Dienstag, 17. Dezember 2013

Klagevorbereitung Teil 1: Die Problematik der Klassifizierung von Rundfunkgebühren als Beitrag

Am 3.12.2013 hätten eigentlich fünf Klagen vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erstverhandelt werden sollen, die zuständige Richterin soll aber versetzt worden sein. In allen fünf Verfahren handelt es sich um soziale Härtefälle, etwa wenn eine Person aufgrund von Hartz IV oder BAFöG beitragsbefreit ist, den Bescheid darüber aber so spät erhält, dass der Beitragsservice sie zunächst als beitragspflichtig einstuft. Einmal erteilte Zahlungsaufforderungen werden nicht zurückgenommen, was dazu geführt hat, dass Rundfunkbeiträge für ein Quartal zu zahlen sind, für das darauf folgende aber nicht. 

Bereits im Juli hatte das VG Ansbach eine Klage gegen den 'Schwerbehindertenbeitrag' abgelehnt. Schwerbehinderte waren bis 31.12.2013 von der Gebührenzahlung befreit, müssen nun aber ein Drittel bezahlen - so wie PC-Nutzer vorher. Das Gericht argumentierte, der Gesetzgeber hätte damit einerseits der Maßgabe entsprochen, die Lasten möglich gleich zu verteilen, andererseits durch den niedrigeren Beitrag Rücksicht auf die soziale Situation genommen (VG-Ansbach_AN-14-K-1300535). 

Ein positives Ergebnis hingegen hat eine Klage gegen den Meldedatenabgleich vor dem VG Göttingen, wo am 6.9.2013 darauf erkannt wurde, dass die weitreichenden Auskunftspflichten gegenüber dem Beitragsservice, die diesem im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugestanden wurden, gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen (Az. 2 B 785/13). Diese Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 10.9.2013 kassiert (Az. 4 ME 204/13). Einen Überblick über anhängige Verfahren bietet:
http://www.refrago.de/Welche_Klagen_gegen_den_neuen_Rundfunkbeitrag_gibt_es.frage42.html.

Aus diesen Vorgängen lässt sich erkennen, dass die 'Vorlaufphase' des Konflikts um den Rundfunkbeitrag inzwischen geendet hat und wir nunmehr im eigentlichen juristischen Konflikt angekommen sind. Diejenigen, die diesen Blog verfolgen, dürften also bereits Beitragsbescheide erhalten haben und sich nunmehr Gedanken darum machen, wie sie ihre Klagen begründen sollen (oder auch nicht: ich warte immer noch auf meinen Beitragsbescheid). Zu diesem Thema ist alles gesagt worden, was zu sagen ist; Links zu Beispielen von Widersprüchen und Bescheiden sind in früheren Posts zu finden. Es scheint mir daher angebracht, unter dieses Thema einen Schlussstrich zu ziehen und mich nunmehr der eigentlichen Klagevorbereitung zuzuwenden. 

Da es mehrere Anknüpfungspunkte gibt und sich durch Entscheidungen in anhängigen Verfahren der Stand der Dinge jederzeit ändern kann, möchte ich in mehreren Einzelbeiträgen unterschiedlichen Punkten nachgehen. Die bisher verhandelten bzw. zur Verhandlung zugelassenen Klagen beschäftigen sich mit folgenden Fragen: 

- Ist der Rundfunkbeitrag eine Zwecksteuer ? (dazu: http://www.wohnungsabgabe.de/klagegrundallgemein.html)

- Verstoßen die Auskunftspflichten gegenüber dem Beitragsservice gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ? (dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Gesellschaft-Verfassung/Datenschutz/Informationelle-Selbstbestimmung/informationelle-selbstbestimmung_node.html)

- Stellt die Zahlungsverpflichtung von Minderbemittelten bzw. Rundfunknichtnutzern einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip dar ? (dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_%28Deutschland%29)

- Sind die Regelungen zu unterschiedlichen gewerblichen Zahlungsverpflichtungen mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG vereinbar ? (dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Gleichheitssatz)

- Berührt der Rundfunkbeitrag die Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG ? (dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Gewissensfreiheit)

Die bisherigen Entscheidungen deuten darauf hin, dass sich die Verwaltungsgerichte der Argumentation des Gesetzgebers anschließen, dass öffentlich-rechtlicher Rundfunk ein Allgemeingut ist. Jedem stehen die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung, also kann auch jeder dazu verpflichtet werden, zu seiner Finanzierung beizutragen. Ob man dieses Angebot tatsächlich nutzt, oder ob es die eigenen Bedürfnisse oder Interessen überhaupt anspricht, ist aus einer solchen Perspektive heraus belanglos. Genau diese Argumentation kann aber durchaus als rechtlich problematisch betrachtet werden, weil sie dazu geeignet ist, einer Abkopplung (nicht nur) des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom Interesse der Allgemeinheit Vorschub zu leisten. Es scheint mir sinnvoll, in der Klagevorbereitung auf diesen Widerspruch hinzuweisen: öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist von allgemeinem Interesse, deshalb muss ihn die Allgemeinheit finanzieren, wobei es egal ist, ob sich die Allgemeinheit für seine Inhalte interessiert bzw. überhaupt nutzt. Es geht also um die Frage, ob aus einer allgemeinen Zahlungsverpflichtung nicht ein allgemeiner Leistungsanspruch ergeht, also die Sicherstellung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Interessen aller Beitragspflichtiger in seinen Inhalten zu berücksichtigen hat, und dass eine Zahlungsverpflichtung ohne diese Sicherstellung grundrechtswidrig ist (eine solche Sicherstellung hätte im Vorfeld durch eine Konkretisierung des Programmauftrags und einer Beteiligung der Allgemeinheit an den Verwaltungsorganen der Rundfunkanstalten erreicht werden können).

Eine interessante Quelle hierzu ist André Fiebig: Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz. Duncker & Humblot 2008. Schriften zu Kommunikationsfragen Band 46. 460S. ISBN 978-3-428-12618-7. In dieser 2007 zur Dissertation an der Universität Rostock angenommenen Arbeit beschäftigt sich Fiebig mit der juristischen Entwicklung, die die Rundfunkgebühr seit ihrer Einführung genommen hat. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war die PC-Gebühr beschlossen worden, und Fiebigs Anliegen ist primär, darzustellen, warum dadurch das grundsätzliche Problem einer gerätebezogenen Rundfunkgebühr nicht gelöst worden ist. Dabei wird sehr ausführlich die Entwicklung über die verschiedenen Rundfunkgebührenstaatsverträge nachvollzogen und folgende - ernüchternde - Schlussfolgerung gezogen: 

Der Streitstand zur Rechtsnatur der Rundfunkgenühr Im historischen Kontext des öffentlich-rechtlichen Rundfunkmonopols beschränkt sich (…) auf die Frage, ob die Rundfunkgebühr als Anstaltsnutzungsgebühr, Beitrag oder Mischform dieser Typen zu qualifizieren war, während sie nach einhelliger Ansicht eine Vorzugslast darstellte. Dieser Streit erweist sich in mehrfacher Hinsicht als gegenstandslose Kontroverse. Denn weder ist eine rechtliche Notwendigkeit der Qualifikation als Beitrag oder Abgabe mit beitragsähnlichem Charakter anzuerkennen noch führte eine solche Einordnung zu einem dogmatischen Ertrag oder unterschiedlichen Ergebnissen. Die Notwendigkeit, der Rundfunkgebühr beitragsartige Elemente zuzusprechen oder sie insgesamt als Beitrag zu qualifizieren, wird in der Regel damit begründet, dass es infolge der gerätebezogenen Anknüpfung auf den tatsächlichen Empfang nicht ankomme und insofern die Benutzungsmöglichkrit ausreichend sei. Dies wiederum sei mit der Qualifikation als Anstaltsnutzung unvereinbar, da es an einer individuell zurechenbaren Gegenleistung mangele. Indes vermögen die hierfür angeführten Überlegungen in der Sache nicht zu überzeugen. (...) Grenzen für die Ausgestaltung als Anstaltsnutzungsrecht können sich (...) nur aus Bundesrecht, insbesondere Verfassungsrecht ergeben. Eigenständige bundesrechtliche oder verfassungsrechtliche Beitrags- und Gebühgrenbegriffe existieren jedoch ebenso wenig, wie eine daraus ableitbare Abgrenzung dieser Institute gegeneinander. Diese ist vielmehr dem einfachen Recht überlassen, wobei der Gesetzgeber innerhalb der in Anspruch genommenen Regelungskompetenz einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum etwa in Bezug auf die Frage hat, welche individuell zurechenbaren Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Damit handelt es sich aber um austauschbare Formen der Abgabenerhebung, mittels welcher äußerlich gleich gelagerte Sachverhalte je nach einfachgesetzlicher Ausgestaltung sowohl über Beiträge als auch Gebühren finanziert werden können. Es ist hiernach bereits zweifelhaft, ob und nach welchen Kriterien sich Beiträge und Gebühren überhaupt voneinander abgrenzen lassen. (...) derartige Versuche (beruhen) lediglich auf Schematisierungen der in der Praxis vorhandenen Abgaben, welche weder abschließend sind noch den Landesgesetzgeber rechtlich zu binden vermögen. (Fiebig 2008: 113ff.)

Das erklärt einerseits, dass sich die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen darauf berufen können, dass der Gesetzgeber nicht an eine eindeutige Unterscheidung zwischen Gebühren und Beiträgen gebunden ist, andererseits hat diese begriffliche Schwammigkeit durchaus zur Folge, dass in Streitfällen wie diesen genau abgewägt werden muss, worin der behauptete Nutzen der Abgabe besteht und wie wahrscheinlich er ist:

Ist wie im Falle der Rundfunkgebühr die gesetzgeberische Entscheidung insofern zweideutig, als sie sowohl als Anknüpfung an eine Benutzungsmöglichkeit als auch an eine vermutete Benutzung gedeutet werden kann, verdient jedenfalls diejenige Auslegung den Vorzug, die den Wahrscheinlichkeitsmaßstab am realitätsnahsten an der Anstaltnutzung ausrichtet bzw. sich überhaupt auf Wahrscheinlichkeitsannahmen gründet. Die bloße Nutzungsmöglichkeit bis hin zu einer vermeintlichen Nutzungsunabhängigkeit ist demgegenüber weder geeignet noch hinreichend, um Nutzer und Nichtnutzer zu unterscheiden und hieran eine Abgabepflicht zu knüpfen. (...) Hiernach bleibt festzuhalten, dass die Rundfunkgebühr keine Gegenleistung für eine Benutzungsmöglichkeit ist, sondern für das vermutete Gebrauchtmachen von einer solchen erhoben wird. Sie ist in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers und der fachgerechtlichen Rechtsprechung als Anstaltsnutzungsgebühr zu qualifizieren. (Fiebig 2008: 118f.)


So erklärt sich denn auch die Interpretation Ermano Geuers, der in seiner Popularklage in Bayern den Rundfunkbeitrag als Zwecksteuer betrachtet:

Die nachvollzogene Entwicklung der Rundfunkgebühr von der fernmelderechtlichen Verleihungsgebühr und Konzessionsabgabe, über die landesrechtliche Anstaltsnutzungsgebühr zur Abgabe für die Finanzierung der Gesamtversanstaltung Rundfunk hat gezeigt, dass sich mit Ausnahme ihrer Erhebungstechnik alle Eigenschaften und deren Begründungen grundlegend gewandelt haben. Am vorläufigen Endpunkt dieser Entwicklung bleibt die Entstehung einer janusköpfigen Struktur zu konstatieren: De jure, d.h. der einfachgesetzlichen Ausgestaltung nach unter Ausblendung der Rechtsprechung des BVerfGE, handelt es sich bei der Rundfunkgebühr um eine parziell unzulässige Anstaltsnutzungsgebühr. De facto, d.h. unter Zugrundelegung der ihr insbesondere vom BVerfGE beigemessenen bzw. gebilligten Eigenschaften, entspricht sie einer Zwecksteuer zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk, insbesondere des von den Rundfunkanstalten wahrgenommenen Grundversorgungsauftrages. (Fiebig 2008: 205)

Im Anschluss widmet sich Fiebig der für uns interessantesten Frage, ob nämlich eine Umwidmung der Rundfunkgebühren in Rundfunkbeiträge aufgrund der bereits geschilderten begrifflichen Interpretationsfreiheit statthaft wäre oder nicht. Die Diskussion darüber befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Werden, erst 2009 wurde (unter der Schirmherrschaft von Kurt Beck) eine Arbeitsgruppe mit eben diesem Ziel gegründet. Es wundert daher nicht, dass Fiebig die Gefahren eines solchen Vorgehens verdeutlicht:

Bereits die immer wieder bemühte Ausgangsthese, Beiträge könnten für eine Nutzungsmöglichkeit erhoben werden, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Dies ergibt sich schon aus der allgemeinen Überlegung, dass eine Nutzungsmöglichkeit keinen hinreichenden Gegenleistungsbezug wahrt, sondern offenkundig auf einen schlichten Oktroy der Finanzierungslast hinausläuft. Wäre diese Argumentation stichhaltig, könnte nahezu die gesamte Staatstätigkeit über Beiträge, d.h. außerhalb der grundgesetzlichen Steuerverfassung, finanziert werden. Denn eine Vielzahl staatlicher Leistungen wird jedem Mitglied des Gemeinwesens angeboten und kann von diesem genutzt werden. (Fiebig 2008: 238)

Als Beispiel dafür verwendet Fiebig ein defizitäres Schwimmbad, dessen Finanzierung die betreibende Kommune dadurch löst, dass alle Gemeindemitglieder, ob Schwimmer oder Nichtschwimmer, zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet werden, wofür im Gegenzug Eintrittspreise entfallen. Es fällt ihm auf, dass auf solche Ideen im kommunalen Bereich niemand käme:

Soweit ersichtlich wird ein solch ausufernder beitragsrechtlicher Vorteilsbegriff auch nur für die Rundfunkgebühr reklamiert, wobei sich die Vertreter in Übereinstimmung mit der abgabenrechtlichen Dogmatik und Rechtspraxis wähnen, wenn bspw. festgestellt wird, für die Erhebung eines Beitrages reiche die Möglichkeit der Inanspruchnahme oder ..."die Möglichkeit eines Vorteils..., den der Pflichtige nutzen könnte." (Michael Libertus in Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, München 2003). Dies beruht indes auf einem Missverständnis, einer unzulässigen Verkürzung des Beitrags- bzw. Vorteilsbegriffs. Richtig ist demgegenüber, dass es weder theoretisch noch realiter Beiträge gibt, die für eine schlichte Benutzungsmöglichkeit erhoben werden. Zwar findet sich auch in der Rechtspraxis immer wieder die Endung: Beiträge können für..."die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung..." erhoben werden (Christian Starck in Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetzz Bd, 1, München 1999, GG Art. 3 Abs. 1, Rn 118), oder ..."es genügt, wenn ihnen (den Beitragspflichtigen) ein entscheidender Vorteil geboten wird und sie diesen nutzen können." (BVerwGE 109,97 (111). Diese Aussagen sind jedoch kontextbezogen und damit weder verallgemeinerungsfähig noch auf die Rundfunkgebühr übertragbar. Denn hier bleibt zu beachten, dass es sich bei den so beschriebenen Abgaben bspw. um Verbandslasten handelt oder, dass - wie etwa im Kommunalabgabenrecht ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. In diesen Fällen geht es damit primär um die Rechtfertigung des Zwangverbandes bzw. des Anschluss- und Benutzungszwanges. Auch nur annähernd Vergleichbares existiert jedoch für die Recfhtfertigung der Rundfunkgebühr de lege lata nicht, und ließe sich ebenso wenig begründen, da hier ein schlichter (nutzungsunabhängiger) Finanzierungszwang in Rede steht. Wollte man gleichwohl diese Grundsätze (unzulässigerweise) auf die Rundfunkgebühr übertragen, bliebe weiterhin zu beachten, dass der die Beitragspflicht begründende und legitimierende Vorteil sich realiter niemals in einer bloßen Benutzungsmöglichkeit, d.h. in einem Leistungsangebot erschöpfen kann. Diese sind vielmehr strikt zu trennen, d.H. der Vorteil muss über die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit hinausgehen, weil er andernfalls nur dann vorläge, wenn der Pflichtige von dieser tatsächlich Gebrauch macht. Bei den in der Rechtspraxis vorzufindenden Beiträgen wird die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen folglich nur deshalb für unmaßgeblich erklärt, weil der Vorteil hiervon unabhängig ist. (Fiebig 2008: 239)

Eine berechtigte Qualifizierung als nutzungsunabhängige Beitrage sieht Fiebig etwa in Umlagen von Erschließungskosten, weil z.B. eine Straßen- oder Wasseranbindung den Verkehrswert eines Grundstücks steigert:

(....) "das Abstellen auf eine bloße "Benutzungsmöglichkeit" (ist) zur Begründung eines Vorteils ungeeignet" (OVG Koblenz, Urteil vom 6.5.1980, 6A204/79 zum Wasserbeitrag für eine Transformatorenstation). Wie auch das BVerfGE zutreffend festgestellt hat, muss die Beitragspflicht folglich eine "...unmittelbare Verbindung zu (...) konkreten, einzeln greifbaren wirtschaftlichen Vorteilen (...) aufweisen (BVerfGE 49,343(353). Ein vergleichbarer Vorteil erwächst dem Rundfunkteilnehmer jedoch ersichtlich nicht. (Fiebig 2008: 240).

Dies ist meiner Meinung nach der zentrale Punkt der Beitragsregelung, der in Klageschriften mehr als bisher Verwendung finden sollte: Beitragszahlungen sind in einem materiell nachweisbaren Nutzungsvorteil begründet, der Rundfunkteilnehmer hat jedoch von seiner Beitragszahlung keinerlei materiellen Nutzen. Dieser Umstand ist von der 'Arbeitsgruppe Rundfunkbeitrag' konsequent ignoriert worden, obwohl man durchaus davon ausgehen kann, dass den Beteiligten Fiebigs Arbeit vertraut gewesen sein muss.

Allerdings kritisiert Fiebig in erster Linie die gerätebezogene Gebührenerhebung als anachronistisch und sachfremd, und wenn man sich auf diese Schrift beruft, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Gegenseite folgenden Passus in Erinnerung ruft:


(...) abgesehen davon, dass eine der Allgemeinheit offerierte Benutzungsmöglichkeit keinen Sondervorteil begründen kann, könnte es sich hierbei schon pe definitionem nicht um einen Gruppenvorteil handeln. Wie bereits dargelegt ist der aus der Grundversorgung erwachsene Vorteil nicht Einzelnen oder Gruppen zurechenbar. Er liegt vielmehr im Gesamtinteresse und ist für alle Mitglieder eines Gemeinwesens gleich. Dieser allgemeine Vorteil kann für die Belastung eines von der Allgemeinheit verschiedenen Personenkreises nicht ausreichen; im Gegenteil impliziert er die Erhebung einer Gemeinlast. (Fiebig 2008: 242)

Demgegenüber kann allerdings seine Schlussfolgerung aus dem Resüme angebracht werden, nach der eine Anpassung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an Marktbedingungen die einzige zukunftsträchtige Option ist und noch einmal genau hervorgehoben wird, warum die Beitragsregelung so problematisch ist:


Perspektivisch verbleibt nur die Option, das Aporem Rundfunkgebühr durch eine konsequente Systementscheidung zugunsten eines ihrer Bestandteile aufzulösen. Sie ist daher entweder als Steuer oder als Gebühr zu erheben.
A) Eine Erhebung als Steuer setzt eine belastbare Zuweisung von Aufgaben (Grundversorgung) und deren strikt akzessorische Finanzierung voraus. Ein solches Modell ist mit Blick auf europarechtliche Vorgaben sowie die Staatsfreiheit des Rundfunks problematisch, richtet das Problem nur unzureichend an den Konsumentenpräferenzen aus und belässt es bei der Bereitstellung eines "Null-Kosten-Gutes". Überdies können die Länder eine solche Steuerlösung aus Kompetenzgründen nicht im Alleingang einführen.
B) Vorzugswürdig - wenn nicht alternativlos - erscheint daher, die Rundfunkbebühr an den Konsumentenpräferenzen auszurichten und sie als Gebühr zu erheben. Hierfür ist der Zwangscharakter der Abgabe zugunsten einer Anstaltsfinanzierung durch (freiwillige) Nutzer auszulösen. Dies ist entweder durch Zulassung von Exclusionsmechanismen beim Teilnehmer oder durch eine Verschlüsselung des Programms möglich.(Fiebig 2008: 435) 

Mit anderen Worten, eine Steuererhebung wäre nur dann zulässig, wenn die damit zu erfüllenden Aufgaben - also der Programmauftrag - genau definiert würden. Das ist rechtlich nicht möglich, wäre der Rundfunkbeitrag also als eine Zwecksteuer zu werten - ist er unzulässig.

Diese Zusammenfassung ist natürlich kein Ersatz dafür, Fiebigs Arbeit in ihrer Gesamtheit zu lesen - was ein anstrengendes Unterfangen ist. Die angesprochenen Punkte reichen jedoch aus, um zu verdeutlichen, dass es sich die Verwaltungsgerichte bisher in der Sache zu leicht gemacht haben und eine Berufung in diesem Kontext nicht so ohne weiteres abgelehnt werden dürfte; hierbei wäre dann spätestens ein Anwalt zu beauftragen.

Der Frage der Verletzung von Persönlichkeitsrechten nach dem Grundgesetz gehe ich in meinem nächsten Post nach.



21 Kommentare:

  1. Hallo Aldebaran,
    dies ist mein 3. Versuch einen Kommentar zum Blog zu veröffentlichen. Vor ein paar Tagen habe ich mich zu einem Google Profil überwunden und etliches geschrieben. Die Veröffentlichung wurde angezeigt, jedoch am nächsten Tag habe ich sie nicht mehr gefunden.
    Schon lange will ich mich für die guten, differenzierten Informationen bedanken. Sehr hilfreich war auch die Erläuterung zum Bussgeld von 1000 €, wovon sich sicher viele abschrecken lassen. Als ich anfing über meinen Klageweg in Zweifel zu geraten, hat mich Ihr Argument, dass Zahlen ein Einverständnis mit der Zwangsabgabe und mit allem, was damit finanziert wird, bedeutet, wieder zur Entschlossenheit motiviert.
    Für die Begründung meines Widerspruchs verwendete ich v.a. die Gutachten von Degenhardt und Koblenzer, sowie persönliche Begründungen, die aus der monatelangen Auseinandersetzung und Informationen über das Thema resultieren.
    So wie ich in Ihrem heutigen Post die Auszüge aus Fiebig verstehe (schwieriger zu lesen als die Gutachten) kommt er bezüglich des Beitrags und der Zwecksteuer zum gleichen Ergebnis wie Koblenzer und Degenhardt.
    Am 17. September habe ich den Widerspruch abgeschickt und bislang nichts mehr gehört. Nun ist es so, dass ich ab dem 13. Januar für 3 Monate in Indien sein werde.Wie kann ich die Klagefrist einhalten, falls der negative Widerspruchbescheid während dieser Zeit hier eintrifft? Natürlich wird hier jmd.meine Post checken. Sollte ich jetzt schon einen Anwalt beauftragen, der dann den Bescheid zugeschickt bekommt, damit er in meiner Abwesenheit für mich klagen kann? Ich weiß auch nicht, ob ich hier vor Ort einen finde, der mit dem Thema genügend vertraut ist. Sollte ich mich lieber gleich mit RA Tschuschke in Verbindung setzen?

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    1. hierauf habe ich unter dem Post vom Oktober geantwortet, ergänzend dazu möchte ich noch einmal betonen, dass Sie Ihre Klage zwar fristgerecht einreichen, aber nicht abschließend begründen müssen. Es reicht also aus, wenn Sie Ihre Klageschrift vorformulieren. Dabei ist ein Anwalt hilfreich aber in erster Instanz nicht vorgeschrieben. Beratungskosten dürften sich i.d.F um €100 + MwSt bewegen, beauftragen Sie einen Anwalt, wird sich dessen Salär nach dem Streitwert richten, was der Jahresbeitrag sein dürfte. Damit gäben Sie das Verfahren ab und bräuchten sich selbst um nichts mehr zu kümmern. Die Kosten können Sie mit einem Prozesskostenrechner im Internet abschätzen, sie dürften um €167 betragen. Wenn Sie keinen Anwalt beauftragen wollen, muss ein Bekannter Ihre Post prüfen und ggf. öffnen, um festzustellen, ob es sich wirklich um den negativen Beitragsbescheid handelt. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass er dieses Schreiben erkennt und Ihren Brief mit der Klageschrift daraufhin aufgibt.

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  2. Ich überlege mir auch, wie eine 'Nutzungsmöglichkeit' sich im Europäischen Recht darstellt. Im Gegensatz zu einem Abwassernetz ist es beim Rundfunk jedermann weltweit möglich, die Dienste z.b. zdf.de via Internet direkt (oder, falls überhaupt vorhanden, auch unter einfacher Umgehung von IP-Filtern via Proxy-Serevern) zu nutzen. Ist es hier zulässig, nur die Inländer für diese Nutzungsmöglichkeit zur Kasse zu bitten, nicht aber alle anderen Europäer?

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    1. Das wäre ein triftiges Argument für die Verschlüsselung. Damit wäre dann die pauschale Nutzungsunterstellung ör Sender für Internetzugänge ausgehebelt, worauf sich die Zwangsabgabe ja wesentlich gründet.

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    2. dazu Anna Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Universitätsverlag Ilmenau, S 65ff.: Europarechtliche Einordnung der Rundfunkgebühr. Ich werde dies bei Gelegenheit gesondert darstellen, für die verwaltungsrechtliche Klage ist dies aber nicht von Belang.

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  3. Hallo Aldebaran,

    da dies der aktuellste Post ist, formuliere ich meine Fragen einfach mal hier, es sei mir verziehen. Ich bin bafögempfangende Studentin, wohne bereits seit längerer Zeit nicht mehr im Elternhaus und konnte die GEZ vor einigen Jahren ziemlich erfolgreich damit loswerden, dass ich sie schlicht ignoriert habe. Nun bin ich im Oktober umgezogen und meine Ummeldung hat dazu geführt, dass sie sich erneut - mit der allgemeinen Beitragsverpflichtung als Totschlagargument -auf mich gestürzt haben. Ich habe bereits zwei Briefe (12.11.2013 und 12.12.2013), in denen ich zum Ausfüllen des Antwortbogens aufgefordert werde, erhalten. Meinem alten Verhaltensmuster folgend habe ich diese schlicht ignoriert, bis mich heute doch etwas das schlechte Gewissen anmahnte und zeitweise sogar die Überlegung aufkam, einfach den Antrag auf Befreiung mit Bescheinigung vom Bafögamt abzusenden. Dadurch würde ich zumindest bis August 2014 den Beitragszahlungen entgehen können (oder etwa nicht, weil ich schon viel zu spät dran bin und dann doch für das erste Quartal noch bezahlen müsste? Ich las da etwas in die Richtung). Gleichzeitig stellt sich mir die Frage, ob ich damit bereits in irgendeiner Form anerkenne, dass die GEZ einen Anspruch auf meine Beiträge hat? Und falls ich mich entscheide den Antrag nicht zu stellen, ist es zwingend notwendig die GEZ aufzufordern mir einen widerspruchsfähigen Bescheid zuzusenden oder kann man der Sache einfach ihren Lauf lassen und warten bis sie von selbst auf die Idee kommen? Als letztes bedrückt mich doch die Aussicht auf die Anwalts- und Verfahrenskosten etwas, da ich mich mit Abschluss meines Studiums auf ein Leben mit Niedriggehaltsstufe freuen darf. Könnte das zu einem Fass ohne Boden werden?

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    1. Ich habe dies bereits in früheren Posts erwähnt: die Beitragsbefreiung aufgrund von BAFöG gilt nur für den Zeitraum, der vorab beantragt wird und in der jeweiligen Bescheinigung genannt ist; verstreicht zwischen Auslaufen der Bescheinigung und Erstellen einer neuen ein Quartal, so sind für diesen Zeitraum Beiträge zu zahlen. Dieses Problem haben die meisten BAFöG-Empfänger. Wer Aufforderungen zur Anmeldung ignoriert hat durchläuft dasselbe Mahnverfahren wie diejenigen, die um einen Beitragsbescheid ersuchen - allerdings scheint sich dieses in letzterem Fall länger hinzuziehen. Wie schon mehrmals gesagt muss sich jeder selbst überlegen, ob man eher mit einem langwierigen Mahn- und Klageverfahren leben kann oder mit einer lebenslangen Zahlungsverpflichtung für eine Dienstleistung, die man nicht nutzt.

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    2. Erinnere ich mich denn richtig, dass so genannte Zahlungen unter Vorbehalt nutzlos für eine spätere Rückforderung sind?

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    3. Die Zahlung unter Vorbehalt macht nur bei einer Klage Sinn, weil nur dann Erstattungsanspruch besteht.

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    4. Ich war bisher immer der Meinung, dass ich, falls ich jetzt einen Antrag auf Befreiung stelle, lediglich den Beitrag von Oktober 2013 (Umzug und damit Meldung an die GEZ) bis jetzt nachzuzahlen hätte und dann beitragsfrei wäre. Gerade ist mir aufgegangen, dass dieser Gedankengang wahrscheinlich völlig falsch ist und ich alles von Januar 2013 bis jetzt nachzuzahlen hätte, lieg ich damit richtig?

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    5. Richtig, eine Befreiung gilt nur ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gewährt wird, nicht bezogen auf den Umstand, dem sie zugrundeliegt.

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  4. BAföG-Problem
    Ab Januar 13 wurde die neue Gebühr erhoben, Studenten erhielten den BAföG-Bescheid für das betreffende Semester aber teilweise bereits im September/Oktober. Ein BAföG-Bescheid wird für die Beitragsbefreiung aber nur dann anerkannt, wenn der Antrag auf Beitragsbefreiung innerhalb von 2 Monaten ab Ausstellung des BAföG-Bescheids eingereicht wird.
    Sehe ich es richtig, dass es für BAföG-Empfänger somit faktisch unmöglich ist, den ihnen zustehenden (!) Rechtsanspruch überhaupt geltend zu machen?
    Was tun, wenn man betroffen ist von diesem gesetzlich verordneten Unrecht, und auf die unrechtmäßigen Nachforderungen bereits Mahngebühren erhoben werden?

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    1. Wie bereits mehrfach beschrieben gibt es keine Alternative zum Klageweg, für den BAföG- Empfänger meines Wissens Anspruch auf Rechtsmittelbeihilfe haben. Informieren Sie sich darüber bei Ihrem AStA oder Studienamt.

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  5. DANKE für den Guten Beitrag.
    Was fehlt sind die Behinderte, die bislang befreit waren und jetzt 1/3 bezahlen müssen.
    Ich habe in meinem Widerspruchsverfahren 11 Punkte angeführt, ich werde hier nur die Punkte zur Anregung nennen, da jeder seine eigene Formulierung finden muss.
    1.) Rundfunkgebührenbefreiung (RF).

    Die Befreiung und der Eintrag „RF“ in Behindertenausweis erfolgte auf der Grundlage des § 69 Neuntes Buch SGB IV.
    Dieser Bescheid ist verwaltungsrechtlich nicht aufgehoben worden und besteht nach wie vor.

    Die Definition von „Befreit“ ist eindeutig und heißt das „Gesamte erlassen“ und nicht dass man mit einer „Ermäßigung“
    einen reduzierten Beitrag von 1/3 zu bezahlen hat.


    2.) Merkzeichen „RF“ und § 126 SGB IX Nachteilausgleich
    Bei dem Merkzeichen „RF“ handelt es sich um einen vom Gesetzgeber (Bund) eingerichteten „Nachteilausgleich“ der seine
    Begründung im SGB IX findet und somit ein Bundesgesetz ist, welches nicht durch einen Vertrag (Staatsvertrag) der Länder
    ausgehebelt werden kann, Art. 31 GG Bundesrecht bricht Landesrecht.

    3.) Form des Bescheides
    Der Bescheid ist tituliert als Gebühren-/Beitragsbescheid.
    Der Bescheid stellt einen Verwaltungsakt dar und muss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 VwVfG bzw. § 33 SGB X, § 119 AO). Der Bürger als Adressat muss wissen können, was von ihm verlangt wird. Ein Gebührenbescheid ist rechtlich anders zu werten als ein Beitragsbescheid. Somit ist der Bescheid nicht hinreichend bestimmt.

    4.) Bekanntgabedatum
    Der vorliegende Bescheid am ..... verfasst, mit normaler Post versandt und ist 9 tage später eingegangen. Wird ein Verwaltungsakt mit der Post als einfacher Brief übermittelt, so gilt er am dritten Tag nach Aufgabe als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (§ 41 Abs. 2 VwVfG).

    5.) Säumniszuschlag
    Die Zahlungsaufforderungen stellen allerhöchstens eine zivilrechtliche Rechnung ohne jegliche Rechtskraft dar, die keinen Säumniszuschlag rechtfertigen. Dies kann verwaltungsrechtlich frühestens nach einer angemessenen Zeit und erst nach dem Erlass eines Bescheides erfolgen, jedoch keinesfalls gleichzeitig mit Erlass eines Bescheides. Es kann nicht sein, dass der Bürger sich das Recht zum Widerspruch über einen Säumniszuschlag erkaufen muss.

    6.) Ungleichbehandlung von Sachverhalten/ Willkürverbot

    Das ein Single-Haushalt genau soviel bezahlt, wie eine Großfamilie oder eine Wohngemeinschaft.

    Ein Pflegebedürftiger der in einer Einrichtung lebt ist automatisch von der Beitragszahlung befreit. Wenn die selbe Person sich von seinen Angehörigen zuhause in seiner eigenen Wohnung pflegen lässt, wird diese Person beitragspflichtig.

    Der Wohnungsbegriff verstößt somit gegen die Normenklarheit

    7.) Der Rundfunkbeitrag stellt eine Steuer dar.
    Mehreren Gutachten, sowie der Dissertation von Frau Anna Terschüren,kommen zu dem Ergebnis, dass es kein Beitrag ist. Diese Gutachten sprechen alle eindeutig von einer „Rundfunksteuer“.

    die derzeitige Haushaltsabgabe erfüllt nicht die Kriterien für einen Beitrag. In der steuerrechtlichen Fachliteratur wird ein Beitrag definiert als eine Aufwendungsersatzleistung

    8.) Beitraghöhe
    Bei der Ermittlung der Höhe des Beitrages müssen alle in Frage kommenden Personen die den Rundfunk konsumieren mit einbezogen werden.

    9.) Neuartige Medien (Internet)
    Zum Nachteil der Nutzer wurde nur eine Veränderung in einer Richtung zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
    zu deren Gewinnoptimierung vorgenommen. Das Internet hat heute tatsächlich eine große Tragweite in der Medienlandschaft erreicht.
    Somit ist auch insoweit das Internet bei der Grundversorgung der Bevölkerung mit einzubeziehen

    10.) Der Rundfunkbeitrag verletzt die informelle Selbstbestimmung.

    11.) Der öffentlich rechtliche Rundfunk erfüllt nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung
    Dies wird deutlich an einem einzigen Beispiel, der Rede des Bundestagspräsidenten Prof. Dr. Norbert Lammert am Tag der Konstituierung des 17. Bundestages am 27.10.2009.

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    1. Danke für Ihre Anregungen, ich bitte um Verständnis dafür, dass ich mich nicht mit jeder Fallkonstellation vertraut machen kann. In einem folgenden Post werde ich mich der Arbeit von Terschüren gesondert widmen.

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    2. Sehr hilfreich bei der Widerspruchs-/Klagebegründung ist der Aufsatz zum Rundfunkbeitrag in der Zeitschrift NVwZ 24/2013 -Der neue "Rundfunkbeitrag" - Eine verfassungswidrige Reform vom C.H. Beck Verlag (siehe auch www.wohnungsabgabe.de).
      Ich hoffe seit März 2013 auf einen Beitragsbescheid, damit es endlich losgehen kann. Übrigens möchte ich noch darauf hinweisen, dass im Schreiben der GEZ für eine Gesprächseinheit 6,5 ct berechnet werden (0180-Nummer). Unter 0221 5061829100 geht es mit dem eigenen Tarif (s. auch hier www.wohnungsabgabe.de). Wie gehen Sie denn mit der Entscheidung des BVG (1 BvR 2550/12 um, welche den Kläger aufgrund des Subsidiaritätsprinzip erst durch alle Instanzen schickt, bevor es sich mit der Angelegenheit befaßt. Dabei wissen die Richter (u.a. auch der Bruder vom "Gutachter Kirchhof" genau, dass die Verwaltungsgerichte entsprechend des Rundfunkstaatsvertrages entscheiden, so blöd Ihre Begründungen auch sein mögen (s. Urteil des VG Potsdam vom 30.07.2013).

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  6. Hallo Aldebaran,

    auch ich habe mich dem langwierigen Weg angeschlossen, die Beitragskosten zu vermeiden. Mein derzeitiger Stand ist, dass ich dem Beitragsbescheid vom 01.12.2013 am 30.12. per Fax und schriftlich per Einschreiben widersprochen habe. Die Rückscheine liegen vor. Offensichtlich scheinen meine Briefe auch angekommen zu sein, da ich heute ein Schreiben erhielt, welches darauf Bezug nahm. Aber ich kann in dem Schrieb keinerlei Ablehnungsbescheid erkennen. Es wird lediglich die Position vertreten, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinerlei Verfassungswidrigkeiten beinhalte - schließlich sei er in allen Bundesländern ratifiziert worden.
    Weiterhin versucht man nun zu ködern, indem man eine Ratenzahlungsmöglichkeit einräumt.
    Das Schreiben beinhaltet jedoch keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung. Somit gehe ich davon aus, dass es kein Ablehnungsbescheid ist, sondern lediglich eine neue Taktik. Gehe ich damit richtig in der Annahme? Gerne scanne ich den Brief ein und stelle ihn zur Verfügung.
    Grüße

    Nils

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    1. Ein Beispiel für den negativen Widerspruchsbescheid ist unter http://i.imagebanana.com/img/0hm4izhw/WiderspruchsbescheidSeite1.jpg bis -Seite4.jpg zu finden. Ich bitte darum, die vorigen Posts darauf zu prüfen, ob sie nicht bereits die Antwort auf die gestellte Frage liefern. Merkmale sind:
      1) Im Briefkopf ist die zuständige Rundfunkanstalt genannt (Widerspruchsbescheid des____)
      2) Das Schreiben enthält eine Gegendarstellung mit Rechtshinweisen.
      3) Auf der letzten Seite steht eine sog. Rechtsbehelfsbelehrung, die mit dem Satz beginnt: "Gegen den angefochtenen Gebühren-/Beitragsbescheid in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht _____ erhoben werden."

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    2. Ich möchte mich auf diesem Weg vielmals für Ihre Initiative bedanken. Dies ist das erste Mal, dass ich mich auf diese Art zu Wort melde. Dabei hoffe ich, dass mir keine Fehler unterlaufen.
      Auf einer Seite haben Sie geschrieben, dass Sie keine Widerspruchsbegründung einstellen wollen, da Sie der Meinung sind, dass es wichtig ist sich mit der Sache selbst zu befassen. Dem ist durchaus zuzustimmen. Aber glauben Sie mir, ich kenne Menschen, die ein Widerspruchsschreiben nicht zustande bringen, so gerne sie es auch möchten. Daher bin ich der Auffassung, besser so einen Widerspruch, als gar keinen Widerspruch. Ich bin gespannt auf Ihre Antwort.

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    3. Danke für die Antwort. Leider ist der Link nicht funktionabel (dead link), das Bild ist nicht verfügbar.
      Weiterhin bitte ich darum, meinen Post auch als Ergänzungsnagebot zu betrachten, um Ihnen ggf. weiteres Material bereitzustellen, da diese Masche bislang noch nicht in Ihrem Blog erwähnt wurde; falls doch Bedarf bestehen sollte, bitte melden.
      Weiterhin stelle ich mir gerade folgende Frage:
      Was ist davon zu halten, wenn eine solche Institution UNAUFGEFORDERT mir ein Ratenzahlungsangebot macht? Durchleuchten die mich ungefragt bei Schufa und Co. oder ist das "einfach Service am 'Kunden'"? Persönlich finde ich das schon merkwürdig und es hat einen übergriffigen Beigeschmack...

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    4. Meine Idee zum unaufgeforderten Ratenzahlungsangebot kommt spät, da ich eben erst von 3 Monaten Indien zurückgekehrt bin. Nach meinem Eindruck soll das Ratenzahlungsangebot Klagen verhindern. Und das wirft die Frage auf, wie viele Widersprüche und Klagen (private) bis jetzt überhaupt beim ÖR eingegangen sind. Berichtet wird immer nur über Klagen von Wirtschaftsunternehmen. Wir Einzelkämpfer haben keinen Überblick wie viele oder wenige wir sind. Auf meinen Widerspruch, per Einschreiben abgeschickt am 17.09.13, ist noch keine Reaktion erfolgt.

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