Am interessantesten am Widerspruchsbescheid war für mich, dass der Umschlag diesmal ein Sendedatum aufweist. Obwohl der Brief selbst diesmal satte 18 Tage vor Zustellung datiert ist, liegt das Sendedatum nur 2 Tage vor Zustellung. Man hat also seitens der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingesehen, dass der Vorwurf der verzögerten Zustellung zur Verkürzung der Frist berechtigt ist und Urkundenfälschung darstellt. Für alle Betroffenen sei nochmals explizit gesagt, dass die Frist vier Wochen nach Zustellung endet, nicht nach Abfassung des Schreibens. Weist der Umschlag ein Absendedatum auf, gilt als Zustelldatum der übernächste Tag. Das Fristende zur Einreichung der Klage ist somit vier Wochen ab diesem Datum.

Das ist für mich extrem wichtig, weil ich die Urteilsverkündung zur Popularklage Ermano Geuers in Bayern am 15.5. unbedingt abwarten will. Die Begründung, warum der Rundfunkbeitrag keine Zwecksteuer ist, fußt in diesem Schreiben auf entsprechenden Gutachten, es wird interessant, ob und wie die Richter deren Argumentation teilen. 

Im Mai wird daher auf diesem Blog mehr passieren als in den letzten Monaten, vorerst aber der Widerspruchsbescheid, auf den ich in einigen Tagen näher eingehen werde.






Donnerstag, 24. April 2014

Vorsicht Falle: Antrag auf Eilrechtsschutz

Es gab vor einiger Zeit einen Kommentar, der einen Antrag auf Eilrechtsschutz nach §80 VwGO für den Fall nahelegt, dass der Beitragsservice Zwangsvollstreckung androht, ohne dass man einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten hätte. Dies wäre im Grunde ein naheliegender Schritt, ist aber im konkreten Fall mit dem Risiko verbunden, dass das zuständige Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung ablehnt, dass die Vollstreckung nicht akut sei. Hierzu bitte folgenden Link konsultieren: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg62767.html?PHPSESSID=5el877bmc1q7du402p25vfnbn6#msg62767.

Zwangsvollstreckungen sind meines Wissens bisher nur dann durchgeführt worden, wenn auf die Schreiben des Beitragsservice überhaupt nicht geantwortet worden ist. Die Androhung einer solchen entspricht nicht ihrer tatsächlichen Durchführung! Von dieser wird man durch einen damit beauftragten Vollzieher in Kenntnis gesetzt - erst dann scheint ein Antrag auf Eilrechtsschutz Aussicht auf Erfolg haben zu können! Hierzu ist die Begründung der Ablehnung des Antrags entscheidend, die das Verwaltungsgericht im oben verlinkten Fall angibt, und die unter https://www.dropbox.com/s/91tu5hzl4u9ur2l/kostenentscheidung_eilrecht.pdf eingesehen werden kann: 'Es entspricht billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er bei strittiger Entscheidung der Sache voraussichtlich unterlegen wäre. (...) Im übrigen hatte der Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen auch noch nicht eingeleitet, da allein eine Mahnung noch keine Maßnahme zur Vollstreckung darstellt.' Im folgenden heißt es: 'Bis zu einer im vorliegenden Eilverfahren nicht möglichen Klärung der offenen verfassungsrechtlichen Fragen wäre es dem Antragsteller angesichts der geruingen monatlichen Beiträge zuzumuten gewesen, zunächst die Beiträge zu entrichten und diese gegebenenfalls nachträglich zurückzufordern.' (mit Verweis auf VG Stuttgart 3K5159/13 vom 16.01.2014). 

Aus dem im gleichen Link einsehbaren Schreiben des WDR geht im übrigen hervor, dass die Zustellung des negativen Widerspruchsbescheids nach Antragstellung auf Eilrechtsschutz mit Vorsicht zu genießen ist und dem Beitragsservice eine weitere Möglichkeit dazu bietet, den Gegner 'weichzuklopfen': hier wird nämlich darauf verwiesen, dass 'die Aussetzung von Mahn- und Vollziehungsmaßnahmen (...) zugesichert (wurde). (...) eine Aussetzung der Zahlungen durch den Antragsteller (ist) nicht zwingende Voraussetzung für eine Beanstandung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, um so dann nach erlassenem Widerspruchsbescheid Klage erheben zu können. Der gesetzlich geregelte Rückerstattungsanspruch nach §10 Abs. 3 RBStV ist in diesem Zusammenhang gleichermaßen rechtswahrend. Nachdem der Antragsteller jedoch der Verpflichtung zur Leistung des Rundfunkbeitrags nicht nachgekommen ist, hat er nunmehr die entsprechenden Konsequenzen, die daraus resultieren, zu tragen. Folglich ist er auch zur Übernahme der Kosten des vorliegenden Verfahrens verpflichtet. Das bedeutet: die Aussetzung der Verfahrenskosten, auf die sich der Kommentator bezieht, der diese Möglichkeit hier angesprochen hat, beziehen sich auf die Kosten des Eilverfahrens selbst! Das angestrebte Verfahren der Klage gegen den Rundfunkbeitrag an sich ist eine anderer Vorgang! Wer einen solchen Antrag aufgrund der bloßen Mahnung gestellt hat, sollte diesen also umgehend zurückziehen, wenn er zwischenzeitlich einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten hat.

Der angesprochene Artikel des RBStV lautet übrigens wie folgt: Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Das bedeutet, dass jemand, für den ein Befreiungsgrund vorliegt, der aber trotzdem zur Zahlung des Beitrags verpflichtet worden ist, die Rückerstattung für den Zeitraum verlangen kann, für den die Befreiung gegolten hat (z.B. bei verspätet erteilten BaFÖG-Bescheiden, was sehr häufig vorkommt). Der WDR interpretiert diesen Passus hier in dem Sinne um, dass jeder, der aus welchem Grund auch immer den Rundfunkbeitrag nicht zahlt, trotzdem zahlungsverpflichtet ist, weil er diesen Rückforderungsanspruch hat - was völlig im Widerspruch zum Wortlaut des §80 VwGO steht, der in einem früheren Post im Wortlaut wiedergegeben worden ist. Daraus leitet sich auch das prinzipielle Recht auf Eilrechtsschutz ab, Einzelheiten hierzu kann man unter http://www.juraexamen.info/einstweiliger-rechtsschutz-im-verwaltungsverfahren-teil-1-der-antrag-nach-%C2%A7-80-abs-5-vwgo/ finden.

Wichtig ist der Wortlaut des §10 RBStV auch im folgenden:

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Das bedeutet: Festsetzungsbescheide für Rundfunkbeiträge werden von der betreffenden Landesrundfunkanstalt selbst erstellt. Ihre Vollstreckung erfolgt im Verwaltungsverfahren. Die Vollstreckung kann auf dritte Parteien (also den Beitragsservice, aber auch Inkassofirmen) übertragen werden. 

Wie bereits oft erwähnt, ist der juristische Gegner bei Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags nicht der Beitragsservice, sondern die Rundfunkanstalt, in deren Einzugsbebiet man lebt - Zusicherungen und Mahnungen des Beitragsservice sind demnach irrelevant, weil diese Organisation nicht rechtsfähig ist. Ein Zwangsvollstreckungsbescheid ist also nur dann wirklich einer, wenn darauf der Name der Rundfunkanstalt genannt ist, in deren Namen er erfolgt. Aber Mahnungen und Bescheide können von Dritten (also dem Beitragsservice) ergehen. Die Übertragung dieser Aufgaben auf Inkassofirmen ist prinzipiell möglich! Sie kann aber von Landesrundfunkanstalten 'freiwillig' ausgeschlossen werden.

Wer also einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellt, sollte dies nur dann tun, wenn wirklich eine konkrete Zwangsvollstreckung vorliegt, nicht aber deren bloße Ankündigung. Ansonsten sollte man sich von den Ausweichmanövern und Verwirrungsversuchen des Beitragsservice, an die man sich inzwischen ja bereits gewöhnen konnte, nicht aus der Ruhe bringen lassen. Nach wie vor gilt, dass zur Klageerhebung ein negativer Widerspruchsbescheid erforderlich ist. Solange man diesen nicht hat, braucht man von sich selbst aus keine rechtlichen Schritte einzuleiten.

Montag, 31. März 2014

wie es weiter gegangen ist

Ich bin erst vor kurzem aus dem Urlaub zurück gekehrt und werde noch etwas Zeit brauchen, um diesen Blog wieder auf den neuesten Stand zu bringen. Viel passiert ist während meiner Abwesenheit nicht, außer dem in den Medien sattsam diskutierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des ZDF-Verwaltungsrates, dessen Besetzung in Zukunft weniger politiklastig werden soll. 

Es stellt sich natürlich die Frage, ob dies Auswirkungen für die Beurteilung des Rundfunkbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht haben wird, sollte es eine Klage bis zu dieser Instanz schaffen, aber faktisch sind dies zwei separate Vorgänge, die nichts miteinander zu tun haben. Die Urteilsverkündung zur Popularklage Ermano Geuers, die in der vergangenen Woche verhandelt wurde, ist auf den 15. Mai anberaumt, weshalb sich auch hier keine neuen Ansatzpunkte ergeben.

Ich selbst habe auf meinen Widerspruch trotz Fristsetzung keinen rechtskräftigen negativen Widerspruchsbescheid erhalten, sondern lediglich eine Mahnung, in der lapidar davon die Rede ist, dass ich aufgrund der Gesetzeslage zahlungsverpflichet bin. Was mich etwas beunruhigt ist, dass nur von einer Email die Rede ist, nicht aber davon, dass ich Widerspruch gegen den Betragsbescheid eingelegt habe. Theoretisch könnte der Beitragsservice so tun, als würde mein Schreiben keinen Widerspruch darstellen und die gemahnte Zahlung vollstrecken lassen (was ohnehin möglich wäre, aber bisher nicht praktiziert wird). Auf meinen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist ebenfalls trotz Fristsetzung keine Antwort erfolgt, was aber allen Betroffenen so zu ergehen scheint. 

Es ist wohl damit zu rechnen, dass der Beitragsservice die maximale Frist verstreichen lässt, die Behörden für die Beantwortung von Widersprüchen zu Verwaltungsakten zur Verfügung steht, nämlich drei Monate. Dies ist zwar insofern nicht rechtens, da der Beitragsservice keine Behörde ist, sondern eine rechtsfreie Instanz - insofern müsste eigentlich die Fristsetzung wie im Privatrecht greifen. Aber das kennen wir ja schon zur Genüge, dass dieser Verein seine Rechtsfreiheit geschickt für seine eigenen Zwecke auszunutzen versteht.

Ich diskutiere noch mit einem befreundeten Anwalt, ob und ab wann Anzeige wegen Untätigkeit erstattet werden kann, aber einen zwingenden Grund dafür gibt es wohl nicht, denn Vollstreckungen sind mir bisher nur von solchen Fällen bekannt, in denen kein Widerspruch eingelegt worden ist und die Schreiben des Beitragsservice komplett ignoriert wurden. Wenn der negative Widerspruchsbescheid - in der Form wie hier veröffentlicht - eingegangen ist, werde ich die Entscheidung fällen, ob ich die Forderung begleiche oder nicht. Bis dahin kommt dies absolut nicht in Frage.

Freitag, 28. Februar 2014

Beitragsbescheid erhalten und Widerspruch abgeschickt

Mein um satte zwei Wochen vor Eingang (!) datierter Beitragsbescheid ist endlich eingegangen, allerdings während ich im Urlaub bin. Das stellte mich vor die Herausforderung, meinen Widerspruch so zuzustellen, dass er noch rechtzeitig ankommt, denn Einschreiben aud dem Ausland dauern länger. Es scheint aber zumindest was das Erteilen einer Eingangsbestätigung betrifft eine gewisse Kulanz beim Beitragsservice zu geben. Um sicher zu gehen, habe ich das Schreiben an drei Adressen versandt (Beitragsservice, Stelle des  Beitragsservice der zuständigen Rundfunkanstalt und die Rundfunkanstalt selbst). Allen dreien habe ich es als Email geschickt, mit einer Fassung mit eingefügter, eigenhändiger Unterschrift. Dabei kam die Email an die Rundfunkanstalt zurück, weil 'der Absender nicht namentlich zugeordnet werden konnte'. Von den anderen habe ich eine Eingangsbestätigung erhalten. Per Fax und Einschreiben vom Urlaubsort habe ich es an die Stelle des  Beitragsservice der zuständigen Rundfunkanstalt geschickt, weil diese am direktesten zuständig ist. Schließlich habe ich an alle drei noch Fassungen mit elektronischer Unterschrift abschicken lassen. Nun bleibt abzuwarten, welche davon anerkannt werden und welche nicht.

Begründet habe ich meinen Widerspruch mit den Punkten, die in diesem Blog immer wieder angesprochen worden sind:
- Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nach Art. 1 Abs. 3  bzw. Art. 20 Abs. 3 GG, weil ungleiche Sachverhalte (die unterschiedliche Fähigkeit oder Bereitschaft zum Rundfunkempfang) gleich behandelt werden;
- Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 3 GG und des Anspruchs auf soziale Achtung nach Art. 1 Abs. 1 GG, weil Nichtnutzer wie Nutzer behandelt werden und ihre Existenz trotz belegbarer hoher Zahl ignoriert wird;
- Verletzung des Grundrechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG, weil diese nur eingeschränkt werden darf, wenn das gesetzgeberische Ziel auf anderem Weg nicht zu erreichen ist bzw. das Ausüben dieses Rechts der Allgemeinheit schadet;
- Verletzung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, weil Nichtrundfunknutzer für ihre negative Ansicht gegenüber dem Rundfunk bestraft werden;
- Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil der nicht rechtsfähige Beitragsservice in einer legalen Grauzone personenbezogene Daten sammelt;
- die Klassifizierung der Rundfunkgebühr als Beitrag, obwohl ein solcher an einen Nutzungsvorteil gebunden sein muss und, da das hier nicht der Fall ist, einer Steuer gleichkommt.

Ferner habe ich nach §348 Abs 1 StGB die Vordatierung des Beitragsbescheids als Falschbeurkundung im Amt gerügt und eine Aussetzung der Vollstreckung nach §80(4) VwGO in einem separaten Schreiben mit gleicher Post eingefordert. Nun heißt es abwarten.

Ich kann nur immer wieder betonen, dass man diese Argumentation nicht einfach kopieren sollte. Laut befreundetem Anwalt ist meine Formulierung nicht juristisch perfekt, aber das muss sie beim Widerspruch auch nicht sein, da dieser ohnehin abgelehnt werden wird. Dieser Blog dient, wie immer wieder gesagt, zu Informationszwecken und kann und darf kein Ersatz für eine Rechtsberatung sein.

Mittwoch, 15. Januar 2014

Kommentar zum negativen Widerspruchsbescheid des MDR

Da der Link zu diesem negativen Widerspruchsbescheid tatsächlich tot ist - vor einigen Tagen funktionierte er noch - habe ich das komplette Dokument eingestellt. Falls der Urheber etwas dagegen hat, bitte ich um Mitteilung. Ich habe es bisher nicht eingestellt, weil es sich um ein persönliches Dokument handelt; es liegt nicht in meiner Absicht, die Persönlichkeitsrechte des Urhebers zu verletzten, wie dies der MDR offensichtlich tut. 

Dieser Text ist sehr dazu geeignet, die Emotionen hochkochen zu lassen, ich kommentiere ihn daher an dieser Stelle und bitte darum, in weiteren Kommentaren nur darauf Bezug zu nehmen und nicht darüberhinaus 'Dampf abzulassen'. Ich stimme voll und ganz zu, dass die Ansichten in diesem Schreiben ärgerlich sind, man muss sie aber sachlich demontieren, um mit dem Anliegen einer Abschaffung des Rundfunkbeitrags voranzukommen.

Da ich es nunmal einstelle, kann ich auch etwas zu den Argumenten der Rechtsabteilung des MDR sagen. Diese sind:
 
1) Der Rundfunkbeitrag wird aufgrund eines Gesetzes erhoben und ist damit rechtens.
2) Es gibt (bisher) keine richterlichen Entscheidungen, die an der Gültigkeit des Gesetzes zweifeln lassen.
3) Gutachten, die eine gegenteilige Ansicht vertreten, sind Meinungsäußerungen und dem Gesetz nicht gleichrangig.
4) Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, weil er nicht zur Finanzierung der Allgemeinheit, sondern speziell der Rundfunkanstalten erhoben wird.
5) Nach BVErfGE 49,343 (353) reicht die Möglichkeit eines Nutzungsvorteils aus, um Beiträge zu erheben, egal, ob der Einzelne diese Möglichkeit in Anspruch nimmt oder nicht.
6) Der Gesetzgeber ist nicht dazu verpflichtet, auf jeden möglichen Einzelfall zu achten, in dem ein solcher Nutzungsvorteil nicht besteht.
7) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt nur innerhalb der Schranken bestehender Gesetze, zu denen der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zählt.
8) Mit der Verpflichtung zur Anzeige der für den Beitragseinzug erforderlichen Daten wird das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt.
9) Das Recht darauf, sich dort zu informieren, wo man will, wird durch den Rundfunkbeitrag nicht tangiert, weil keine Verpflichtung dazu besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen.
10) Es wird ein Säumniszuschlag von min €8 bzw. 1% der ausstehenden Beitragssumme erhoben - ab Erhalt dieses Schreibens.

Zu diesen Ansichten kann man folgendes feststellen:

zu 1) Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes gibt dem Bürger das Recht, gegen eine Verletzung seiner Grundrechte den Rechtsweg zu beschreiten. Dies ist erst dann möglich, wenn ein Gesetz, das die Grundrechte verletzt, rechtskräftig wird. Die Darstellung des MDR ist daher irreführend (und zeugt von einem seltsamen Demokatieverständnis).
zu 2) Da Klagen gegen ein Gesetz zur Entscheidung erst einmal entschieden werden müssen, ist der Verweis auf das Fehlen von Urteilen dazu irrelevant.
zu 3) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde auf der Basis eines (von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Auftrag gegebenen) Gutachtens erlassen, es ist daher selbstverständlich, dass der Kläger auf andere Gutachten verweist, welche den darin genannten Ansichten widersprechen.
zu 4) "Beiträge sind Abgaben, die demjenigen auferlegt werden, dem die Herstellung, der Ausbau oder die Unterhaltung einer öffentlichen Einrichtung in besonderem Maße zum Vorteil gereicht." (u.a. Arndt/Rudolf: Öffentliches Recht. Verlag Franz Vahlen 2007, S. 70).  "Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft." (ebd. S. 71). Dreh- und Angelpunkt der Kritik am Rundfunkbeitrag ist, dass dem Beitragszahler eben NICHT Vorteilsrechte eingeräumt werden, indem man ihn z.B. an der Verwaltung und Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Programms BETEILIGEN würde. Dass der Rundfunkbeitrag eher eine Steuer ist, lässt sich an im Schreiben genannten Anknüpfungspunkt der Wohnung ablesen (siehe die Geuer-Klage oder der vorige Beitrag über Fiebig).
zu 5) Hierzu das bereits genannte Zitat von Fiebig: "(...) der Vorteil muss über die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit hinausgehen, weil er andernfalls nur dann vorläge, wenn der Pflichtige von dieser tatsächlich Gebrauch macht. Bei den in der Rechtspraxis vorzufindenden Beiträgen wird die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen folglich nur deshalb für unmaßgeblich erklärt, weil der Vorteil hiervon unabhängig ist." (Fiebig 2008: 239)
zu 6) Damit wird auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip angespielt, nachdem eine gesetzliche Regelung dann als angemessen erachtet wird, wenn sie nicht für mehr als zehn Prozent der von ihr Betroffenen einen Härtefall darstellt. Dem lässt sich erwidern, dass man nach diesem Gesichtspunkt auch die Kirchensteuer für Atheisten einführen könnte, mit der Begründung, auch sie hätten etwas von der Schönheit der Kirchen ihres Wohnorts, selbst wenn sie sie nicht besuchten. Eine Gesetzesänderung, die sich auf die Gesamtheit der Bundesbevölkerung bezieht, kann unmöglich damit legitimiert werden, dass sie solange basisdemokratisch sei, wenn nicht mehr als acht Millionen Bürgerinnen und Bürger mit ihr unzufrieden sind. Das würde auch auf die NS-Gesetzgebung zutreffen.
zu 7) Der Gesetzgeber ist dazu verpflichtet, sich in seiner Rechtsgestaltung am Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu orientieren und nicht umgekehrt. Die Grundrechte haben Vorrang vor der Gesetzgebung, dazu gibt es sie überhaupt.
zu 8) Der Dateineinzug der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird in ihrem Auftrag von einer nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft erhoben. Die Rundfunkanstalten sind einzige Auskunftsstelle zur Verwendung der Daten von Beitragszahlern. Da der Beitragsservice die größte geschlossene personenbezogene Datenbank Deutschlands bildet, gleichzeitig aber nicht rechtsfähig ist, ist dies sehr wohl datenschutzrechtlich bedenklich.
zu 9) Beitragszahler werden ungeachtet der tatsächlichen Nutzung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verpflichtet; die dafür aufgewendeten Mittel werden dem 'Topf' entnommen, aus dem anderenfalls andere Informations- und Bildungsmittel finanziert würden, etwa Bücher, kulturelle Veranstaltungen oder auch Reisen - denn vom Munde kann man sich den Rundfunkbeitrag nicht absparen. Die Verpflichtung, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, beeinträchtigt also sehr wohl die Möglichkeit dazu, andere Informationsmittel zu benutzen.
zu 10) Die Erhebung eines Säumniszuschlags auf ausstehende Beiträge in einem anhängigen Verfahren zur Klärung des Rechtsanspruchs darauf ist solange unzulässig, wie das Verwaltungsgericht, bei dem die Klage dagegen eingegangen ist, einen gleichzeitig mit der Klage zu stellenden Antrag auf Aussetzung der Beiträge nicht abgewiesen hat.

Damit hoffe ich, das Thema Widerspruchsbescheid abschließend geklärt zu haben, um mich nunmehr den Gutachten zuzuwenden, die bei einer Klagebegründung hilfreich sein können.

kompletter negativer Widerspruchsbescheid des MDR





Dienstag, 17. Dezember 2013

Klagevorbereitung Teil 1: Die Problematik der Klassifizierung von Rundfunkgebühren als Beitrag

Am 3.12.2013 hätten eigentlich fünf Klagen vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erstverhandelt werden sollen, die zuständige Richterin soll aber versetzt worden sein. In allen fünf Verfahren handelt es sich um soziale Härtefälle, etwa wenn eine Person aufgrund von Hartz IV oder BAFöG beitragsbefreit ist, den Bescheid darüber aber so spät erhält, dass der Beitragsservice sie zunächst als beitragspflichtig einstuft. Einmal erteilte Zahlungsaufforderungen werden nicht zurückgenommen, was dazu geführt hat, dass Rundfunkbeiträge für ein Quartal zu zahlen sind, für das darauf folgende aber nicht. 

Bereits im Juli hatte das VG Ansbach eine Klage gegen den 'Schwerbehindertenbeitrag' abgelehnt. Schwerbehinderte waren bis 31.12.2013 von der Gebührenzahlung befreit, müssen nun aber ein Drittel bezahlen - so wie PC-Nutzer vorher. Das Gericht argumentierte, der Gesetzgeber hätte damit einerseits der Maßgabe entsprochen, die Lasten möglich gleich zu verteilen, andererseits durch den niedrigeren Beitrag Rücksicht auf die soziale Situation genommen (VG-Ansbach_AN-14-K-1300535). 

Ein positives Ergebnis hingegen hat eine Klage gegen den Meldedatenabgleich vor dem VG Göttingen, wo am 6.9.2013 darauf erkannt wurde, dass die weitreichenden Auskunftspflichten gegenüber dem Beitragsservice, die diesem im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugestanden wurden, gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen (Az. 2 B 785/13). Diese Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 10.9.2013 kassiert (Az. 4 ME 204/13). Einen Überblick über anhängige Verfahren bietet:
http://www.refrago.de/Welche_Klagen_gegen_den_neuen_Rundfunkbeitrag_gibt_es.frage42.html.

Aus diesen Vorgängen lässt sich erkennen, dass die 'Vorlaufphase' des Konflikts um den Rundfunkbeitrag inzwischen geendet hat und wir nunmehr im eigentlichen juristischen Konflikt angekommen sind. Diejenigen, die diesen Blog verfolgen, dürften also bereits Beitragsbescheide erhalten haben und sich nunmehr Gedanken darum machen, wie sie ihre Klagen begründen sollen (oder auch nicht: ich warte immer noch auf meinen Beitragsbescheid). Zu diesem Thema ist alles gesagt worden, was zu sagen ist; Links zu Beispielen von Widersprüchen und Bescheiden sind in früheren Posts zu finden. Es scheint mir daher angebracht, unter dieses Thema einen Schlussstrich zu ziehen und mich nunmehr der eigentlichen Klagevorbereitung zuzuwenden. 

Da es mehrere Anknüpfungspunkte gibt und sich durch Entscheidungen in anhängigen Verfahren der Stand der Dinge jederzeit ändern kann, möchte ich in mehreren Einzelbeiträgen unterschiedlichen Punkten nachgehen. Die bisher verhandelten bzw. zur Verhandlung zugelassenen Klagen beschäftigen sich mit folgenden Fragen: 

- Ist der Rundfunkbeitrag eine Zwecksteuer ? (dazu: http://www.wohnungsabgabe.de/klagegrundallgemein.html)

- Verstoßen die Auskunftspflichten gegenüber dem Beitragsservice gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ? (dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Gesellschaft-Verfassung/Datenschutz/Informationelle-Selbstbestimmung/informationelle-selbstbestimmung_node.html)

- Stellt die Zahlungsverpflichtung von Minderbemittelten bzw. Rundfunknichtnutzern einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip dar ? (dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_%28Deutschland%29)

- Sind die Regelungen zu unterschiedlichen gewerblichen Zahlungsverpflichtungen mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG vereinbar ? (dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Gleichheitssatz)

- Berührt der Rundfunkbeitrag die Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG ? (dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Gewissensfreiheit)

Die bisherigen Entscheidungen deuten darauf hin, dass sich die Verwaltungsgerichte der Argumentation des Gesetzgebers anschließen, dass öffentlich-rechtlicher Rundfunk ein Allgemeingut ist. Jedem stehen die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung, also kann auch jeder dazu verpflichtet werden, zu seiner Finanzierung beizutragen. Ob man dieses Angebot tatsächlich nutzt, oder ob es die eigenen Bedürfnisse oder Interessen überhaupt anspricht, ist aus einer solchen Perspektive heraus belanglos. Genau diese Argumentation kann aber durchaus als rechtlich problematisch betrachtet werden, weil sie dazu geeignet ist, einer Abkopplung (nicht nur) des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom Interesse der Allgemeinheit Vorschub zu leisten. Es scheint mir sinnvoll, in der Klagevorbereitung auf diesen Widerspruch hinzuweisen: öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist von allgemeinem Interesse, deshalb muss ihn die Allgemeinheit finanzieren, wobei es egal ist, ob sich die Allgemeinheit für seine Inhalte interessiert bzw. überhaupt nutzt. Es geht also um die Frage, ob aus einer allgemeinen Zahlungsverpflichtung nicht ein allgemeiner Leistungsanspruch ergeht, also die Sicherstellung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Interessen aller Beitragspflichtiger in seinen Inhalten zu berücksichtigen hat, und dass eine Zahlungsverpflichtung ohne diese Sicherstellung grundrechtswidrig ist (eine solche Sicherstellung hätte im Vorfeld durch eine Konkretisierung des Programmauftrags und einer Beteiligung der Allgemeinheit an den Verwaltungsorganen der Rundfunkanstalten erreicht werden können).

Eine interessante Quelle hierzu ist André Fiebig: Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz. Duncker & Humblot 2008. Schriften zu Kommunikationsfragen Band 46. 460S. ISBN 978-3-428-12618-7. In dieser 2007 zur Dissertation an der Universität Rostock angenommenen Arbeit beschäftigt sich Fiebig mit der juristischen Entwicklung, die die Rundfunkgebühr seit ihrer Einführung genommen hat. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war die PC-Gebühr beschlossen worden, und Fiebigs Anliegen ist primär, darzustellen, warum dadurch das grundsätzliche Problem einer gerätebezogenen Rundfunkgebühr nicht gelöst worden ist. Dabei wird sehr ausführlich die Entwicklung über die verschiedenen Rundfunkgebührenstaatsverträge nachvollzogen und folgende - ernüchternde - Schlussfolgerung gezogen: 

Der Streitstand zur Rechtsnatur der Rundfunkgenühr Im historischen Kontext des öffentlich-rechtlichen Rundfunkmonopols beschränkt sich (…) auf die Frage, ob die Rundfunkgebühr als Anstaltsnutzungsgebühr, Beitrag oder Mischform dieser Typen zu qualifizieren war, während sie nach einhelliger Ansicht eine Vorzugslast darstellte. Dieser Streit erweist sich in mehrfacher Hinsicht als gegenstandslose Kontroverse. Denn weder ist eine rechtliche Notwendigkeit der Qualifikation als Beitrag oder Abgabe mit beitragsähnlichem Charakter anzuerkennen noch führte eine solche Einordnung zu einem dogmatischen Ertrag oder unterschiedlichen Ergebnissen. Die Notwendigkeit, der Rundfunkgebühr beitragsartige Elemente zuzusprechen oder sie insgesamt als Beitrag zu qualifizieren, wird in der Regel damit begründet, dass es infolge der gerätebezogenen Anknüpfung auf den tatsächlichen Empfang nicht ankomme und insofern die Benutzungsmöglichkrit ausreichend sei. Dies wiederum sei mit der Qualifikation als Anstaltsnutzung unvereinbar, da es an einer individuell zurechenbaren Gegenleistung mangele. Indes vermögen die hierfür angeführten Überlegungen in der Sache nicht zu überzeugen. (...) Grenzen für die Ausgestaltung als Anstaltsnutzungsrecht können sich (...) nur aus Bundesrecht, insbesondere Verfassungsrecht ergeben. Eigenständige bundesrechtliche oder verfassungsrechtliche Beitrags- und Gebühgrenbegriffe existieren jedoch ebenso wenig, wie eine daraus ableitbare Abgrenzung dieser Institute gegeneinander. Diese ist vielmehr dem einfachen Recht überlassen, wobei der Gesetzgeber innerhalb der in Anspruch genommenen Regelungskompetenz einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum etwa in Bezug auf die Frage hat, welche individuell zurechenbaren Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Damit handelt es sich aber um austauschbare Formen der Abgabenerhebung, mittels welcher äußerlich gleich gelagerte Sachverhalte je nach einfachgesetzlicher Ausgestaltung sowohl über Beiträge als auch Gebühren finanziert werden können. Es ist hiernach bereits zweifelhaft, ob und nach welchen Kriterien sich Beiträge und Gebühren überhaupt voneinander abgrenzen lassen. (...) derartige Versuche (beruhen) lediglich auf Schematisierungen der in der Praxis vorhandenen Abgaben, welche weder abschließend sind noch den Landesgesetzgeber rechtlich zu binden vermögen. (Fiebig 2008: 113ff.)

Das erklärt einerseits, dass sich die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen darauf berufen können, dass der Gesetzgeber nicht an eine eindeutige Unterscheidung zwischen Gebühren und Beiträgen gebunden ist, andererseits hat diese begriffliche Schwammigkeit durchaus zur Folge, dass in Streitfällen wie diesen genau abgewägt werden muss, worin der behauptete Nutzen der Abgabe besteht und wie wahrscheinlich er ist:

Ist wie im Falle der Rundfunkgebühr die gesetzgeberische Entscheidung insofern zweideutig, als sie sowohl als Anknüpfung an eine Benutzungsmöglichkeit als auch an eine vermutete Benutzung gedeutet werden kann, verdient jedenfalls diejenige Auslegung den Vorzug, die den Wahrscheinlichkeitsmaßstab am realitätsnahsten an der Anstaltnutzung ausrichtet bzw. sich überhaupt auf Wahrscheinlichkeitsannahmen gründet. Die bloße Nutzungsmöglichkeit bis hin zu einer vermeintlichen Nutzungsunabhängigkeit ist demgegenüber weder geeignet noch hinreichend, um Nutzer und Nichtnutzer zu unterscheiden und hieran eine Abgabepflicht zu knüpfen. (...) Hiernach bleibt festzuhalten, dass die Rundfunkgebühr keine Gegenleistung für eine Benutzungsmöglichkeit ist, sondern für das vermutete Gebrauchtmachen von einer solchen erhoben wird. Sie ist in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers und der fachgerechtlichen Rechtsprechung als Anstaltsnutzungsgebühr zu qualifizieren. (Fiebig 2008: 118f.)


So erklärt sich denn auch die Interpretation Ermano Geuers, der in seiner Popularklage in Bayern den Rundfunkbeitrag als Zwecksteuer betrachtet:

Die nachvollzogene Entwicklung der Rundfunkgebühr von der fernmelderechtlichen Verleihungsgebühr und Konzessionsabgabe, über die landesrechtliche Anstaltsnutzungsgebühr zur Abgabe für die Finanzierung der Gesamtversanstaltung Rundfunk hat gezeigt, dass sich mit Ausnahme ihrer Erhebungstechnik alle Eigenschaften und deren Begründungen grundlegend gewandelt haben. Am vorläufigen Endpunkt dieser Entwicklung bleibt die Entstehung einer janusköpfigen Struktur zu konstatieren: De jure, d.h. der einfachgesetzlichen Ausgestaltung nach unter Ausblendung der Rechtsprechung des BVerfGE, handelt es sich bei der Rundfunkgebühr um eine parziell unzulässige Anstaltsnutzungsgebühr. De facto, d.h. unter Zugrundelegung der ihr insbesondere vom BVerfGE beigemessenen bzw. gebilligten Eigenschaften, entspricht sie einer Zwecksteuer zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk, insbesondere des von den Rundfunkanstalten wahrgenommenen Grundversorgungsauftrages. (Fiebig 2008: 205)

Im Anschluss widmet sich Fiebig der für uns interessantesten Frage, ob nämlich eine Umwidmung der Rundfunkgebühren in Rundfunkbeiträge aufgrund der bereits geschilderten begrifflichen Interpretationsfreiheit statthaft wäre oder nicht. Die Diskussion darüber befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Werden, erst 2009 wurde (unter der Schirmherrschaft von Kurt Beck) eine Arbeitsgruppe mit eben diesem Ziel gegründet. Es wundert daher nicht, dass Fiebig die Gefahren eines solchen Vorgehens verdeutlicht:

Bereits die immer wieder bemühte Ausgangsthese, Beiträge könnten für eine Nutzungsmöglichkeit erhoben werden, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Dies ergibt sich schon aus der allgemeinen Überlegung, dass eine Nutzungsmöglichkeit keinen hinreichenden Gegenleistungsbezug wahrt, sondern offenkundig auf einen schlichten Oktroy der Finanzierungslast hinausläuft. Wäre diese Argumentation stichhaltig, könnte nahezu die gesamte Staatstätigkeit über Beiträge, d.h. außerhalb der grundgesetzlichen Steuerverfassung, finanziert werden. Denn eine Vielzahl staatlicher Leistungen wird jedem Mitglied des Gemeinwesens angeboten und kann von diesem genutzt werden. (Fiebig 2008: 238)

Als Beispiel dafür verwendet Fiebig ein defizitäres Schwimmbad, dessen Finanzierung die betreibende Kommune dadurch löst, dass alle Gemeindemitglieder, ob Schwimmer oder Nichtschwimmer, zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet werden, wofür im Gegenzug Eintrittspreise entfallen. Es fällt ihm auf, dass auf solche Ideen im kommunalen Bereich niemand käme:

Soweit ersichtlich wird ein solch ausufernder beitragsrechtlicher Vorteilsbegriff auch nur für die Rundfunkgebühr reklamiert, wobei sich die Vertreter in Übereinstimmung mit der abgabenrechtlichen Dogmatik und Rechtspraxis wähnen, wenn bspw. festgestellt wird, für die Erhebung eines Beitrages reiche die Möglichkeit der Inanspruchnahme oder ..."die Möglichkeit eines Vorteils..., den der Pflichtige nutzen könnte." (Michael Libertus in Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, München 2003). Dies beruht indes auf einem Missverständnis, einer unzulässigen Verkürzung des Beitrags- bzw. Vorteilsbegriffs. Richtig ist demgegenüber, dass es weder theoretisch noch realiter Beiträge gibt, die für eine schlichte Benutzungsmöglichkeit erhoben werden. Zwar findet sich auch in der Rechtspraxis immer wieder die Endung: Beiträge können für..."die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung..." erhoben werden (Christian Starck in Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetzz Bd, 1, München 1999, GG Art. 3 Abs. 1, Rn 118), oder ..."es genügt, wenn ihnen (den Beitragspflichtigen) ein entscheidender Vorteil geboten wird und sie diesen nutzen können." (BVerwGE 109,97 (111). Diese Aussagen sind jedoch kontextbezogen und damit weder verallgemeinerungsfähig noch auf die Rundfunkgebühr übertragbar. Denn hier bleibt zu beachten, dass es sich bei den so beschriebenen Abgaben bspw. um Verbandslasten handelt oder, dass - wie etwa im Kommunalabgabenrecht ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. In diesen Fällen geht es damit primär um die Rechtfertigung des Zwangverbandes bzw. des Anschluss- und Benutzungszwanges. Auch nur annähernd Vergleichbares existiert jedoch für die Recfhtfertigung der Rundfunkgebühr de lege lata nicht, und ließe sich ebenso wenig begründen, da hier ein schlichter (nutzungsunabhängiger) Finanzierungszwang in Rede steht. Wollte man gleichwohl diese Grundsätze (unzulässigerweise) auf die Rundfunkgebühr übertragen, bliebe weiterhin zu beachten, dass der die Beitragspflicht begründende und legitimierende Vorteil sich realiter niemals in einer bloßen Benutzungsmöglichkeit, d.h. in einem Leistungsangebot erschöpfen kann. Diese sind vielmehr strikt zu trennen, d.H. der Vorteil muss über die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit hinausgehen, weil er andernfalls nur dann vorläge, wenn der Pflichtige von dieser tatsächlich Gebrauch macht. Bei den in der Rechtspraxis vorzufindenden Beiträgen wird die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen folglich nur deshalb für unmaßgeblich erklärt, weil der Vorteil hiervon unabhängig ist. (Fiebig 2008: 239)

Eine berechtigte Qualifizierung als nutzungsunabhängige Beitrage sieht Fiebig etwa in Umlagen von Erschließungskosten, weil z.B. eine Straßen- oder Wasseranbindung den Verkehrswert eines Grundstücks steigert:

(....) "das Abstellen auf eine bloße "Benutzungsmöglichkeit" (ist) zur Begründung eines Vorteils ungeeignet" (OVG Koblenz, Urteil vom 6.5.1980, 6A204/79 zum Wasserbeitrag für eine Transformatorenstation). Wie auch das BVerfGE zutreffend festgestellt hat, muss die Beitragspflicht folglich eine "...unmittelbare Verbindung zu (...) konkreten, einzeln greifbaren wirtschaftlichen Vorteilen (...) aufweisen (BVerfGE 49,343(353). Ein vergleichbarer Vorteil erwächst dem Rundfunkteilnehmer jedoch ersichtlich nicht. (Fiebig 2008: 240).

Dies ist meiner Meinung nach der zentrale Punkt der Beitragsregelung, der in Klageschriften mehr als bisher Verwendung finden sollte: Beitragszahlungen sind in einem materiell nachweisbaren Nutzungsvorteil begründet, der Rundfunkteilnehmer hat jedoch von seiner Beitragszahlung keinerlei materiellen Nutzen. Dieser Umstand ist von der 'Arbeitsgruppe Rundfunkbeitrag' konsequent ignoriert worden, obwohl man durchaus davon ausgehen kann, dass den Beteiligten Fiebigs Arbeit vertraut gewesen sein muss.

Allerdings kritisiert Fiebig in erster Linie die gerätebezogene Gebührenerhebung als anachronistisch und sachfremd, und wenn man sich auf diese Schrift beruft, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Gegenseite folgenden Passus in Erinnerung ruft:


(...) abgesehen davon, dass eine der Allgemeinheit offerierte Benutzungsmöglichkeit keinen Sondervorteil begründen kann, könnte es sich hierbei schon pe definitionem nicht um einen Gruppenvorteil handeln. Wie bereits dargelegt ist der aus der Grundversorgung erwachsene Vorteil nicht Einzelnen oder Gruppen zurechenbar. Er liegt vielmehr im Gesamtinteresse und ist für alle Mitglieder eines Gemeinwesens gleich. Dieser allgemeine Vorteil kann für die Belastung eines von der Allgemeinheit verschiedenen Personenkreises nicht ausreichen; im Gegenteil impliziert er die Erhebung einer Gemeinlast. (Fiebig 2008: 242)

Demgegenüber kann allerdings seine Schlussfolgerung aus dem Resüme angebracht werden, nach der eine Anpassung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an Marktbedingungen die einzige zukunftsträchtige Option ist und noch einmal genau hervorgehoben wird, warum die Beitragsregelung so problematisch ist:


Perspektivisch verbleibt nur die Option, das Aporem Rundfunkgebühr durch eine konsequente Systementscheidung zugunsten eines ihrer Bestandteile aufzulösen. Sie ist daher entweder als Steuer oder als Gebühr zu erheben.
A) Eine Erhebung als Steuer setzt eine belastbare Zuweisung von Aufgaben (Grundversorgung) und deren strikt akzessorische Finanzierung voraus. Ein solches Modell ist mit Blick auf europarechtliche Vorgaben sowie die Staatsfreiheit des Rundfunks problematisch, richtet das Problem nur unzureichend an den Konsumentenpräferenzen aus und belässt es bei der Bereitstellung eines "Null-Kosten-Gutes". Überdies können die Länder eine solche Steuerlösung aus Kompetenzgründen nicht im Alleingang einführen.
B) Vorzugswürdig - wenn nicht alternativlos - erscheint daher, die Rundfunkbebühr an den Konsumentenpräferenzen auszurichten und sie als Gebühr zu erheben. Hierfür ist der Zwangscharakter der Abgabe zugunsten einer Anstaltsfinanzierung durch (freiwillige) Nutzer auszulösen. Dies ist entweder durch Zulassung von Exclusionsmechanismen beim Teilnehmer oder durch eine Verschlüsselung des Programms möglich.(Fiebig 2008: 435) 

Mit anderen Worten, eine Steuererhebung wäre nur dann zulässig, wenn die damit zu erfüllenden Aufgaben - also der Programmauftrag - genau definiert würden. Das ist rechtlich nicht möglich, wäre der Rundfunkbeitrag also als eine Zwecksteuer zu werten - ist er unzulässig.

Diese Zusammenfassung ist natürlich kein Ersatz dafür, Fiebigs Arbeit in ihrer Gesamtheit zu lesen - was ein anstrengendes Unterfangen ist. Die angesprochenen Punkte reichen jedoch aus, um zu verdeutlichen, dass es sich die Verwaltungsgerichte bisher in der Sache zu leicht gemacht haben und eine Berufung in diesem Kontext nicht so ohne weiteres abgelehnt werden dürfte; hierbei wäre dann spätestens ein Anwalt zu beauftragen.

Der Frage der Verletzung von Persönlichkeitsrechten nach dem Grundgesetz gehe ich in meinem nächsten Post nach.