Sonntag, 22. Juni 2014

Zwischenstand Klagebegründung + Das große Pfänden

Inzwischen habe ich die 84 bzw. 65 Seiten der Urteile vom 15. Mai in Bayern und Rheinland-Pfalz durch und meine Klagebegründung so ziemlich abgeschlossen, muss allerdings noch jede Menge Material zur Begründung einarbeiten. 
 
Eine wortwörtliche Wiedergabe der Begründung wäre rechtswidrige Rechtsberatung, ich betone dabei ausdrücklich, dass die in den vorigen Posts und hier ausgeführten Ansätze nur die Meinung des Verfassers wiedergeben, allgemeinen Informationszwecken dienen und nicht Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit erheben können. 

Wie bereits erwähnt und in mehreren Posts ausführlich erläutert, läuft die Begründung im wesentlichen auf die Berufung auf folgende Grundrechte hinaus:

- das Recht zur Klage resultiert aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 1 Abs. 3 GG (bzw. Art. 20 Abs. 3 GG, wenn man mit Schmackes argumentieren will);

- Verletzung negativer Informationsfreiheit nach Art. 5. Abs. 1 GG; das Gegenargument der Rundfunkanstalten ist, dass eine Zahlungsverpflichtung keine Nutzungsverpflichtung darstellt, wogegen angeführt werden kann, dass eine Zahlungsverpflichtung eine Finanzierungsverpflichtung ist, der Betroffene also seiner Freiheit, zu wählen, welche Informationsinhalte er konsumiert - und damit finanziert - nicht mehr nachkommen kann;

- Verletzung der Gewissensfreiheit nach Art.  4 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4; diese ergibt sich für mich aus der Informationsverfälschung durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in der Berichterstattung über den Bürgerkrieg in der Ukraine, was inzwischen ja sogar teilweise eingestanden worden ist. Ich nehme diesen Grund mit hinzu, weil sich die Rundfunkanstalten dazu noch keine Strategie überlegen konnten, zur Begründung werde ich später nochmal einen eigenen Post verfassen, weil die Gewissensfreiheit verfassungsrechtlich eine sehr heikle Sache ist;

- Verletzung des Gleichheitsgrundssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG durch die Pauschalisierung des Rundfunkbeitrags, wohingegen alle anderen als Beiträge eingestuften öffentlichen Abgaben entweder auf Basis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Kranken- und Rentenversicherung) oder auf Basis des damit verbundenen Nutzungsvorteils bzw. Verbrauchs erhoben werden. Dem wird in den erwähnten und anderen ergangenen Urteilen erwidert, dass die Pauschalisierung im Rahmen der Typisierung eines Massenvorgangs erfolgt, wobei der Gesetzgeber solange im Rahmen seiner Befugnisse bleibt, sofern die Zahl der davon Benachteiligten zehn Prozent nicht überschreitet. Dem kann - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - erwidert werden, dass der zur Begründung herangezogene Sachverhalt einen völlig anderen Zusammenhang aufweist.

- Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK); hierbei muss bedacht werden, dass Art. 2 Abs. 1 GG ein subsidiäres Auffangrecht ist, d. h. es werden Zusammenhänge hergestellt, die teilweise sehr weit hergeholt sein können und einer ausführlicheren Darstellung bedürfen; es macht daher Sinn, Bezüge dazu in der Klagebegründung erst nach anderen Gründen anzugeben. Die möglichen Bezüge zu Art. 2 Abs. 1 GG sind in vorigen Posts dargestellt worden; der Verweis auf Art. 8 Abs. 1 EMRK erfolgt deswegen, weil er dem französischen Code Civil entlehnt ist (Art. 9 Abs. 1). Dieser Artikel bildet die Grundlage für die widerlegbare Regelvermutung, nach der in Frankreich diejenigen von der Zahlung der Medienabgabe befreit werden, welche angeben, keine Rundfunkgeräte im Haushalt zu besitzen. Da die EMRK in Deutschland einfachen Gesetzesrang hat, ergibt sich daraus ein Widerspruch; noch interessanter ist sie deshalb, weil sie Bestandteil einer Europäischen Verfassung geworden wäre, wäre die Abstimmung im Jahre 2005 darüber erfolgreich gewesen. Der Bundestag hat diesem Entwurf 2005 zugestimmt, abgelehnt worden ist er von Frankreich. Wäre es also nach dem politischen Willen der Bundesregierung gegangen, hätte die EMRK heute verfassungsrechtlichen Rang, stünde über dem Verwaltungsrecht und ließe sich daher nicht mit dem Rundfunkbeitrag vereinbaren - denn ein europäisches Grundrecht kann nicht in zwei Mitgliedsstaaten der EU unterschiedlich ausgelegt werden. Dieser Punkt wird in der Revision noch sehr wichtig werden: es ist unrealistisch, von einem Erfolg in der ersten Instanz auszugehen, wichtig ist, eine Argumerntationsgrundlage aufzubauen, die über mehrere Instanzen trägt.

Aufgrund des rigorosen Abschmetterns der formellen Verfassungswidrigkeit in den Urteilen vom 15. Mai sehe ich momentan keinen Sinn darin, den Vorwurf der Zwecksteuer einzubauen. Die Rechtssprechung hat keinen Zweifel daran gelassen, dass sie diesbezüglich die Auffassung der Rundfunkanstalten eins zu eins teilt. Natürlich gibt es sattsam Gutachten, die eine gegenteilige Meinung vertreten, und natürlich stellt diese Meinung innerhalb der Politik- und Medienwissenschaften sogar die Mehrheit. Schaden kann die Berufung darauf nicht. Aber mir ist die Erarbeitung von Streitpunkten, zu denen noch kein Urteil gefällt worden ist, wichtiger. Als Einzelperson macht es meiner Meinung nach ohnehin eher Sinn, sich auf materielle Verfassungswidrigkeiten zu berufen, durch die man direkt betroffen ist.

Soviel zur Klagevorbereitung, nun zum Stand der Dinge.

Letztes Wochenende habe ich beim Sammeln von Unterschriften für eine erneute Petition gegen den Rundfunkbeitrag, die hier eingesehen bzw. unterzeichnet werden kann, Gespräche mit vielen Interessierten geführt und dabei erfahren, dass inzwischen verstärkt Zwangsvollstreckungen durchgeführt werden. Dies betrifft anscheinend mehrheitlich solche Haushalte, die die Zahlung verweigert und die Schreiben des Beitragsservice komplett ignoriert haben, aber es werden nun wohl auch verstärkt Zahlungen in Fällen gefordert, wo Widerspruch eingereicht, aber nicht von der Rundfunkanstalt negativ bestätigt worden ist. Ich kann nicht beurteilen, ob dies tatsächlich stimmt, weil dies nur verbale Auskünfte gewesen sind. Treffen diese Aussagen aber zu, so würde dies bedeuten, dass der Beitragsservice mit den Urteilssprüchen aus München und Koblenz im Rücken in die Offensive geht und Verwaltungsgerichte zum Pfänden der ausstehenden Beiträge veranlasst.

Wie bereits erwähnt, kann hiergegen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. auf Eilrechtsschutz gestellt werden, wenn die Ankündigung der Vollstreckung durch das Gerivcht selbst erfolgt - nicht bereits dann, wenn die Rundfunkanstalt sie ankündigt, denn dann kann der Antrag als nicht dringlich abgewiesen werden. Was aber anhand dieser Entwicklung eindeutig klar wird, ist: ZUM RECHTSWEG GIBT ES KEINE ALTERNATIVE! Wenn mich etwas im vergangenen Jahr an den Aktivitäten gegen den Rundfunkbeitrag frustriert hat, dann die bei einem großen Teil der Betroffenen vertretene Vorstellung, man könne die Forderungen des Beitragsservice so aussitzen, wie man dies der Unverletzlichkeit der Wohnung wegen bei der Rundfunkgebühr eventuell noch konnte. Ich habe es im persönlichen Gespräch oft erlebt, dass dann, wenn ich erklärt habe, dass dies bei einer Haushaltsabgabe nicht funktioniert, einfach nicht mehr zugehört wird. Viele dieser Leute scheinen sich auch anderthalb Jahre nach Einführung des Rundfunkbeitrags nicht näher mit der Thematik befasst und keine Vorstellungen davon zu haben, worauf sich ihre Unzufriedenheit rechtlich beziehen kann; zudem sind dies oft genau diejenigen, die sich in Internetforen am stärksten über den Rundfunkbeitrag beschweren. Genau diese Leute knicken nun ein, weil sie befürchten, der Gerichtsvollzieher steht gleich vor der Tür und nimmt ihnen ihre Wertsachen weg. 

Dabei läuft eine Pfändung völlig anders ab: wird kein Antrag auf Aussetzung gestellt oder dieser abgewiesen - was durchaus passieren kann, wenn kein Widerspruch eingelegt oder bei negativem Bescheid keine Klage eingereicht wurde -, ermittelt das Verwaltungsgericht, ob der Betreffende Konten hat. Von diesem Konto wird dann der betreffende Betrag zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von €20 abgebucht - so einfach ist das. Dem kann man nur dann entgehen, wenn man bei seiner Bank das Konto als Pfändungskonto meldet. Dadurch sind Guthaben bis zu einem Betrag von 1.045,04 Euro je Kalendermonat geschützt; nähere Auskünfte dazu finden Sie hier.

Noch bedrohlicher wird die Situation ab 2015, weil der Beitragsservice ab dann ermächtigt ist, den Einzug von Langzeitschuldnern an private Inkassofirmen abzugeben. Das wird teuer, weil diese für ihre Arbeit eine volle Gerichtsgebühr verlangen können, die sich nach der Höhe der betreffenden Forderung richtet. Statt €20 werden dann bei einfachem Satz für Beträge bis €500 Gebühren von €35 fällig, über €500 sind es €53. Ob es allerdings beim einfachen Satz bleibt, kann ich nicht sagen, weil solche Fälle ja noch nicht eingetreten sind. Inkassofirmen versuchen grundsätzlich, unzulässige Zusatzgebühren zusätzlich zum Streitwert zu erheben, welche diesen oft übersteigen. Wenn dies also tatsächlich praktiziert werden sollte, werden sich die Betroffenen in der Hölle auf Erden wiederfinden und spätestens dann den Gang zum Anwalt antreten müssen.

Es ist natürlich wiederum ein unglaublicher Skandal, dass der Beitragsservice zu einem solchen Vorgehen ermächtigt worden ist - es nützt aber auch nichts, darüber zu lamentieren, wie unfair das alles doch ist. Fest steht: Wer nicht zahlen will muss früher oder später klagen (sofern man nicht das Land verlässt). Wer nicht klagt wird früher oder später vollstreckt. Behauptungen, man ließe sich lieber einsperren, sind, sofern man den entsprechenden Betrag auf dem Konto hat, sinnlos. Und der Verfasser dieser Zeilen wendet sich mit diesem Blog auch nicht an diese Betroffenen, sondern diejenigen, die begriffen haben, dass der Rechtsweg die einzige Möglichkeit ist, sich wirklich gegen den Rundfunkbeitrag zur Wehr zu setzen. Natürlich, das kostet Geld - mehr Geld als die Zahlung der Beiträge, sofern die Klage abgewiesen wird. Aber es kostet auf jeden Fall weniger, als sich vollstrecken zu lassen, wenn man mit Inkassofirmen konfrontiert wird.

Donnerstag, 5. Juni 2014

Klage eingereicht, Fragen zu Klagekosten / Vollstreckungen

Mit der Begründung der von mir inzwischen eingereichgten Klage kann ich mir noch etwas Zeit lassen, nach Eingang bekam ich dazu eine Frist von 6 Wochen gesetzt. Mit dem gleichen Schreiben wurde um Angaben zum Streitwert gebeten, da ich (wie meines Wissens alle) den im 1. Beitragsbescheid angemahnten Betrag angegeben habe. Inzwischen ist aber der 2. Beitragsbescheid eingetrudelt. Dass man diese Angabe dem Gericht gegenüber aus eigenem Interesse spezifizieren sollte, erklärt sich aus der Prozesskostenordnung. Der betreffende Artikel lautet so:


§ 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.
(4) In Verfahren

1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,

2. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro und

3. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro
angenommen werden.
(5) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1. die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,

2. im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.
(6) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 5 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(7) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Also: im schlimmsten Fall kann man das Pech haben, dass die genannten €5000 veranschlagt werden. In den entschiedenen erstinstanzlichen Verfahren war dies allerdings nicht so - weil die Bescheide als Streiwert veranlagt wurden. Letztendlich wird der ein- bis dreifache Jahresbeitrag genommen, woraus sich in erster Instanz Kosten von ca. €420 ohne eigenen Anwalt und ca. €650 mit Anwalt ergeben - aber das ist eine grobe Schätzung, ich bitte darum, Zahlen in diesem Blog nicht auf die Goldwaage zu legen, sondern selbst nachzurechnen!

Man müsste die Zusammenlegung der Beitragsbescheide in einem Verfahren bewilligt bekommen, da der Zusammenhang identisch ist; beantragt man das nicht, könnte der zweite Beitragsbescheid vollstreckt werden. Das Vorgehen der Rundfunkanstalten scheint hier nicht konsistent zu sein: manchmal wird die Vollstreckung eingeleitet, bevor das Verfahren eröffnet worden ist, manchmal nicht. Vollstreckungsandrohungen, auf deren Briefkopf der Beitragsservice oder die Rundfunkanstalt genannt sind, sind noch nicht der letzte Warnschuss, wenn man aber einen Brief von der dafür zuständigen Behörde bekommt, sollte man im Verwaltungsgericht Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, mit der Begründung, dass das Interesse des Klägers daran, die Beiträge nicht zu zahlen, größer ist als das Interesse der beklagten Rundfunkanstalt, sie einzutreiben. Das müsste in der Regel zum Aufschub reichen, auch wenn es theoretisch auch möglich ist, dass das Gericht den Antrag ablehnt. In jedem Fall kostet der Antrag nochmal extra, €56 bis €60. Daher lohnt sich der Antrag wirklich erst dann, wenn die Zwangsvollstreckung konkret angekündigt worden ist! 

Außerdem: aufgeschoben ist nicht aufgehoben! Bei Abweisung der Klage wird der Streitwert zuzüglich 10% fällig, man muss sich also schon sehr gut überlegen, wie lange man die Zahlung herauszögern kann. Im Prinzip bin ich ebenso wie die meisten Protestierenden der Meinung, dass man die Zahlung so lange wie möglich verweigern sollte - weil dies das einzige individuelle Druckmittel ist. Aber man muss sich schon darüber im klaren sein, dass man - sofern nicht genügend Leute klagen und damit einem politischen Umdenken Vorschub leisten - nicht für immer und ewig darum herumkommt, sofern man denn nicht Pleite ist. In dem Fall hat man Anspruch auf Prozesskostenbeihilfe - muss allerdings seine gesamten Vermögensverhältnisse bei Antragstellung darlegen! Ich selbst werde die erste Instanz selbst finanzieren und, je nachdem wie viele dann weitermachen, ein Crowdfunding versuchen. Darum gebe ich mir auch sehr große Mühe mit der ausführlichen Begründung, zu der ich zu einem späteren Zeitpunkt mehr sagen werde. Wer nicht sozialleistungsberechtigt ist, sollte so viel Mühe wie möglich in die Begründung investieren - sonst hat man am Ende viel Geld und Nerven umsonst vergeudet. Es geht bei der Klage ja nicht ums Gewinnen. Es geht darum, dass man von seinen Rechten Gebrauch macht und somit nicht mitverantwortlich für das Aushebeln der Verfassung wird, welches der Rundfunkbeitrag bedeutet.

Wer nun der Meinung ist, dieser Aufwand würde sich nicht lohnen oder seine Mittel übersteigen, sollte nachrechnen, wie viele Jahre er voraussichtlich noch in der BRD leben wird oder will, und die Summe der dadurch auflaufenden Rundfunkbeiträge den Rechtskosten gegenüberstellen. Vielleicht helfen bei der Motivation ja ein paar Zitate zur Freiheit:

Jeder Deutsche hat die Freiheit, Gesetzen zu gehorchen, denen er niemals zugestimmt hat.
Hans Herbert von Arnim (*1939, Staatsrechtler): Das System. Droemer 2001. S.19

Das Recht verkörpert die Anstrengung der Menschen, die Gesellschaft zu ordnen; die Regierung verkörpert die Anstrengung der Selbstsucht, die Freiheit zu vernichten.
Henry Ward Beecher (1813-1887, US-amerikanischer Bürgerrechtler)

Ja! Diesem Sinne bin ich ganz ergeben, das ist der Weisheit letzter Schluss: Nur der verdient sich Freiheit wie das Leben, der täglich sie erobern muss.
Goethe: Faust II, Schluss

Der Mensch muss wählen, ob er reich an Dingen sein will oder an der Freiheit, sie zu benutzen.
Ivan Illich (1926-2002, US-amerikanischer kath. Theologe österr. Herkunft)

Wenn es ein Schicksal gibt, dann ist Freiheit nicht möglich; wenn es aber [...] die Freiheit gibt, dann gibt es kein Schicksal, das heißt also [...] wir selbst sind das Schicksal.
Imre Kertész (*1929, ungarischer Schriftsteller): Roman eines Schicksalslosen (1975)

Was wir brauchen ist ein Weniger an Geld und ein Mehr an Freiheit.
Paul Kirchhof (*1943, Rechtswissenschaftler): http://www.sueddeutsche.de/politik/382/484815/text/ (ja, das ist DER Kirchhof)

Die Freiheit ist kein Privileg, das verliehen wird, sondern eine Gewohnheit, die erworben werden muss.
David Lloyd George (Earl of Dwyfor, 1863-1945, britischer Politiker (Labour)

Freiheit ist immer nur die Freiheit des anders Denkenden. - Die russische Revolution. Eine kritische Würdigung, Berlin 1920 S. 109
Rosa Luxemburg (1870–1919, Politikerin (KPD)

Nirgends findet sich ausdrücklich die Bestimmung: Politische Freiheit besteht darin, daß die Dummen die Gesetze machen, denen alle zu gehorchen haben.
Fritz Mauthner (1849 - 1923, österreichischer Philosoph und Schriftsteller)

Das Geheimnis des Glückes ist die Freiheit, deren Geheimnis aber ist der Mut.
Perikles (495-429 v.u.Z., hellenischer Staatsmann)

Die Notwendigkeit ist die Begründung jedweder Einschränkung menschlicher Freiheit. Sie ist das Argument der Tyrannen, und der Glaube der Sklaven.
William Pitt der Jüngere (Earl of Chatham, 1759-1806, englischer Staatsmann)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, daß er tun kann, was er will, sondern das er nicht tun muß, was er nicht will. (Gesellschaftsvertrag)
Jean-Jacques Rousseau (1712-1778, französischer Philosoph schweizer Herkunft)

Meinungsfreiheit kann es nur dann geben, wenn die Regierung sich sicher fühlt.
Bertrand Russell (1872-1970, britischer Mathematiker und Philosoph)

Freiheit bedeutet Verantwortlichkeit; das ist der Grund, warum sich die meisten Menschen vor ihr fürchten.
George Bernard Shaw (1856-1950, irischer Dramatiker)

Freiheit ist die Souveränität des Individuums.
Josiah Warren (1798-1847, US-amerikanischer Sozialphilosoph)

Die Freiheit ist ein Gut, das durch Gebrauch wächst, durch Nichtgebrauch dahinschwindet.
Carl Friedrich von Weizsäcker (1912-2007, Physiker und Philosoph)

Freiheit ist das einzige Ding, das man nicht haben kann, wenn man nicht gewillt ist, es anderen zu geben.
William Allen White (1868-1944, US-amerikanischer Journalist)

Die Geschichte der Freiheit ist die Geschichte des Widerspruchs.
Thomas Woodrow Wilson (1856-1924, der 28. Präsident der USA (1913-21)

Die Freiheit besteht in der Möglichkeit, selbständig zu handeln, die Knechtschaft dagegen in der Entziehung dieser Möglichkeit.
Zenon von Kition (334-262 v.u.Z., hellenischer Philosoph)