Mein um satte zwei Wochen vor Eingang (!) datierter Beitragsbescheid ist endlich eingegangen, allerdings während ich im Urlaub bin. Das stellte mich vor die Herausforderung, meinen Widerspruch so zuzustellen, dass er noch rechtzeitig ankommt, denn Einschreiben aud dem Ausland dauern länger. Es scheint aber zumindest was das Erteilen einer Eingangsbestätigung betrifft eine gewisse Kulanz beim Beitragsservice zu geben. Um sicher zu gehen, habe ich das Schreiben an drei Adressen versandt (Beitragsservice, Stelle des Beitragsservice der zuständigen Rundfunkanstalt und die Rundfunkanstalt selbst). Allen dreien habe ich es als Email geschickt, mit einer Fassung mit eingefügter, eigenhändiger Unterschrift. Dabei kam die Email an die Rundfunkanstalt zurück, weil 'der Absender nicht namentlich zugeordnet werden konnte'. Von den anderen habe ich eine Eingangsbestätigung erhalten. Per Fax und Einschreiben vom Urlaubsort habe ich es an die Stelle des Beitragsservice der zuständigen Rundfunkanstalt geschickt, weil diese am direktesten zuständig ist. Schließlich habe ich an alle drei noch Fassungen mit elektronischer Unterschrift abschicken lassen. Nun bleibt abzuwarten, welche davon anerkannt werden und welche nicht.
Begründet habe ich meinen Widerspruch mit den Punkten, die in diesem Blog immer wieder angesprochen worden sind:
- Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nach Art. 1 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 3 GG, weil ungleiche Sachverhalte (die unterschiedliche Fähigkeit oder Bereitschaft zum Rundfunkempfang) gleich behandelt werden;
- Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 3 GG und des Anspruchs auf soziale Achtung nach Art. 1 Abs. 1 GG, weil Nichtnutzer wie Nutzer behandelt werden und ihre Existenz trotz belegbarer hoher Zahl ignoriert wird;
- Verletzung des Grundrechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG, weil diese nur eingeschränkt werden darf, wenn das gesetzgeberische Ziel auf anderem Weg nicht zu erreichen ist bzw. das Ausüben dieses Rechts der Allgemeinheit schadet;
- Verletzung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, weil Nichtrundfunknutzer für ihre negative Ansicht gegenüber dem Rundfunk bestraft werden;
- Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil der nicht rechtsfähige Beitragsservice in einer legalen Grauzone personenbezogene Daten sammelt;
- die Klassifizierung der Rundfunkgebühr als Beitrag, obwohl ein solcher an einen Nutzungsvorteil gebunden sein muss und, da das hier nicht der Fall ist, einer Steuer gleichkommt.
Ferner habe ich nach §348 Abs 1 StGB die Vordatierung des Beitragsbescheids als Falschbeurkundung im Amt gerügt und eine Aussetzung der Vollstreckung nach §80(4) VwGO in einem separaten Schreiben mit gleicher Post eingefordert. Nun heißt es abwarten.
Ich kann nur immer wieder betonen, dass man diese Argumentation nicht einfach kopieren sollte. Laut befreundetem Anwalt ist meine Formulierung nicht juristisch perfekt, aber das muss sie beim Widerspruch auch nicht sein, da dieser ohnehin abgelehnt werden wird. Dieser Blog dient, wie immer wieder gesagt, zu Informationszwecken und kann und darf kein Ersatz für eine Rechtsberatung sein.
Begründet habe ich meinen Widerspruch mit den Punkten, die in diesem Blog immer wieder angesprochen worden sind:
- Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nach Art. 1 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 3 GG, weil ungleiche Sachverhalte (die unterschiedliche Fähigkeit oder Bereitschaft zum Rundfunkempfang) gleich behandelt werden;
- Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 3 GG und des Anspruchs auf soziale Achtung nach Art. 1 Abs. 1 GG, weil Nichtnutzer wie Nutzer behandelt werden und ihre Existenz trotz belegbarer hoher Zahl ignoriert wird;
- Verletzung des Grundrechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG, weil diese nur eingeschränkt werden darf, wenn das gesetzgeberische Ziel auf anderem Weg nicht zu erreichen ist bzw. das Ausüben dieses Rechts der Allgemeinheit schadet;
- Verletzung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, weil Nichtrundfunknutzer für ihre negative Ansicht gegenüber dem Rundfunk bestraft werden;
- Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil der nicht rechtsfähige Beitragsservice in einer legalen Grauzone personenbezogene Daten sammelt;
- die Klassifizierung der Rundfunkgebühr als Beitrag, obwohl ein solcher an einen Nutzungsvorteil gebunden sein muss und, da das hier nicht der Fall ist, einer Steuer gleichkommt.
Ferner habe ich nach §348 Abs 1 StGB die Vordatierung des Beitragsbescheids als Falschbeurkundung im Amt gerügt und eine Aussetzung der Vollstreckung nach §80(4) VwGO in einem separaten Schreiben mit gleicher Post eingefordert. Nun heißt es abwarten.
Ich kann nur immer wieder betonen, dass man diese Argumentation nicht einfach kopieren sollte. Laut befreundetem Anwalt ist meine Formulierung nicht juristisch perfekt, aber das muss sie beim Widerspruch auch nicht sein, da dieser ohnehin abgelehnt werden wird. Dieser Blog dient, wie immer wieder gesagt, zu Informationszwecken und kann und darf kein Ersatz für eine Rechtsberatung sein.
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