Da der Link zu diesem negativen Widerspruchsbescheid tatsächlich tot ist - vor einigen Tagen funktionierte er noch - habe ich das komplette Dokument eingestellt. Falls der Urheber etwas dagegen hat, bitte ich um Mitteilung. Ich habe es bisher nicht eingestellt, weil es sich um ein persönliches Dokument handelt; es liegt nicht in meiner Absicht, die Persönlichkeitsrechte des Urhebers zu verletzten, wie dies der MDR offensichtlich tut.
Dieser Text ist sehr dazu geeignet, die Emotionen hochkochen zu lassen, ich kommentiere ihn daher an dieser Stelle und bitte darum, in weiteren Kommentaren nur darauf Bezug zu nehmen und nicht darüberhinaus 'Dampf abzulassen'. Ich stimme voll und ganz zu, dass die Ansichten in diesem Schreiben ärgerlich sind, man muss sie aber sachlich demontieren, um mit dem Anliegen einer Abschaffung des Rundfunkbeitrags voranzukommen.
Da ich es nunmal einstelle, kann ich auch etwas zu den Argumenten der Rechtsabteilung des MDR sagen. Diese sind:
1) Der Rundfunkbeitrag wird aufgrund eines Gesetzes erhoben und ist damit rechtens.
2) Es gibt (bisher) keine richterlichen Entscheidungen, die an der Gültigkeit des Gesetzes zweifeln lassen.
3) Gutachten, die eine gegenteilige Ansicht vertreten, sind Meinungsäußerungen und dem Gesetz nicht gleichrangig.
4) Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, weil er nicht zur Finanzierung der Allgemeinheit, sondern speziell der Rundfunkanstalten erhoben wird.
5) Nach BVErfGE 49,343 (353) reicht die Möglichkeit eines Nutzungsvorteils aus, um Beiträge zu erheben, egal, ob der Einzelne diese Möglichkeit in Anspruch nimmt oder nicht.
6) Der Gesetzgeber ist nicht dazu verpflichtet, auf jeden möglichen Einzelfall zu achten, in dem ein solcher Nutzungsvorteil nicht besteht.
7) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt nur innerhalb der Schranken bestehender Gesetze, zu denen der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zählt.
8) Mit der Verpflichtung zur Anzeige der für den Beitragseinzug erforderlichen Daten wird das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt.
9) Das Recht darauf, sich dort zu informieren, wo man will, wird durch den Rundfunkbeitrag nicht tangiert, weil keine Verpflichtung dazu besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen.
10) Es wird ein Säumniszuschlag von min €8 bzw. 1% der ausstehenden Beitragssumme erhoben - ab Erhalt dieses Schreibens.
Zu diesen Ansichten kann man folgendes feststellen:
2) Es gibt (bisher) keine richterlichen Entscheidungen, die an der Gültigkeit des Gesetzes zweifeln lassen.
3) Gutachten, die eine gegenteilige Ansicht vertreten, sind Meinungsäußerungen und dem Gesetz nicht gleichrangig.
4) Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, weil er nicht zur Finanzierung der Allgemeinheit, sondern speziell der Rundfunkanstalten erhoben wird.
5) Nach BVErfGE 49,343 (353) reicht die Möglichkeit eines Nutzungsvorteils aus, um Beiträge zu erheben, egal, ob der Einzelne diese Möglichkeit in Anspruch nimmt oder nicht.
6) Der Gesetzgeber ist nicht dazu verpflichtet, auf jeden möglichen Einzelfall zu achten, in dem ein solcher Nutzungsvorteil nicht besteht.
7) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt nur innerhalb der Schranken bestehender Gesetze, zu denen der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zählt.
8) Mit der Verpflichtung zur Anzeige der für den Beitragseinzug erforderlichen Daten wird das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt.
9) Das Recht darauf, sich dort zu informieren, wo man will, wird durch den Rundfunkbeitrag nicht tangiert, weil keine Verpflichtung dazu besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen.
10) Es wird ein Säumniszuschlag von min €8 bzw. 1% der ausstehenden Beitragssumme erhoben - ab Erhalt dieses Schreibens.
Zu diesen Ansichten kann man folgendes feststellen:
zu 1) Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes gibt dem Bürger das Recht, gegen eine Verletzung seiner Grundrechte den Rechtsweg zu beschreiten. Dies ist erst dann möglich, wenn ein Gesetz, das die Grundrechte verletzt, rechtskräftig wird. Die Darstellung des MDR ist daher irreführend (und zeugt von einem seltsamen Demokatieverständnis).
zu 2) Da Klagen gegen ein Gesetz zur Entscheidung erst einmal entschieden werden müssen, ist der Verweis auf das Fehlen von Urteilen dazu irrelevant.
zu 3) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde auf der Basis eines (von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Auftrag gegebenen) Gutachtens erlassen, es ist daher selbstverständlich, dass der Kläger auf andere Gutachten verweist, welche den darin genannten Ansichten widersprechen.
zu 4) "Beiträge sind Abgaben, die demjenigen auferlegt werden, dem die Herstellung, der Ausbau oder die Unterhaltung einer öffentlichen Einrichtung in besonderem Maße zum Vorteil gereicht." (u.a. Arndt/Rudolf: Öffentliches Recht. Verlag Franz Vahlen 2007, S. 70). "Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft." (ebd. S. 71). Dreh- und Angelpunkt der Kritik am Rundfunkbeitrag ist, dass dem Beitragszahler eben NICHT Vorteilsrechte eingeräumt werden, indem man ihn z.B. an der Verwaltung und Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Programms BETEILIGEN würde. Dass der Rundfunkbeitrag eher eine Steuer ist, lässt sich an im Schreiben genannten Anknüpfungspunkt der Wohnung ablesen (siehe die Geuer-Klage oder der vorige Beitrag über Fiebig).
zu 5) Hierzu das bereits genannte Zitat von Fiebig: "(...) der Vorteil muss über die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit hinausgehen, weil er andernfalls nur dann vorläge, wenn der Pflichtige von dieser tatsächlich Gebrauch macht. Bei den in der Rechtspraxis vorzufindenden Beiträgen wird die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen folglich nur deshalb für unmaßgeblich erklärt, weil der Vorteil hiervon unabhängig ist." (Fiebig 2008: 239)
zu 6) Damit wird auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip angespielt, nachdem eine gesetzliche Regelung dann als angemessen erachtet wird, wenn sie nicht für mehr als zehn Prozent der von ihr Betroffenen einen Härtefall darstellt. Dem lässt sich erwidern, dass man nach diesem Gesichtspunkt auch die Kirchensteuer für Atheisten einführen könnte, mit der Begründung, auch sie hätten etwas von der Schönheit der Kirchen ihres Wohnorts, selbst wenn sie sie nicht besuchten. Eine Gesetzesänderung, die sich auf die Gesamtheit der Bundesbevölkerung bezieht, kann unmöglich damit legitimiert werden, dass sie solange basisdemokratisch sei, wenn nicht mehr als acht Millionen Bürgerinnen und Bürger mit ihr unzufrieden sind. Das würde auch auf die NS-Gesetzgebung zutreffen.
zu 7) Der Gesetzgeber ist dazu verpflichtet, sich in seiner Rechtsgestaltung am Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu orientieren und nicht umgekehrt. Die Grundrechte haben Vorrang vor der Gesetzgebung, dazu gibt es sie überhaupt.
zu 8) Der Dateineinzug der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird in ihrem Auftrag von einer nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft erhoben. Die Rundfunkanstalten sind einzige Auskunftsstelle zur Verwendung der Daten von Beitragszahlern. Da der Beitragsservice die größte geschlossene personenbezogene Datenbank Deutschlands bildet, gleichzeitig aber nicht rechtsfähig ist, ist dies sehr wohl datenschutzrechtlich bedenklich.
zu 9) Beitragszahler werden ungeachtet der tatsächlichen Nutzung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verpflichtet; die dafür aufgewendeten Mittel werden dem 'Topf' entnommen, aus dem anderenfalls andere Informations- und Bildungsmittel finanziert würden, etwa Bücher, kulturelle Veranstaltungen oder auch Reisen - denn vom Munde kann man sich den Rundfunkbeitrag nicht absparen. Die Verpflichtung, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, beeinträchtigt also sehr wohl die Möglichkeit dazu, andere Informationsmittel zu benutzen.
zu 10) Die Erhebung eines Säumniszuschlags auf ausstehende Beiträge in einem anhängigen Verfahren zur Klärung des Rechtsanspruchs darauf ist solange unzulässig, wie das Verwaltungsgericht, bei dem die Klage dagegen eingegangen ist, einen gleichzeitig mit der Klage zu stellenden Antrag auf Aussetzung der Beiträge nicht abgewiesen hat.
zu 2) Da Klagen gegen ein Gesetz zur Entscheidung erst einmal entschieden werden müssen, ist der Verweis auf das Fehlen von Urteilen dazu irrelevant.
zu 3) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde auf der Basis eines (von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Auftrag gegebenen) Gutachtens erlassen, es ist daher selbstverständlich, dass der Kläger auf andere Gutachten verweist, welche den darin genannten Ansichten widersprechen.
zu 4) "Beiträge sind Abgaben, die demjenigen auferlegt werden, dem die Herstellung, der Ausbau oder die Unterhaltung einer öffentlichen Einrichtung in besonderem Maße zum Vorteil gereicht." (u.a. Arndt/Rudolf: Öffentliches Recht. Verlag Franz Vahlen 2007, S. 70). "Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft." (ebd. S. 71). Dreh- und Angelpunkt der Kritik am Rundfunkbeitrag ist, dass dem Beitragszahler eben NICHT Vorteilsrechte eingeräumt werden, indem man ihn z.B. an der Verwaltung und Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Programms BETEILIGEN würde. Dass der Rundfunkbeitrag eher eine Steuer ist, lässt sich an im Schreiben genannten Anknüpfungspunkt der Wohnung ablesen (siehe die Geuer-Klage oder der vorige Beitrag über Fiebig).
zu 5) Hierzu das bereits genannte Zitat von Fiebig: "(...) der Vorteil muss über die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit hinausgehen, weil er andernfalls nur dann vorläge, wenn der Pflichtige von dieser tatsächlich Gebrauch macht. Bei den in der Rechtspraxis vorzufindenden Beiträgen wird die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen folglich nur deshalb für unmaßgeblich erklärt, weil der Vorteil hiervon unabhängig ist." (Fiebig 2008: 239)
zu 6) Damit wird auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip angespielt, nachdem eine gesetzliche Regelung dann als angemessen erachtet wird, wenn sie nicht für mehr als zehn Prozent der von ihr Betroffenen einen Härtefall darstellt. Dem lässt sich erwidern, dass man nach diesem Gesichtspunkt auch die Kirchensteuer für Atheisten einführen könnte, mit der Begründung, auch sie hätten etwas von der Schönheit der Kirchen ihres Wohnorts, selbst wenn sie sie nicht besuchten. Eine Gesetzesänderung, die sich auf die Gesamtheit der Bundesbevölkerung bezieht, kann unmöglich damit legitimiert werden, dass sie solange basisdemokratisch sei, wenn nicht mehr als acht Millionen Bürgerinnen und Bürger mit ihr unzufrieden sind. Das würde auch auf die NS-Gesetzgebung zutreffen.
zu 7) Der Gesetzgeber ist dazu verpflichtet, sich in seiner Rechtsgestaltung am Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu orientieren und nicht umgekehrt. Die Grundrechte haben Vorrang vor der Gesetzgebung, dazu gibt es sie überhaupt.
zu 8) Der Dateineinzug der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird in ihrem Auftrag von einer nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft erhoben. Die Rundfunkanstalten sind einzige Auskunftsstelle zur Verwendung der Daten von Beitragszahlern. Da der Beitragsservice die größte geschlossene personenbezogene Datenbank Deutschlands bildet, gleichzeitig aber nicht rechtsfähig ist, ist dies sehr wohl datenschutzrechtlich bedenklich.
zu 9) Beitragszahler werden ungeachtet der tatsächlichen Nutzung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verpflichtet; die dafür aufgewendeten Mittel werden dem 'Topf' entnommen, aus dem anderenfalls andere Informations- und Bildungsmittel finanziert würden, etwa Bücher, kulturelle Veranstaltungen oder auch Reisen - denn vom Munde kann man sich den Rundfunkbeitrag nicht absparen. Die Verpflichtung, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, beeinträchtigt also sehr wohl die Möglichkeit dazu, andere Informationsmittel zu benutzen.
zu 10) Die Erhebung eines Säumniszuschlags auf ausstehende Beiträge in einem anhängigen Verfahren zur Klärung des Rechtsanspruchs darauf ist solange unzulässig, wie das Verwaltungsgericht, bei dem die Klage dagegen eingegangen ist, einen gleichzeitig mit der Klage zu stellenden Antrag auf Aussetzung der Beiträge nicht abgewiesen hat.
Damit hoffe ich, das Thema Widerspruchsbescheid abschließend geklärt zu haben, um mich nunmehr den Gutachten zuzuwenden, die bei einer Klagebegründung hilfreich sein können.
Hallo,
AntwortenLöschenbei mir ist ein ähnliches Schreiben eingegangen und ich befasse mich mit der Begründung.
Kann da jemand eine Aufstellung oder Vordruck veröfendlichen !!??
Das ist bereits in den vorherigen Posts geschehen. Vergessen Sie bitte nicht, dass meine Postings an dieser Stelle Informationen und keine Rechtsberatung sind. Ein voll ausformuliertes Klageschreiben mit Begründung wäre nach deutschem Gesetz eine unerlaubte Rechtsberatung. Wie bereits erwähnt nützt es nichts, einer bestimmten Argumentation zu folgen, ohne sich mit dem Thema inhaltlich zu beschäftigen. Ich werde allerdings demnächst einen Musterbrief zur Einreichung einer Klage einstellen.
AntwortenLöschenHa ha wie lustig, sitze auch gerade an meiner Klageschrift und versuche mir passende Argumentationen einfallen zu lassen sowie jeden Paragraphen nachzulesen. So langsam geht´s ans Eingemachte...
LöschenBeim Betrachten des hier veröffentlichten Widerspruchsbescheid bin ich allerdings etwas stutzig geworden. Auf meinen Widerspruch hin habe ich lediglich ein Rückschreiben mit der Überschrift "Rundfunkbeitrag" erhalten und es wird in keiner Weise auf meine Widerspruchsargumente eingegangen!?! Auf der Rückseite steht auch kein Hinweis zum erneuten Widerspruch oder einer Frist, seltsam.
Der Wortlaut:
Sehr geehrter Herr ....,
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Sie wenden sich gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, weil Sie der Auffassung sind, dass er verfassungswidrig sei.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltenden Landesrecht geworden. Er bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Danach sind ab 01.01.2013 für Wohnungen, Betriebsstätten [...] zu entrichten. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung können wir nicht erkennen.
Das wars bereits....!!! Hätte ich ebenfalls so eine ausführliche Begründung bekommen, so bekäme ich zumindest das Gefühl dass dort noch jemand für unser Geld arbeitet. Es könnte natürlich auch sein, dass der Einsatz der vielen Gegner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags langsam Früchte trägt und die Herrschaften schlichtweg überarbeitet sind^^^
Dieser Blog hat mir außerordentlich bei der Recherche geholfen mich weiterhin in meiner Entscheidung bekräftigt ebenfalls gegen dieses ungerechte Beitragszahlsystem vorzugehen. Vielen Dank an dieser Stelle!!!
Mein Pressetext "Mehr als 2.000.000 Zweifler am Rundfunkbeitrag" und meine anonymisierten Schreiben sowie einige Quellen zum Beitragsservice und zum Rundfunkbeitrag.
AntwortenLöschenHans Kolpak
Goldige Zeiten
http://dzig.de/Beitragsservice-und-Rundfunkbeitrag