Montag, 31. März 2014

wie es weiter gegangen ist

Ich bin erst vor kurzem aus dem Urlaub zurück gekehrt und werde noch etwas Zeit brauchen, um diesen Blog wieder auf den neuesten Stand zu bringen. Viel passiert ist während meiner Abwesenheit nicht, außer dem in den Medien sattsam diskutierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des ZDF-Verwaltungsrates, dessen Besetzung in Zukunft weniger politiklastig werden soll. 

Es stellt sich natürlich die Frage, ob dies Auswirkungen für die Beurteilung des Rundfunkbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht haben wird, sollte es eine Klage bis zu dieser Instanz schaffen, aber faktisch sind dies zwei separate Vorgänge, die nichts miteinander zu tun haben. Die Urteilsverkündung zur Popularklage Ermano Geuers, die in der vergangenen Woche verhandelt wurde, ist auf den 15. Mai anberaumt, weshalb sich auch hier keine neuen Ansatzpunkte ergeben.

Ich selbst habe auf meinen Widerspruch trotz Fristsetzung keinen rechtskräftigen negativen Widerspruchsbescheid erhalten, sondern lediglich eine Mahnung, in der lapidar davon die Rede ist, dass ich aufgrund der Gesetzeslage zahlungsverpflichet bin. Was mich etwas beunruhigt ist, dass nur von einer Email die Rede ist, nicht aber davon, dass ich Widerspruch gegen den Betragsbescheid eingelegt habe. Theoretisch könnte der Beitragsservice so tun, als würde mein Schreiben keinen Widerspruch darstellen und die gemahnte Zahlung vollstrecken lassen (was ohnehin möglich wäre, aber bisher nicht praktiziert wird). Auf meinen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist ebenfalls trotz Fristsetzung keine Antwort erfolgt, was aber allen Betroffenen so zu ergehen scheint. 

Es ist wohl damit zu rechnen, dass der Beitragsservice die maximale Frist verstreichen lässt, die Behörden für die Beantwortung von Widersprüchen zu Verwaltungsakten zur Verfügung steht, nämlich drei Monate. Dies ist zwar insofern nicht rechtens, da der Beitragsservice keine Behörde ist, sondern eine rechtsfreie Instanz - insofern müsste eigentlich die Fristsetzung wie im Privatrecht greifen. Aber das kennen wir ja schon zur Genüge, dass dieser Verein seine Rechtsfreiheit geschickt für seine eigenen Zwecke auszunutzen versteht.

Ich diskutiere noch mit einem befreundeten Anwalt, ob und ab wann Anzeige wegen Untätigkeit erstattet werden kann, aber einen zwingenden Grund dafür gibt es wohl nicht, denn Vollstreckungen sind mir bisher nur von solchen Fällen bekannt, in denen kein Widerspruch eingelegt worden ist und die Schreiben des Beitragsservice komplett ignoriert wurden. Wenn der negative Widerspruchsbescheid - in der Form wie hier veröffentlicht - eingegangen ist, werde ich die Entscheidung fällen, ob ich die Forderung begleiche oder nicht. Bis dahin kommt dies absolut nicht in Frage.

5 Kommentare:

  1. Stellen Sie doch jetzt, auf basis der Mahnung einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim zuständigen VW. nach §80 VwGO ist dies rechtens. Bei mir kam kurze Zeit darauf der (negative) Widerspruchsbescheid, so dass ich Anfechtungsklage erheben konnte. Weiterhin sicherte der Beitragsservice dem Gericht und mir schriftlich zu, auf Forderungen und Mahnungen bezüglich ausstehender Beiträge bis zum Abschluss des Verfahrens zu verzichten.

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  2. Habe nun 3 mal meine bescheinigung vom sozialamt an die ard zdf scheinbehörde in köln gesand, bin eu rentner durch krankheit und bekomme meine rente aufgestockt durch das soziala,! bürokratisch gesehen befreit! bekomme aber dennoch mahnungen weil angeblich nie etwas ankommt bei denen in köln! der 2 te hammer ich kann weder ard und zdf empfangen hier in niedersachsen , da ich erst mir einen dvb-t receiver, oder einen kabelanschlussvertrag abschliesen müsste! was ist da noch öffentlich rechtlich wenn sie nicht mehr frei zu empfangen sind! es kommt mir so vor als wenn die ard zdf sich als behoerde gebärdet die keine ist! man hat nicht mal vor ort ansprechpartner die einen helfen können! punkt 1 warum soll ich mich befreien lassen wenn 2 nicht mal mehr fernsehsender empfangen kann? auch per einschreiben kam angeblich bei denen in köln nichts an! da ich mir kaum die medikamente mehr leisten kann, hab ich nicht das geld für einen kabelanschluss oder einen reciever über! ich frag mich was dieser schwachsinn soll! ich warte nun nur noch auf den gerichtsvollzieher, den sie dann wohl senden werden! ein absoluter schwachsinn dieser staatsvertrag! früher reichte es wenn man die befreiung den gez kontroleur zeigte der dann notierte!(bin seit 4 jahren befreit) , im uebrigen was passiert mit den beiträgen? ich sehe nichts von ard zdf!

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  3. Also ich habe nach zahlreichen Mahnungen und Zahlungserinnerungen bereits zwei Mahnbescheide erhalten und darauf zweimal Widerspruch mit gleichzeitigem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung eingelegt (alles mit Einschreiben, Faxsendebericht etc. dokumentiert). Dann folgte eine der vielen weiteren Mahnungen. Vor ca 3 Wochen flatterte eine nächste ins Haus, dazu gleichzeitig parallel ein zweiter Brief mit gleichem Datum als ebenfalls eine Mahnung mit Androhung der Zwangsvollstreckung ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Bisher ist nie ein negativer Mahnbescheid mir zugestellt worden. Direkt vor Ostern kam das Osterei: ein dritter Mahnbescheid mit dem Hinweis, dass bzgl. des "anderen Betrages" die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden sei.
    Wie ist dies zu bewerten, was muß ich nun befürchten? Hat jemand ähnliche Erfahrungen und ggf. auch schon eine Zwangsvollstreckung hintersich bringen müssen? Kann jemand mir als Laie und Nichtjuristen helfen?
    Danke vorab.

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  4. Schwer zu beurteilen, wenn man die entsprechenden Schreiben nicht vorliegen hat. Alle Antwortschreiben an den Beitragsservice sind im Grunde genommen sinnlos bis auf ein einziges: das, womit Sie auf den 'Gebühren/Beitragsbescheid' geantwortet haben, der eine Rechtsbelehrung enthält. Dieses müssen Sie innerhalb 4 Wochen abgeschickt haben. Ich habe bereits erwähnt, dass der Beitragsservice seine Schreiben vordatiert, wodurch sich die Widerspruchsfrist verkürzt (wobei man eigentlich immer anbringen kann, man hätte das Schreiben erst verspätet erhalten, aber das wird in der Tat nicht anerkannt). Es besteht also die Möglichkeit, dass Ihr Schreiben vom Beitragsservice nicht als binnen 4 Wochen eingegangen gewertet wird.

    Zwangsvollstreckungen sind aber meines Wissens bisher nur dann durchgeführt worden, wenn auf die Schreiben des Beitragsservice überhaupt nicht geantwortet worden ist. Widersprüche gegen Verwaltungsakte haben nach §80 VwGO sehr wohl aufschiebende Wirkung. Der Beitragsservice beruft sich mit seiner Argumentation dazu, dass dies in diesem Fall nicht so sei, auf den §80(4). Der Beitragsservice befindet sich i.d.F. aber in der Beweispflicht. Der ganze §80 VwGO ist in einem früheren Post wiedergegeben.

    Ich selbst habe bisher von einem Antrag auf Eilrechtsschutz, wie er in einem früheren Kommentar erwähnt worden ist, abgesehen, und zwar deshalb, weil der von Ihnen beschriebene Fall bei mir noch nicht eingetreten ist und der Antrag insofern vom zuständigen Verwaltungsgericht abgelehnt werden kann. In Ihrem Fall aber ist es tatsächlich so, dass Sie einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen können, um die Zwangsvollstreckung aufzuschieben. Sie können so argumentieren, dass Sie mehrmals vom Beitragsservice einen negativen Widerspruchsbescheid angefordert haben, der Beitragsservice dies aber als reine Zahlungsverweigerung behandelt hat. Solange Sie nicht den negativen Widerspruchsbescheid erhalten haben, welcher Ihnen den Klageweg erst eröffnet, sind die Voraussetzungen für eine Gewährung von Eilrechtsschutz durchaus gegeben. Genaueres dazu entnehmen Sie bitte http://www.juraexamen.info/einstweiliger-rechtsschutz-im-verwaltungsverfahren-teil-1-der-antrag-nach-%C2%A7-80-abs-5-vwgo/

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  5. Vorsicht Falle: ich habe nochmal einen eigenen Beitrag zum Antrag auf Eilrechtsschutz verfasst, hier gibt es die Möglichkeit, in eine böse Falle zu tappen.

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