Sonntag, 22. Juni 2014

Zwischenstand Klagebegründung + Das große Pfänden

Inzwischen habe ich die 84 bzw. 65 Seiten der Urteile vom 15. Mai in Bayern und Rheinland-Pfalz durch und meine Klagebegründung so ziemlich abgeschlossen, muss allerdings noch jede Menge Material zur Begründung einarbeiten. 
 
Eine wortwörtliche Wiedergabe der Begründung wäre rechtswidrige Rechtsberatung, ich betone dabei ausdrücklich, dass die in den vorigen Posts und hier ausgeführten Ansätze nur die Meinung des Verfassers wiedergeben, allgemeinen Informationszwecken dienen und nicht Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit erheben können. 

Wie bereits erwähnt und in mehreren Posts ausführlich erläutert, läuft die Begründung im wesentlichen auf die Berufung auf folgende Grundrechte hinaus:

- das Recht zur Klage resultiert aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 1 Abs. 3 GG (bzw. Art. 20 Abs. 3 GG, wenn man mit Schmackes argumentieren will);

- Verletzung negativer Informationsfreiheit nach Art. 5. Abs. 1 GG; das Gegenargument der Rundfunkanstalten ist, dass eine Zahlungsverpflichtung keine Nutzungsverpflichtung darstellt, wogegen angeführt werden kann, dass eine Zahlungsverpflichtung eine Finanzierungsverpflichtung ist, der Betroffene also seiner Freiheit, zu wählen, welche Informationsinhalte er konsumiert - und damit finanziert - nicht mehr nachkommen kann;

- Verletzung der Gewissensfreiheit nach Art.  4 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4; diese ergibt sich für mich aus der Informationsverfälschung durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in der Berichterstattung über den Bürgerkrieg in der Ukraine, was inzwischen ja sogar teilweise eingestanden worden ist. Ich nehme diesen Grund mit hinzu, weil sich die Rundfunkanstalten dazu noch keine Strategie überlegen konnten, zur Begründung werde ich später nochmal einen eigenen Post verfassen, weil die Gewissensfreiheit verfassungsrechtlich eine sehr heikle Sache ist;

- Verletzung des Gleichheitsgrundssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG durch die Pauschalisierung des Rundfunkbeitrags, wohingegen alle anderen als Beiträge eingestuften öffentlichen Abgaben entweder auf Basis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Kranken- und Rentenversicherung) oder auf Basis des damit verbundenen Nutzungsvorteils bzw. Verbrauchs erhoben werden. Dem wird in den erwähnten und anderen ergangenen Urteilen erwidert, dass die Pauschalisierung im Rahmen der Typisierung eines Massenvorgangs erfolgt, wobei der Gesetzgeber solange im Rahmen seiner Befugnisse bleibt, sofern die Zahl der davon Benachteiligten zehn Prozent nicht überschreitet. Dem kann - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - erwidert werden, dass der zur Begründung herangezogene Sachverhalt einen völlig anderen Zusammenhang aufweist.

- Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK); hierbei muss bedacht werden, dass Art. 2 Abs. 1 GG ein subsidiäres Auffangrecht ist, d. h. es werden Zusammenhänge hergestellt, die teilweise sehr weit hergeholt sein können und einer ausführlicheren Darstellung bedürfen; es macht daher Sinn, Bezüge dazu in der Klagebegründung erst nach anderen Gründen anzugeben. Die möglichen Bezüge zu Art. 2 Abs. 1 GG sind in vorigen Posts dargestellt worden; der Verweis auf Art. 8 Abs. 1 EMRK erfolgt deswegen, weil er dem französischen Code Civil entlehnt ist (Art. 9 Abs. 1). Dieser Artikel bildet die Grundlage für die widerlegbare Regelvermutung, nach der in Frankreich diejenigen von der Zahlung der Medienabgabe befreit werden, welche angeben, keine Rundfunkgeräte im Haushalt zu besitzen. Da die EMRK in Deutschland einfachen Gesetzesrang hat, ergibt sich daraus ein Widerspruch; noch interessanter ist sie deshalb, weil sie Bestandteil einer Europäischen Verfassung geworden wäre, wäre die Abstimmung im Jahre 2005 darüber erfolgreich gewesen. Der Bundestag hat diesem Entwurf 2005 zugestimmt, abgelehnt worden ist er von Frankreich. Wäre es also nach dem politischen Willen der Bundesregierung gegangen, hätte die EMRK heute verfassungsrechtlichen Rang, stünde über dem Verwaltungsrecht und ließe sich daher nicht mit dem Rundfunkbeitrag vereinbaren - denn ein europäisches Grundrecht kann nicht in zwei Mitgliedsstaaten der EU unterschiedlich ausgelegt werden. Dieser Punkt wird in der Revision noch sehr wichtig werden: es ist unrealistisch, von einem Erfolg in der ersten Instanz auszugehen, wichtig ist, eine Argumerntationsgrundlage aufzubauen, die über mehrere Instanzen trägt.

Aufgrund des rigorosen Abschmetterns der formellen Verfassungswidrigkeit in den Urteilen vom 15. Mai sehe ich momentan keinen Sinn darin, den Vorwurf der Zwecksteuer einzubauen. Die Rechtssprechung hat keinen Zweifel daran gelassen, dass sie diesbezüglich die Auffassung der Rundfunkanstalten eins zu eins teilt. Natürlich gibt es sattsam Gutachten, die eine gegenteilige Meinung vertreten, und natürlich stellt diese Meinung innerhalb der Politik- und Medienwissenschaften sogar die Mehrheit. Schaden kann die Berufung darauf nicht. Aber mir ist die Erarbeitung von Streitpunkten, zu denen noch kein Urteil gefällt worden ist, wichtiger. Als Einzelperson macht es meiner Meinung nach ohnehin eher Sinn, sich auf materielle Verfassungswidrigkeiten zu berufen, durch die man direkt betroffen ist.

Soviel zur Klagevorbereitung, nun zum Stand der Dinge.

Letztes Wochenende habe ich beim Sammeln von Unterschriften für eine erneute Petition gegen den Rundfunkbeitrag, die hier eingesehen bzw. unterzeichnet werden kann, Gespräche mit vielen Interessierten geführt und dabei erfahren, dass inzwischen verstärkt Zwangsvollstreckungen durchgeführt werden. Dies betrifft anscheinend mehrheitlich solche Haushalte, die die Zahlung verweigert und die Schreiben des Beitragsservice komplett ignoriert haben, aber es werden nun wohl auch verstärkt Zahlungen in Fällen gefordert, wo Widerspruch eingereicht, aber nicht von der Rundfunkanstalt negativ bestätigt worden ist. Ich kann nicht beurteilen, ob dies tatsächlich stimmt, weil dies nur verbale Auskünfte gewesen sind. Treffen diese Aussagen aber zu, so würde dies bedeuten, dass der Beitragsservice mit den Urteilssprüchen aus München und Koblenz im Rücken in die Offensive geht und Verwaltungsgerichte zum Pfänden der ausstehenden Beiträge veranlasst.

Wie bereits erwähnt, kann hiergegen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. auf Eilrechtsschutz gestellt werden, wenn die Ankündigung der Vollstreckung durch das Gerivcht selbst erfolgt - nicht bereits dann, wenn die Rundfunkanstalt sie ankündigt, denn dann kann der Antrag als nicht dringlich abgewiesen werden. Was aber anhand dieser Entwicklung eindeutig klar wird, ist: ZUM RECHTSWEG GIBT ES KEINE ALTERNATIVE! Wenn mich etwas im vergangenen Jahr an den Aktivitäten gegen den Rundfunkbeitrag frustriert hat, dann die bei einem großen Teil der Betroffenen vertretene Vorstellung, man könne die Forderungen des Beitragsservice so aussitzen, wie man dies der Unverletzlichkeit der Wohnung wegen bei der Rundfunkgebühr eventuell noch konnte. Ich habe es im persönlichen Gespräch oft erlebt, dass dann, wenn ich erklärt habe, dass dies bei einer Haushaltsabgabe nicht funktioniert, einfach nicht mehr zugehört wird. Viele dieser Leute scheinen sich auch anderthalb Jahre nach Einführung des Rundfunkbeitrags nicht näher mit der Thematik befasst und keine Vorstellungen davon zu haben, worauf sich ihre Unzufriedenheit rechtlich beziehen kann; zudem sind dies oft genau diejenigen, die sich in Internetforen am stärksten über den Rundfunkbeitrag beschweren. Genau diese Leute knicken nun ein, weil sie befürchten, der Gerichtsvollzieher steht gleich vor der Tür und nimmt ihnen ihre Wertsachen weg. 

Dabei läuft eine Pfändung völlig anders ab: wird kein Antrag auf Aussetzung gestellt oder dieser abgewiesen - was durchaus passieren kann, wenn kein Widerspruch eingelegt oder bei negativem Bescheid keine Klage eingereicht wurde -, ermittelt das Verwaltungsgericht, ob der Betreffende Konten hat. Von diesem Konto wird dann der betreffende Betrag zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von €20 abgebucht - so einfach ist das. Dem kann man nur dann entgehen, wenn man bei seiner Bank das Konto als Pfändungskonto meldet. Dadurch sind Guthaben bis zu einem Betrag von 1.045,04 Euro je Kalendermonat geschützt; nähere Auskünfte dazu finden Sie hier.

Noch bedrohlicher wird die Situation ab 2015, weil der Beitragsservice ab dann ermächtigt ist, den Einzug von Langzeitschuldnern an private Inkassofirmen abzugeben. Das wird teuer, weil diese für ihre Arbeit eine volle Gerichtsgebühr verlangen können, die sich nach der Höhe der betreffenden Forderung richtet. Statt €20 werden dann bei einfachem Satz für Beträge bis €500 Gebühren von €35 fällig, über €500 sind es €53. Ob es allerdings beim einfachen Satz bleibt, kann ich nicht sagen, weil solche Fälle ja noch nicht eingetreten sind. Inkassofirmen versuchen grundsätzlich, unzulässige Zusatzgebühren zusätzlich zum Streitwert zu erheben, welche diesen oft übersteigen. Wenn dies also tatsächlich praktiziert werden sollte, werden sich die Betroffenen in der Hölle auf Erden wiederfinden und spätestens dann den Gang zum Anwalt antreten müssen.

Es ist natürlich wiederum ein unglaublicher Skandal, dass der Beitragsservice zu einem solchen Vorgehen ermächtigt worden ist - es nützt aber auch nichts, darüber zu lamentieren, wie unfair das alles doch ist. Fest steht: Wer nicht zahlen will muss früher oder später klagen (sofern man nicht das Land verlässt). Wer nicht klagt wird früher oder später vollstreckt. Behauptungen, man ließe sich lieber einsperren, sind, sofern man den entsprechenden Betrag auf dem Konto hat, sinnlos. Und der Verfasser dieser Zeilen wendet sich mit diesem Blog auch nicht an diese Betroffenen, sondern diejenigen, die begriffen haben, dass der Rechtsweg die einzige Möglichkeit ist, sich wirklich gegen den Rundfunkbeitrag zur Wehr zu setzen. Natürlich, das kostet Geld - mehr Geld als die Zahlung der Beiträge, sofern die Klage abgewiesen wird. Aber es kostet auf jeden Fall weniger, als sich vollstrecken zu lassen, wenn man mit Inkassofirmen konfrontiert wird.

Donnerstag, 5. Juni 2014

Klage eingereicht, Fragen zu Klagekosten / Vollstreckungen

Mit der Begründung der von mir inzwischen eingereichgten Klage kann ich mir noch etwas Zeit lassen, nach Eingang bekam ich dazu eine Frist von 6 Wochen gesetzt. Mit dem gleichen Schreiben wurde um Angaben zum Streitwert gebeten, da ich (wie meines Wissens alle) den im 1. Beitragsbescheid angemahnten Betrag angegeben habe. Inzwischen ist aber der 2. Beitragsbescheid eingetrudelt. Dass man diese Angabe dem Gericht gegenüber aus eigenem Interesse spezifizieren sollte, erklärt sich aus der Prozesskostenordnung. Der betreffende Artikel lautet so:


§ 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.
(4) In Verfahren

1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,

2. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro und

3. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro
angenommen werden.
(5) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1. die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,

2. im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.
(6) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 5 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(7) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Also: im schlimmsten Fall kann man das Pech haben, dass die genannten €5000 veranschlagt werden. In den entschiedenen erstinstanzlichen Verfahren war dies allerdings nicht so - weil die Bescheide als Streiwert veranlagt wurden. Letztendlich wird der ein- bis dreifache Jahresbeitrag genommen, woraus sich in erster Instanz Kosten von ca. €420 ohne eigenen Anwalt und ca. €650 mit Anwalt ergeben - aber das ist eine grobe Schätzung, ich bitte darum, Zahlen in diesem Blog nicht auf die Goldwaage zu legen, sondern selbst nachzurechnen!

Man müsste die Zusammenlegung der Beitragsbescheide in einem Verfahren bewilligt bekommen, da der Zusammenhang identisch ist; beantragt man das nicht, könnte der zweite Beitragsbescheid vollstreckt werden. Das Vorgehen der Rundfunkanstalten scheint hier nicht konsistent zu sein: manchmal wird die Vollstreckung eingeleitet, bevor das Verfahren eröffnet worden ist, manchmal nicht. Vollstreckungsandrohungen, auf deren Briefkopf der Beitragsservice oder die Rundfunkanstalt genannt sind, sind noch nicht der letzte Warnschuss, wenn man aber einen Brief von der dafür zuständigen Behörde bekommt, sollte man im Verwaltungsgericht Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, mit der Begründung, dass das Interesse des Klägers daran, die Beiträge nicht zu zahlen, größer ist als das Interesse der beklagten Rundfunkanstalt, sie einzutreiben. Das müsste in der Regel zum Aufschub reichen, auch wenn es theoretisch auch möglich ist, dass das Gericht den Antrag ablehnt. In jedem Fall kostet der Antrag nochmal extra, €56 bis €60. Daher lohnt sich der Antrag wirklich erst dann, wenn die Zwangsvollstreckung konkret angekündigt worden ist! 

Außerdem: aufgeschoben ist nicht aufgehoben! Bei Abweisung der Klage wird der Streitwert zuzüglich 10% fällig, man muss sich also schon sehr gut überlegen, wie lange man die Zahlung herauszögern kann. Im Prinzip bin ich ebenso wie die meisten Protestierenden der Meinung, dass man die Zahlung so lange wie möglich verweigern sollte - weil dies das einzige individuelle Druckmittel ist. Aber man muss sich schon darüber im klaren sein, dass man - sofern nicht genügend Leute klagen und damit einem politischen Umdenken Vorschub leisten - nicht für immer und ewig darum herumkommt, sofern man denn nicht Pleite ist. In dem Fall hat man Anspruch auf Prozesskostenbeihilfe - muss allerdings seine gesamten Vermögensverhältnisse bei Antragstellung darlegen! Ich selbst werde die erste Instanz selbst finanzieren und, je nachdem wie viele dann weitermachen, ein Crowdfunding versuchen. Darum gebe ich mir auch sehr große Mühe mit der ausführlichen Begründung, zu der ich zu einem späteren Zeitpunkt mehr sagen werde. Wer nicht sozialleistungsberechtigt ist, sollte so viel Mühe wie möglich in die Begründung investieren - sonst hat man am Ende viel Geld und Nerven umsonst vergeudet. Es geht bei der Klage ja nicht ums Gewinnen. Es geht darum, dass man von seinen Rechten Gebrauch macht und somit nicht mitverantwortlich für das Aushebeln der Verfassung wird, welches der Rundfunkbeitrag bedeutet.

Wer nun der Meinung ist, dieser Aufwand würde sich nicht lohnen oder seine Mittel übersteigen, sollte nachrechnen, wie viele Jahre er voraussichtlich noch in der BRD leben wird oder will, und die Summe der dadurch auflaufenden Rundfunkbeiträge den Rechtskosten gegenüberstellen. Vielleicht helfen bei der Motivation ja ein paar Zitate zur Freiheit:

Jeder Deutsche hat die Freiheit, Gesetzen zu gehorchen, denen er niemals zugestimmt hat.
Hans Herbert von Arnim (*1939, Staatsrechtler): Das System. Droemer 2001. S.19

Das Recht verkörpert die Anstrengung der Menschen, die Gesellschaft zu ordnen; die Regierung verkörpert die Anstrengung der Selbstsucht, die Freiheit zu vernichten.
Henry Ward Beecher (1813-1887, US-amerikanischer Bürgerrechtler)

Ja! Diesem Sinne bin ich ganz ergeben, das ist der Weisheit letzter Schluss: Nur der verdient sich Freiheit wie das Leben, der täglich sie erobern muss.
Goethe: Faust II, Schluss

Der Mensch muss wählen, ob er reich an Dingen sein will oder an der Freiheit, sie zu benutzen.
Ivan Illich (1926-2002, US-amerikanischer kath. Theologe österr. Herkunft)

Wenn es ein Schicksal gibt, dann ist Freiheit nicht möglich; wenn es aber [...] die Freiheit gibt, dann gibt es kein Schicksal, das heißt also [...] wir selbst sind das Schicksal.
Imre Kertész (*1929, ungarischer Schriftsteller): Roman eines Schicksalslosen (1975)

Was wir brauchen ist ein Weniger an Geld und ein Mehr an Freiheit.
Paul Kirchhof (*1943, Rechtswissenschaftler): http://www.sueddeutsche.de/politik/382/484815/text/ (ja, das ist DER Kirchhof)

Die Freiheit ist kein Privileg, das verliehen wird, sondern eine Gewohnheit, die erworben werden muss.
David Lloyd George (Earl of Dwyfor, 1863-1945, britischer Politiker (Labour)

Freiheit ist immer nur die Freiheit des anders Denkenden. - Die russische Revolution. Eine kritische Würdigung, Berlin 1920 S. 109
Rosa Luxemburg (1870–1919, Politikerin (KPD)

Nirgends findet sich ausdrücklich die Bestimmung: Politische Freiheit besteht darin, daß die Dummen die Gesetze machen, denen alle zu gehorchen haben.
Fritz Mauthner (1849 - 1923, österreichischer Philosoph und Schriftsteller)

Das Geheimnis des Glückes ist die Freiheit, deren Geheimnis aber ist der Mut.
Perikles (495-429 v.u.Z., hellenischer Staatsmann)

Die Notwendigkeit ist die Begründung jedweder Einschränkung menschlicher Freiheit. Sie ist das Argument der Tyrannen, und der Glaube der Sklaven.
William Pitt der Jüngere (Earl of Chatham, 1759-1806, englischer Staatsmann)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, daß er tun kann, was er will, sondern das er nicht tun muß, was er nicht will. (Gesellschaftsvertrag)
Jean-Jacques Rousseau (1712-1778, französischer Philosoph schweizer Herkunft)

Meinungsfreiheit kann es nur dann geben, wenn die Regierung sich sicher fühlt.
Bertrand Russell (1872-1970, britischer Mathematiker und Philosoph)

Freiheit bedeutet Verantwortlichkeit; das ist der Grund, warum sich die meisten Menschen vor ihr fürchten.
George Bernard Shaw (1856-1950, irischer Dramatiker)

Freiheit ist die Souveränität des Individuums.
Josiah Warren (1798-1847, US-amerikanischer Sozialphilosoph)

Die Freiheit ist ein Gut, das durch Gebrauch wächst, durch Nichtgebrauch dahinschwindet.
Carl Friedrich von Weizsäcker (1912-2007, Physiker und Philosoph)

Freiheit ist das einzige Ding, das man nicht haben kann, wenn man nicht gewillt ist, es anderen zu geben.
William Allen White (1868-1944, US-amerikanischer Journalist)

Die Geschichte der Freiheit ist die Geschichte des Widerspruchs.
Thomas Woodrow Wilson (1856-1924, der 28. Präsident der USA (1913-21)

Die Freiheit besteht in der Möglichkeit, selbständig zu handeln, die Knechtschaft dagegen in der Entziehung dieser Möglichkeit.
Zenon von Kition (334-262 v.u.Z., hellenischer Philosoph)



Samstag, 17. Mai 2014

Kleiner Mann, was nun?

Auch ich habe einen Tag gebraucht, um die Doppelklatsche der rheinland-pfälzischen und bayrischen Verfasungsgerichte erstmal zu verdauen. Für viele von euch stellt sich jetzt die Frage, ob der Klageweg überhaupt noch Sinn macht, wenn alle Argumente, die es gegen den Rundfunkbeitrag gibt, sowohl von der Politik als auch von der Rechtsprechung so eindeutig ignoriert werden. Aber mal ganz ehrlich: überrascht uns das? Dass Verwaltungsklagen in der ersten Instanz negativ beschieden werden, ist nichts ungewöhnliches. Was allerdings pessimistisch stimmt, ist, dass sich die Richter in ihren Urteilsbegründungen überhaupt nicht mit den Argumenten der Gegenseite auseinandergesetzt haben, sondern ohne wenn und aber den Rundfunkanstalten gefolgt sind.

Dabei geht es offensichtlich darum, genau das Gefühl der Ohnmacht zu erzeugen, das viele Leute jetzt haben. Sie sollten dabei nicht vergessen, dass sie erstens nicht allein sind und es zweitens auch andere Wege gibt, um seinem Protest gegen den Rundfunkbeitrag Ausdruck zu verleihen. Dazu gehören die anstehenden Europa- und Kommunalwahlen. Wer den Rundfunkbeitrag für eine wortwörtliche Perversion der Meinungsfreiheit hält, sollte für den Wechsel stimmen und nicht für die Parteien, die ihn zu verantworten haben, also nicht für CDU, SPD und Grüne. Letztere haben in Gestalt von Tabea Rößler bewiesen, dass sie vollens im Sumpf der öffentlich-rechtlichen Interessenvermischung stecken. Sie kommentierte nach dem Mainzer Urteil als medienpolitische Sprecherin der Grünen in Rheinland-Pfalz, dass dies beweise, auf welch sicheren verfassungsrechtlichen Füßen der Rundfunkbeitrag stehe - teilt der interessierten Öffentlichkeit aber nicht mit, dass sie freie Mitarbeiterin des ZDF ist. Festanstellung geht bei politischem Mandat wohl nicht, aber was nicht ist, kann ja noch werden. 

Am Rundfunkbeitrag wird sich offensichtlich nur auf politischem Wege rütteln lassen, also: wählen gehen! Nur, wenn mir diese wiederholte Bitte gestattet sein mag: nicht die NPD! Diese reklamiert das Thema der freien Rundfunkfinanzierung für sich und gibt der Politik damit die Möglichkeit, Rundfunkbeitragsgegner als extremistische Demokratiefeinde zu diffamieren. Es ist wichtig, zu zeigen, dass dies nicht so ist, und Abgeordnete anderer Parteien, die auf Stimmfang sind, mit dem Thema zu konfrontieren. Das kann man jederzeit auf abgeordnetenwatch.de tun, oder indem man medienpolitische SprecherInnen per email aus der Reserve zu locken versucht. Deren Adressen habe ich in einem früheren Post eingestellt.

Bei den vielen Aufrufen dieser Seite und anderer Foren, die sich kritisch mit dem Rundfunkbeitrag auseinandersetzen, bei der Fülle negativer Kommentare von frustrierten Journalisten der Printmedien frage ich mich auch, ob es nicht dringend geboten ist, sich besser zu organisieren. Die Gruppe, der ich angehöre, arbeitet inzwischen daran, sich besser mit Aktiven im Rest des Landes auszutauschen, aber wir sind definitiv zu wenige, und zu viele knicken ein. Es bräuchte wohl ein prominentes Zugpferd, eine Stimme, die dem Protest ein Gesicht verleiht. Vielleicht wäre Henryk M. Broder so eines: er hat sich am 15.05. darüber mokiert, dass er von Frank Plasberg im Vorfeld seiner Talkshow dazu aufgefordert wurde, nichts von einem kritischen Artikel über die Einnahmen von Martin Schulz zu sagen, den er in der 'Welt' veröffentlicht hatte. Es sei nicht fair gegenüber Schulz, über ihn zu reden, ohne dass ein SPD-Mitglied in der Talkrunde vertreten sei: Was da in einem bunkerartigen Raum des WDR passiert war, wurde mir erst nach der Sendung richtig bewusst. Aus Angst, Ärger mit einer politischen Partei zu riskieren, die offenbar der Ansicht ist, einen Abo-Platz in einer Talk-Runde zu haben, sollte ein Skandal beschwiegen werden. Dabei spielte die SPD-Zugehörigkeit von Schulz für die Beurteilung seines Verhaltens überhaupt keine Rolle. (http://www.welt.de/debatte/henryk-m-broder/article128042895/Als-ich-Plasberg-die-Angst-vor-der-SPD-ansah.html)

Michael Hanfeld schreibt in seinem Artikel 'Diese Rundfunkurteile sind ein Witz' in der FAZ vom 16.5.2014, dass sich die Zahl der privaten Teilnehmerkonten von 41,8 Millionen Ende 2012 auf 42,4 Millionen Ende 2013 erhöht hat. Würden diese 600000 Haushalte die Abgabe verweigern, wäre es für die Politik nicht so leicht, solche offenkundigen Beeinflussungen der öffentlich-rechtlichen Medien vorzunehmen, die mit Finanzierungssicherheit erkauft und mit kritikloser Berichterstattung bezahlt werden. Diese und die Mehreinnahmen im gewerblichen Bereich sind auch die Grundlage für die von der KEF vorgeschlagene Beitragssenkung. Dass die bei dieser Pauschalisierung erwirtschafteten Mehreinbnahmen auch wenigstens zum Teil dafür verwendet werden könnten, um die widerlegbare Regelvermutung einzuführen - also dem Einzelnen die Überprüfung seiner Aussage zu erlauben, dass er keinen Rundfunk nutzen kann - wird nicht einmal angedacht. Wie es im Kommentar der ARD zum KEF-Bericht heißt: Es ist alleine Sache der Rundfunkkommission der Länder und der Landtage, wie mit den geschätzten Mehreinnahmen durch die Reform der Rundfunkfinanzierung umzugehen ist.

Konkret kann man seinen Abscheu vor so viel Arroganz einzig und allein durch die Zahlungsverweigerung bis zum bitteren Ende demonstrieren. Wer sich bisher nie auf Schreiben des Beitragsservice gemeldet hat, könnte inzwischen eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung erhalten haben. Wenn man diese von einem mit der Durchführung Beauftragten erhält, kann man Antrag auf Eilrechtsschutz stellen. Dabei empfiehlt es sich, selbst zum Verwaltungsgericht zu gehen, um nach dem besten Verfahren dazu zu fragen. Ob dies allerdings auch dann vor der Vollstreckung schützt, wenn man keine Klage eingereicht hat, vermag ich nicht zu sagen - ich habe gerade erst von einem 'erfolgreichen Fall' gehört. Die Zahlung wird man auf diesem Wege hinauszögern können, ohne dass die Verpflichtung dazu erlischt. Aber je mehr sich verweigern, desto überforderter werden die Verwaltungsgerichte mit der Abwicklung der Zwangsvollstreckungen sein. Nicht zuletzt deshalb wird den öffentlich-rechtlichen Anstalten ab 2015 gestattet, private Inkassoformen mit der Eintreibung zu beauftragen. Wer selbstständig und unabhängig ist, kann den Beitragsservice auch durch häufigen Verzug ärgern. Eine Idee wäre der Wohnungstausch: das wechselseitige Ummelden von Rundfunkbeitragsgegnern nach Art eines Kettenbriefs. Dies erfordert aber eine Menge gegenseitiges Vertrauen und gute Organisation. 

Man kann natürlich auch das Konsequenteste tun und die Bundesrepublik Deutschland verlassen: in Frankreich z.B. wird man trotz allgemeiner Medienabgabe nicht dafür kriminalisiert, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzen zu wollen. Der Einzug erfolgt über die Finanzämter, und auf der ersten Seite des betreffenden Formulars kann man angeben, keinen Fernseher zu besitzen. In dem Fall wird die Abgabe nicht erhoben. Falls man jedoch eine Falschaussage getroffen hat, ist dies strafrechtlich belangbar und kann richtig teuer werden. Aber auch in allen anderen EU-Staaten gibt es (noch) keine Zwangsregelung. Im Grunde ist ein 'Brain Drain' die wohl wirksamste Bestrafung für eine Politik, die die Grundrechte des Einzelnen so evident missachtet. Einem Land ohne individuelle Meinungsfreiheit kann man im Grunde nur noch seine Arbeitskraft und seine Steuereinnahmen vorenthalten.

Trotz alledem ist der Klageweg nicht tot. Ich gestalte meine Klageschrift nun um und stütze mich stärker auf die negative Informationsfreiheit nach Art. 5 GG, nachdem informationelle Selbstbestimmung und der Vorbehalt, dass der Rundfunkbeitrag eine Zwecksteuer ist, hinausgekickt worden sind. Davon werde ich in einem späteren Post ausführlicher berichten.

Sonntag, 11. Mai 2014

Klagevorbereitung 2: Macht es euch nicht zu einfach!

Inzwischen habe ich die bereits erlassenen Urteile der Verwaltungsgerichte gesichtet, die im Widerspruchsbescheid zitiert werden, und mir einen Überblick über die Beispiele von Klageschriften gemacht, die im Netz zu finden sind. Zu letzteren muss ich klar sagen, dass sie in der Mehrheit unbrauchbar sind. Ohne jemandem auf die Füße treten zu wollen: angesichts der bisherigen Rechtsprechung ist es naiv, zu glauben, das Gericht würde schon einsehen, dass das eigene Anliegen begründet ist und die Rundfunkanstalten falsch liegen. Vielmehr folgen die Verwaltungsgerichte in erster Instanz durchgehend der Argumentation, die in Widerspruchsbescheiden genannt ist, mag sie einem noch so hanebüchen erscheinen.

Ich möchte niemandem den Wind aus den Segeln nehmen, aber man sollte sich schon vergegenwärtigen, dass eine Klage substantiell begründet sein muss. Das bedeutet, man muss genau benennen, welche formellen und materiellen Aspekte des Rundfunkbeitrags man als verfassungswidrig einstuft. Formell bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist, weil der Anknüpfungspunkt für seine Erhebung die Wohnung ist, wodurch der individualisierbare bzw. wirtschaftliche Vorteil entfällt, den als Beitrag eingestufte Abgaben (bisher) haben müssen. Die Begründung dafür ist z.B. in den Gutachten von Koblenzer und Terschüren ausformuliert, vielleicht am besten in "Der neue "Rundfunkbeitrag" - Eine verfassungswidrige Reform" von Thomas Exner und Dennis Seifarth, erschienen in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2013 Heft 24, 1569 - 1575. Hierzu warte ich wie gesagt das Urteil des bayrischen Verfassungsgericht am 15. Mai ab. Materiell bedeutet, dass man diverse Grundrechte verletzt sieht. Davon wird in einem separaten Beitrag die Rede sein. Eine Klage wird nicht automatisch zur Verhandlung zugelassen, sondern darauf geprüft, ob sie zulässig ist. In der Regel wird die Klage trotz löchriger Argumentation wohl zugelassen, aber abschlägig beschieden werden, wenn andere Urteile in erster Instanz dies erlauben.

Dies ist leider bisher fast ausnahmslos der Fall, obwohl das wichtigste Argument, das in meinem Widerspruchsbescheid genannt ist, ziemlich unverschämt ist. Das darin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 9 B 41.08) dient zur Begründung dafür, dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht vorläge, wenn nicht mehr als 10% der Beitragspflichtigen durch diese Verallgemeinerung benachteiligt werden. Da aber 96,2% der Haushalte (sprich: Wohnungen) über mindestens ein Rundfunkgerät verfügten, sei die Miteinbeziehung der restlichen 3,8% zulässig. Dabei wird unterschlagen, dass der Zusammenhang des Urteilsspruchs ein völlig anderer ist, denn in dem betreffenden Verfahren ging es um die Verpflichtung zur Zahlung von Wassergebühren. Klagehintergrund war, dass ein Eigentümer nicht einsah, warum er auch dann den vollen Satz zu zahlen hatte, wenn ein Teil seiner Immobilie(n) leerstand. Das schlüssige Argument für diesen Beschluss war, dass die betreffende Leistung zu jeder Zeit zur Verfügung stand, also bei Neuvermietung - im Gegensatz zu Strom - keine gesonderte Anmeldung von nöten war. Es handelt sich also um genau den wirtschaftlichen bzw. individualisierbaren Vorteil, den man beim Rundfunkbeitrag vergeblich sucht - denn im Gegensatz zu allen anderen als Beitrag klassifizierten Abgaben ist Rundfunk kein materielles, sondern ein immaterielles Gut.

Trotzdem sind die Verwaltungsgerichte dieser Argumentation in erster Instanz bisher durchweg gefolgt. In verschiedenen Urteilen, die man online nachlesen kann (AN 14 K 13.00535 Ansbach 25. Juli 2013, VG 11 K 1090/13 Potsdam 30. Juli 2013, 2 K 605/13 Bremen 23.12.2013), wird sogar darauf verwiesen, dass die Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verpflichten würde. Das bedeutet, dass die 'Rundfunkfreiheit', die sich aus Art. 5 GG herleitet, über die individuelle Meinungsfreiheit des Einzelnen gestellt wird, also über sein Recht, zu entscheiden, ob er Rundfunk nutzen will, was einer Entmündigung gleich kommt. Man muss sich also, wenn man Klage einreichen will, von vornherein darüber im klaren sein, dass man den Rechtsweg über mehrere Instanzen verfolgen muss. Auch der Kostenfaktor will bedacht sein: in den zitierten Urteilen wurde nicht, wie von mir ursprünglich angenommen, der einfache Jahressatz als Streitwert bestimmt, sondern der dreifache. Das bedeutet, dass die Verfahrenskosten in erster Instanz höher sind - ich komme auf €420 (ohne eigene Anwaltsgebühr), mir wurde aber gesagt, dass dies zu hoch sei, weil die betreffenden Klagen Feststellungsklagen gewesen seien, und die kommen teurer. In der 2. und 3. Instanz besteht Anwaltspflicht, wohingegen daran anschließende Verfassungsbeschwerden bei Ausschöpfung des Rechtswegs (!) kostenfrei sind. Ein befreundeter Jurist schätzt die bis dahin zu leistenden Kosten auf ca. €1200, allerdings über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Man sollte auch bedenken, dass ein Verfahren nicht von der Zahlungspflicht entbindet, auch wenn deren Vollstreckung bisher für den Zeitraum, in dem das Verfahren läuft, in der Regel ausgesetzt worden ist. Entmutigen lassen sollte man sich dadurch nicht, denn wie bereits erwähnt lässt einem die Gesetzeslage nur die Wahl zwischen zwei Übeln: dem Rechtsweg oder der lebenslangen Zahlung für ein überteuertes Angebot von Rundfunksendungen, deren Nutzer im Durchschnitt 60 Jahre alt sind.

Ich bin zur Hälfte mit meiner Klageschrift fertig, werde diese hier aber nicht einstellen, weil dies unerlaubte Rechtsberatung wäre. Diese ist aus gutem Grund untersagt, denn wenn man nicht selbst Anwalt ist, kann man über einen Rechtsbestand nur seine laienhafte Meinung wiedergeben. Davon nehme ich mich selbst nicht aus! Ein befreundeter Jurist hat sehr schön formuliert, warum solche Meinungsäußerungen mit Vorsicht zu genießen sind: Jura ist Mathematik mit Worten. Man muss genau auf seine Formulierungen achten und einzeln überprüfen, ob sie sachgerecht sind. Dabei kann ein Schema helfen, das Jurastudenten zur Überprüfung von Tatbeständen benutzen. Ich stelle im folgenden eines ein, sie lassen sich aber in jedem Lehrbuch finden und sind eher im Kontext verständlich. Wie in diesem Blog schon mehrfach erwähnt: wer sich die Abfassung einer Klageschrift nicht zutraut, sollte einen Anwalt konsultieren. Wer soziale Leistungen bezieht, aber nicht vom Beitragsservice befreit wird, hat hierbei Anrecht auf Prozesskostenbeihilfe. 

Es ist nicht Sinn dieses Blogs, unerlaubte Rechtshilfen zu geben, sondern lediglich, allgemeine Informationen besser zu verbreiten. Ich lehne daher explizit Aufforderungen ab, exemplarische Klageschriften abzufassen. Wer sich nicht selbst diese Mühe machen will, sollte es meiner persönlichen Meinung nach lieber gleich sein lassen, weil es in dem Fall nämlich an der Motivation dazu fehlt, den Rechtsweg konsequent über Jahre zu verfolgen. Wer beim Lesen der oben genannten Urteile nicht ein 'Jetzt-erst-Recht'-Gefühl verspürt, wird resignieren und umsonst Geld aus dem Fenster geworfen haben, wenn er sich auf einen Rechtsstreit einlässt.


Schema 1 : Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes. Beachte: Die Rechtswidrigkeit eines VA begründet allein noch nicht die Anfechtungsklage. Hinzukommen muß die Verletzung von subjektiven Rechten des Klägers (vgl. § 113 I 1 VwGO)

A. Formelle Rechtmäßigkeit
• beachte: u.U. Heilung oder Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern nach §§ 45 oder 46 VwVfG!
I. Zuständigkeit der Behörde
1) Sachliche Zuständigkeit
2) Örtliche Zuständigkeit
• nach Spezialgesetz oder § 3 VwVfG
3) Instanzielle Zuständigkeit
• richtige Behörde innerhalb des Behördenzweiges (vgl. z.B. § 128 NGO)
4) Ggf. funktionelle Zuständigkeit
• Zuständigkeit des handelnden Amtsträgers innerhalb der zuständigen Behörde
• nur relevant, wenn durch Rechtsvorschriften festgelegt (→ selten), z.B. polizeirechtliche Qualifikations- oder Behördenleitervorbehalte wie nach §§ 69 VIII, 34 III 2 NGefAG
 
II. Verfahren - Der Begriff des Verwaltungsverfahrens wird in § 9 VwVfG definiert.
1) Beachtung der allgemeinen Verfahrensanforderungen nach § 9 ff. VwVfG
• insbes. Anhörung, § 28 VwVfG
• insbes. Gestattung der Akteneinsicht, § 29 VwVfG
• insbes. keine Mitwirkung ausgeschlossener Personen (§ 20 VwVfG) oder Befangener (vgl. § 21 VwVfG)
• insbes. Beteiligung Drittbetroffener, § 13 II 2 VwVfG
• insbes. Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen, § 14 VwVfG
2) Beachtung von besonderen Verfahrensanforderungen nach spezialgesetzlichen Vorschriften
• insbes. öff. Bekanntmachungen, Mitwirkung anderer Behörden, öff. Ausschreibungen, UVP
• insbes. Zustimmung des Adressaten bei zustimmungsbedürftigem VA
3) Ggf. Wahl einer besonderen Verfahrensart und Beachtung der damit verbundenen Verfahrensanforderungen nach §§ 63 ff., 71a ff., 72 ff. VwVfG und spezialgesetzlichen Vorschriften
 
III. Form - Keine Rechtmäßigkeits- sondern Wirksamkeitsvoraussetzung: Bekanntgabe des VA nach § 43 VwVfG.
1) Form i.e.S.
a) Grundsätzlich Formfreiheit, § 37 II 1 VwVfG
b) Ggf. Wahrung der gesetzlich angeordneten Schriftform
• vgl. z.B. §§ 69 II VwVfG, 66 AuslG, 31 I AsylVfG, 3 IV VereinsG, 3 I GaststättenG, 10 VI BImSchG
• Formanforderungen: Erkennenlassen der erlassenden Behörde, Unterschrift bzw. Namenswiedergabe,
§ 37 III VwVfG
c) Ggf. Wahrung gesetzlich angeordneter strengerer Formerfordernisse
• z.B. persönliche Aushändigung einer Urkunde nach §§ 5 II BRRG, 16 I, 23 I StAG
2) Begründung, § 39 VwVfG
• Mitteilung der wesentlichen tatsächl. und rechtl. Entscheidungsgründe, § 39 I 2 VwVfG
• Mitteilung der ermessensleitenden Gesichtspunkte bei Ermessensentscheidungen, § 39 I 3 VwVfG
3) Rechtsbehelfsbelehrung, §§ 58, 59 VwGO
• beachte: bei Fehlen/Unrichtigkeit nur Ablaufhemmung der Rechtsbehelfsfrist, § 58 I VwGO
 
B. Materielle Rechtmäßigkeit
I. Ermächtigungsgrundlage
1) Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage
2) Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage
a) In Betracht kommende Vorschrift
• hier Abgrenzung zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen, wenn
nicht schon in Einleitungssatz oder Vorüberlegung zur Rechtmäßigkeitsprüfung
b) Qualifizierung der Vorschrift als Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß eines solchen VA
3) Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage (Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht)
a) Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
• sonst Unanwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage nach dem Grundsatz des Vorranges des Unionsrechts;
u.U. Richtervorlage an EuGH gem. Art. 234 EGV, 150 EAGV
b) Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
• insbes. mit den Grundrechten (→ Verhältnismäßigkeit der Ermächtigung)
• u.U. Richtervorlage an BVerfG gem. Art. 100 I 1, 2. Alt. GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
c) Ggf. Vereinbarkeit der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage mit dem Bundesrecht
• u.U. Richtervorlage an BVerfG gem. Art. 100 I 2, 2. Alt. GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
d) Ggf. Vereinbarkeit der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage mit der Landesverfassung
• u.U. Richtervorlage an NdsStGH gem. Art. 100 I 1, 1. Alt. GG, 54 Nr. 4 NdsVerf, §§ 8 Nr. 9, 35 NdsStGHG
e) Ggf. Vereinbarkeit der Rechtsverordnung oder Satzung mit den einschlägigen Gesetzen
4) Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage6
 
II. Auswahl des richtigen Adressaten
• relevant insbes. im Allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht und im Umweltrecht, vgl. z.B. §§ 6 - 8 NGefAG, § 10 I i.V.m. §§ 4, 7 BBodSchG
 
III. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
1) Bestimmtheit, § 37 I VwVfG
• insbes. vollstreckungstaugl. Bestimmung der ver-/gebotenen Handlung bzw. des herbeizuführenden Erfolges
• insbes. keine innere Widersprüchlichkeit
2) Möglichkeit der Ausführung
a) keine tatsächliche Unmöglichkeit (→ sonst immer nichtig, § 44 II Nr. 4 VwVfG)
b) keine rechtliche Unmöglichkeit (→ sonst u.U. nichtig, § 44 II Nr. 5 VwVfG)
• wenn durch Duldungsverfügung an Dritte behebbar, nur mangelnde Vollstreckbarkeit des VA (HM)
3) Verhältnismäßigkeit
a) Zulässiger Zweck
b) Geeignetheit
c) Erforderlichkeit
d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
4) Kein Verstoß gegen (sonstige) Rechtsvorschriften
• beachte insbes. Vorschriften aus dem Umfeld der Ermächtigungsgrundlage

IV. Bei Ermessensentscheidungen: keine Ermessensfehler
1) Ermessensnichtgebrauch
2) Ermessensüberschreitung
3) Ermessensfehlgebrauch
a) Fehlerhafte Tatsachenermittlung
b) Sachfremde Erwägungen
c) Strukturelle Begründungsmängel
• logische Fehler, Widersprüche, Außerachtlassen wesentl. Gesichtspunkte
d) Unverhältnismäßigkeit
e) Verstoß gegen Art. 3 I GG (→ ggf. auch Art. 14 EMRK)
• insbes. Mißachtung der Selbstbindung der Verwaltung durch VV oder Verwaltungspraxis
f) Anderer Verstoß gegen Grundrechte oder Verfassungsgrundsätze
• auch aus Landesverfassungen, EMRK und EU-Recht (bei Ausführung von EU-Recht)
• insbes. Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten (→ Ermessensreduktion)

Mittwoch, 30. April 2014

negativen Widerspruchsbescheid erhalten

Jetzt ist es endlich soweit: mir ist das Schreiben zugegangen, das den Klageweg eröffnet. Obwohl es schon einige Widerspruchsbescheide im Netz gibt, die sich in der Argumentation wenig voneinander unterscheiden, lade ich meinen hoch, um später meine Argumentation dagegen zu teilen. Ich werde noch etwas Zeit brauchen, um alle darin genannten Urteile zu recherchieren. Fest steht schon jetzt, dass einige davon nichts mit Mediennutzung zu tun haben, doch mehr davon später. 

Am interessantesten am Widerspruchsbescheid war für mich, dass der Umschlag diesmal ein Sendedatum aufweist. Obwohl der Brief selbst diesmal satte 18 Tage vor Zustellung datiert ist, liegt das Sendedatum nur 2 Tage vor Zustellung. Man hat also seitens der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingesehen, dass der Vorwurf der verzögerten Zustellung zur Verkürzung der Frist berechtigt ist und Urkundenfälschung darstellt. Für alle Betroffenen sei nochmals explizit gesagt, dass die Frist vier Wochen nach Zustellung endet, nicht nach Abfassung des Schreibens. Weist der Umschlag ein Absendedatum auf, gilt als Zustelldatum der übernächste Tag. Das Fristende zur Einreichung der Klage ist somit vier Wochen ab diesem Datum.

Das ist für mich extrem wichtig, weil ich die Urteilsverkündung zur Popularklage Ermano Geuers in Bayern am 15.5. unbedingt abwarten will. Die Begründung, warum der Rundfunkbeitrag keine Zwecksteuer ist, fußt in diesem Schreiben auf entsprechenden Gutachten, es wird interessant, ob und wie die Richter deren Argumentation teilen. 

Im Mai wird daher auf diesem Blog mehr passieren als in den letzten Monaten, vorerst aber der Widerspruchsbescheid, auf den ich in einigen Tagen näher eingehen werde.






Donnerstag, 24. April 2014

Vorsicht Falle: Antrag auf Eilrechtsschutz

Es gab vor einiger Zeit einen Kommentar, der einen Antrag auf Eilrechtsschutz nach §80 VwGO für den Fall nahelegt, dass der Beitragsservice Zwangsvollstreckung androht, ohne dass man einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten hätte. Dies wäre im Grunde ein naheliegender Schritt, ist aber im konkreten Fall mit dem Risiko verbunden, dass das zuständige Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung ablehnt, dass die Vollstreckung nicht akut sei. Hierzu bitte folgenden Link konsultieren: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg62767.html?PHPSESSID=5el877bmc1q7du402p25vfnbn6#msg62767.

Zwangsvollstreckungen sind meines Wissens bisher nur dann durchgeführt worden, wenn auf die Schreiben des Beitragsservice überhaupt nicht geantwortet worden ist. Die Androhung einer solchen entspricht nicht ihrer tatsächlichen Durchführung! Von dieser wird man durch einen damit beauftragten Vollzieher in Kenntnis gesetzt - erst dann scheint ein Antrag auf Eilrechtsschutz Aussicht auf Erfolg haben zu können! Hierzu ist die Begründung der Ablehnung des Antrags entscheidend, die das Verwaltungsgericht im oben verlinkten Fall angibt, und die unter https://www.dropbox.com/s/91tu5hzl4u9ur2l/kostenentscheidung_eilrecht.pdf eingesehen werden kann: 'Es entspricht billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er bei strittiger Entscheidung der Sache voraussichtlich unterlegen wäre. (...) Im übrigen hatte der Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen auch noch nicht eingeleitet, da allein eine Mahnung noch keine Maßnahme zur Vollstreckung darstellt.' Im folgenden heißt es: 'Bis zu einer im vorliegenden Eilverfahren nicht möglichen Klärung der offenen verfassungsrechtlichen Fragen wäre es dem Antragsteller angesichts der geruingen monatlichen Beiträge zuzumuten gewesen, zunächst die Beiträge zu entrichten und diese gegebenenfalls nachträglich zurückzufordern.' (mit Verweis auf VG Stuttgart 3K5159/13 vom 16.01.2014). 

Aus dem im gleichen Link einsehbaren Schreiben des WDR geht im übrigen hervor, dass die Zustellung des negativen Widerspruchsbescheids nach Antragstellung auf Eilrechtsschutz mit Vorsicht zu genießen ist und dem Beitragsservice eine weitere Möglichkeit dazu bietet, den Gegner 'weichzuklopfen': hier wird nämlich darauf verwiesen, dass 'die Aussetzung von Mahn- und Vollziehungsmaßnahmen (...) zugesichert (wurde). (...) eine Aussetzung der Zahlungen durch den Antragsteller (ist) nicht zwingende Voraussetzung für eine Beanstandung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, um so dann nach erlassenem Widerspruchsbescheid Klage erheben zu können. Der gesetzlich geregelte Rückerstattungsanspruch nach §10 Abs. 3 RBStV ist in diesem Zusammenhang gleichermaßen rechtswahrend. Nachdem der Antragsteller jedoch der Verpflichtung zur Leistung des Rundfunkbeitrags nicht nachgekommen ist, hat er nunmehr die entsprechenden Konsequenzen, die daraus resultieren, zu tragen. Folglich ist er auch zur Übernahme der Kosten des vorliegenden Verfahrens verpflichtet. Das bedeutet: die Aussetzung der Verfahrenskosten, auf die sich der Kommentator bezieht, der diese Möglichkeit hier angesprochen hat, beziehen sich auf die Kosten des Eilverfahrens selbst! Das angestrebte Verfahren der Klage gegen den Rundfunkbeitrag an sich ist eine anderer Vorgang! Wer einen solchen Antrag aufgrund der bloßen Mahnung gestellt hat, sollte diesen also umgehend zurückziehen, wenn er zwischenzeitlich einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten hat.

Der angesprochene Artikel des RBStV lautet übrigens wie folgt: Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Das bedeutet, dass jemand, für den ein Befreiungsgrund vorliegt, der aber trotzdem zur Zahlung des Beitrags verpflichtet worden ist, die Rückerstattung für den Zeitraum verlangen kann, für den die Befreiung gegolten hat (z.B. bei verspätet erteilten BaFÖG-Bescheiden, was sehr häufig vorkommt). Der WDR interpretiert diesen Passus hier in dem Sinne um, dass jeder, der aus welchem Grund auch immer den Rundfunkbeitrag nicht zahlt, trotzdem zahlungsverpflichtet ist, weil er diesen Rückforderungsanspruch hat - was völlig im Widerspruch zum Wortlaut des §80 VwGO steht, der in einem früheren Post im Wortlaut wiedergegeben worden ist. Daraus leitet sich auch das prinzipielle Recht auf Eilrechtsschutz ab, Einzelheiten hierzu kann man unter http://www.juraexamen.info/einstweiliger-rechtsschutz-im-verwaltungsverfahren-teil-1-der-antrag-nach-%C2%A7-80-abs-5-vwgo/ finden.

Wichtig ist der Wortlaut des §10 RBStV auch im folgenden:

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Das bedeutet: Festsetzungsbescheide für Rundfunkbeiträge werden von der betreffenden Landesrundfunkanstalt selbst erstellt. Ihre Vollstreckung erfolgt im Verwaltungsverfahren. Die Vollstreckung kann auf dritte Parteien (also den Beitragsservice, aber auch Inkassofirmen) übertragen werden. 

Wie bereits oft erwähnt, ist der juristische Gegner bei Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags nicht der Beitragsservice, sondern die Rundfunkanstalt, in deren Einzugsbebiet man lebt - Zusicherungen und Mahnungen des Beitragsservice sind demnach irrelevant, weil diese Organisation nicht rechtsfähig ist. Ein Zwangsvollstreckungsbescheid ist also nur dann wirklich einer, wenn darauf der Name der Rundfunkanstalt genannt ist, in deren Namen er erfolgt. Aber Mahnungen und Bescheide können von Dritten (also dem Beitragsservice) ergehen. Die Übertragung dieser Aufgaben auf Inkassofirmen ist prinzipiell möglich! Sie kann aber von Landesrundfunkanstalten 'freiwillig' ausgeschlossen werden.

Wer also einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellt, sollte dies nur dann tun, wenn wirklich eine konkrete Zwangsvollstreckung vorliegt, nicht aber deren bloße Ankündigung. Ansonsten sollte man sich von den Ausweichmanövern und Verwirrungsversuchen des Beitragsservice, an die man sich inzwischen ja bereits gewöhnen konnte, nicht aus der Ruhe bringen lassen. Nach wie vor gilt, dass zur Klageerhebung ein negativer Widerspruchsbescheid erforderlich ist. Solange man diesen nicht hat, braucht man von sich selbst aus keine rechtlichen Schritte einzuleiten.

Montag, 31. März 2014

wie es weiter gegangen ist

Ich bin erst vor kurzem aus dem Urlaub zurück gekehrt und werde noch etwas Zeit brauchen, um diesen Blog wieder auf den neuesten Stand zu bringen. Viel passiert ist während meiner Abwesenheit nicht, außer dem in den Medien sattsam diskutierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des ZDF-Verwaltungsrates, dessen Besetzung in Zukunft weniger politiklastig werden soll. 

Es stellt sich natürlich die Frage, ob dies Auswirkungen für die Beurteilung des Rundfunkbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht haben wird, sollte es eine Klage bis zu dieser Instanz schaffen, aber faktisch sind dies zwei separate Vorgänge, die nichts miteinander zu tun haben. Die Urteilsverkündung zur Popularklage Ermano Geuers, die in der vergangenen Woche verhandelt wurde, ist auf den 15. Mai anberaumt, weshalb sich auch hier keine neuen Ansatzpunkte ergeben.

Ich selbst habe auf meinen Widerspruch trotz Fristsetzung keinen rechtskräftigen negativen Widerspruchsbescheid erhalten, sondern lediglich eine Mahnung, in der lapidar davon die Rede ist, dass ich aufgrund der Gesetzeslage zahlungsverpflichet bin. Was mich etwas beunruhigt ist, dass nur von einer Email die Rede ist, nicht aber davon, dass ich Widerspruch gegen den Betragsbescheid eingelegt habe. Theoretisch könnte der Beitragsservice so tun, als würde mein Schreiben keinen Widerspruch darstellen und die gemahnte Zahlung vollstrecken lassen (was ohnehin möglich wäre, aber bisher nicht praktiziert wird). Auf meinen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist ebenfalls trotz Fristsetzung keine Antwort erfolgt, was aber allen Betroffenen so zu ergehen scheint. 

Es ist wohl damit zu rechnen, dass der Beitragsservice die maximale Frist verstreichen lässt, die Behörden für die Beantwortung von Widersprüchen zu Verwaltungsakten zur Verfügung steht, nämlich drei Monate. Dies ist zwar insofern nicht rechtens, da der Beitragsservice keine Behörde ist, sondern eine rechtsfreie Instanz - insofern müsste eigentlich die Fristsetzung wie im Privatrecht greifen. Aber das kennen wir ja schon zur Genüge, dass dieser Verein seine Rechtsfreiheit geschickt für seine eigenen Zwecke auszunutzen versteht.

Ich diskutiere noch mit einem befreundeten Anwalt, ob und ab wann Anzeige wegen Untätigkeit erstattet werden kann, aber einen zwingenden Grund dafür gibt es wohl nicht, denn Vollstreckungen sind mir bisher nur von solchen Fällen bekannt, in denen kein Widerspruch eingelegt worden ist und die Schreiben des Beitragsservice komplett ignoriert wurden. Wenn der negative Widerspruchsbescheid - in der Form wie hier veröffentlicht - eingegangen ist, werde ich die Entscheidung fällen, ob ich die Forderung begleiche oder nicht. Bis dahin kommt dies absolut nicht in Frage.