Montag, 31. März 2014

wie es weiter gegangen ist

Ich bin erst vor kurzem aus dem Urlaub zurück gekehrt und werde noch etwas Zeit brauchen, um diesen Blog wieder auf den neuesten Stand zu bringen. Viel passiert ist während meiner Abwesenheit nicht, außer dem in den Medien sattsam diskutierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des ZDF-Verwaltungsrates, dessen Besetzung in Zukunft weniger politiklastig werden soll. 

Es stellt sich natürlich die Frage, ob dies Auswirkungen für die Beurteilung des Rundfunkbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht haben wird, sollte es eine Klage bis zu dieser Instanz schaffen, aber faktisch sind dies zwei separate Vorgänge, die nichts miteinander zu tun haben. Die Urteilsverkündung zur Popularklage Ermano Geuers, die in der vergangenen Woche verhandelt wurde, ist auf den 15. Mai anberaumt, weshalb sich auch hier keine neuen Ansatzpunkte ergeben.

Ich selbst habe auf meinen Widerspruch trotz Fristsetzung keinen rechtskräftigen negativen Widerspruchsbescheid erhalten, sondern lediglich eine Mahnung, in der lapidar davon die Rede ist, dass ich aufgrund der Gesetzeslage zahlungsverpflichet bin. Was mich etwas beunruhigt ist, dass nur von einer Email die Rede ist, nicht aber davon, dass ich Widerspruch gegen den Betragsbescheid eingelegt habe. Theoretisch könnte der Beitragsservice so tun, als würde mein Schreiben keinen Widerspruch darstellen und die gemahnte Zahlung vollstrecken lassen (was ohnehin möglich wäre, aber bisher nicht praktiziert wird). Auf meinen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist ebenfalls trotz Fristsetzung keine Antwort erfolgt, was aber allen Betroffenen so zu ergehen scheint. 

Es ist wohl damit zu rechnen, dass der Beitragsservice die maximale Frist verstreichen lässt, die Behörden für die Beantwortung von Widersprüchen zu Verwaltungsakten zur Verfügung steht, nämlich drei Monate. Dies ist zwar insofern nicht rechtens, da der Beitragsservice keine Behörde ist, sondern eine rechtsfreie Instanz - insofern müsste eigentlich die Fristsetzung wie im Privatrecht greifen. Aber das kennen wir ja schon zur Genüge, dass dieser Verein seine Rechtsfreiheit geschickt für seine eigenen Zwecke auszunutzen versteht.

Ich diskutiere noch mit einem befreundeten Anwalt, ob und ab wann Anzeige wegen Untätigkeit erstattet werden kann, aber einen zwingenden Grund dafür gibt es wohl nicht, denn Vollstreckungen sind mir bisher nur von solchen Fällen bekannt, in denen kein Widerspruch eingelegt worden ist und die Schreiben des Beitragsservice komplett ignoriert wurden. Wenn der negative Widerspruchsbescheid - in der Form wie hier veröffentlicht - eingegangen ist, werde ich die Entscheidung fällen, ob ich die Forderung begleiche oder nicht. Bis dahin kommt dies absolut nicht in Frage.