Inzwischen habe ich die bereits erlassenen Urteile der Verwaltungsgerichte gesichtet, die im Widerspruchsbescheid zitiert werden, und mir einen Überblick über die Beispiele von Klageschriften gemacht, die im Netz zu finden sind. Zu letzteren muss ich klar sagen, dass sie in der Mehrheit unbrauchbar sind. Ohne jemandem auf die Füße treten zu wollen: angesichts der bisherigen Rechtsprechung ist es naiv, zu glauben, das Gericht würde schon einsehen, dass das eigene Anliegen begründet ist und die Rundfunkanstalten falsch liegen. Vielmehr folgen die Verwaltungsgerichte in erster Instanz durchgehend der Argumentation, die in Widerspruchsbescheiden genannt ist, mag sie einem noch so hanebüchen erscheinen.
Ich möchte niemandem den Wind aus den Segeln nehmen, aber man sollte sich schon vergegenwärtigen, dass eine Klage substantiell begründet sein muss. Das bedeutet, man muss genau benennen, welche formellen und materiellen Aspekte des Rundfunkbeitrags man als verfassungswidrig einstuft. Formell bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist, weil der Anknüpfungspunkt für seine Erhebung die Wohnung ist, wodurch der individualisierbare bzw. wirtschaftliche Vorteil entfällt, den als Beitrag eingestufte Abgaben (bisher) haben müssen. Die Begründung dafür ist z.B. in den Gutachten von Koblenzer und Terschüren ausformuliert, vielleicht am besten in "Der neue "Rundfunkbeitrag" - Eine verfassungswidrige Reform" von Thomas Exner und Dennis Seifarth, erschienen in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2013 Heft 24, 1569 - 1575. Hierzu warte ich wie gesagt das Urteil des bayrischen Verfassungsgericht am 15. Mai ab. Materiell bedeutet, dass man diverse Grundrechte verletzt sieht. Davon wird in einem separaten Beitrag die Rede sein. Eine Klage wird nicht automatisch zur Verhandlung zugelassen, sondern darauf geprüft, ob sie zulässig ist. In der Regel wird die Klage trotz löchriger Argumentation wohl zugelassen, aber abschlägig beschieden werden, wenn andere Urteile in erster Instanz dies erlauben.
Dies ist leider bisher fast ausnahmslos der Fall, obwohl das wichtigste Argument, das in meinem Widerspruchsbescheid genannt ist, ziemlich unverschämt ist. Das darin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 9 B 41.08) dient zur Begründung dafür, dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht vorläge, wenn nicht mehr als 10% der Beitragspflichtigen durch diese Verallgemeinerung benachteiligt werden. Da aber 96,2% der Haushalte (sprich: Wohnungen) über mindestens ein Rundfunkgerät verfügten, sei die Miteinbeziehung der restlichen 3,8% zulässig. Dabei wird unterschlagen, dass der Zusammenhang des Urteilsspruchs ein völlig anderer ist, denn in dem betreffenden Verfahren ging es um die Verpflichtung zur Zahlung von Wassergebühren. Klagehintergrund war, dass ein Eigentümer nicht einsah, warum er auch dann den vollen Satz zu zahlen hatte, wenn ein Teil seiner Immobilie(n) leerstand. Das schlüssige Argument für diesen Beschluss war, dass die betreffende Leistung zu jeder Zeit zur Verfügung stand, also bei Neuvermietung - im Gegensatz zu Strom - keine gesonderte Anmeldung von nöten war. Es handelt sich also um genau den wirtschaftlichen bzw. individualisierbaren Vorteil, den man beim Rundfunkbeitrag vergeblich sucht - denn im Gegensatz zu allen anderen als Beitrag klassifizierten Abgaben ist Rundfunk kein materielles, sondern ein immaterielles Gut.
Trotzdem sind die Verwaltungsgerichte dieser Argumentation in erster Instanz bisher durchweg gefolgt. In verschiedenen Urteilen, die man online nachlesen kann (AN 14 K 13.00535 Ansbach 25. Juli 2013, VG 11 K 1090/13 Potsdam 30. Juli 2013, 2 K 605/13 Bremen 23.12.2013), wird sogar darauf verwiesen, dass die Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verpflichten würde. Das bedeutet, dass die 'Rundfunkfreiheit', die sich aus Art. 5 GG herleitet, über die individuelle Meinungsfreiheit des Einzelnen gestellt wird, also über sein Recht, zu entscheiden, ob er Rundfunk nutzen will, was einer Entmündigung gleich kommt. Man muss sich also, wenn man Klage einreichen will, von vornherein darüber im klaren sein, dass man den Rechtsweg über mehrere Instanzen verfolgen muss. Auch der Kostenfaktor will bedacht sein: in den zitierten Urteilen wurde nicht, wie von mir ursprünglich angenommen, der einfache Jahressatz als Streitwert bestimmt, sondern der dreifache. Das bedeutet, dass die Verfahrenskosten in erster Instanz höher sind - ich komme auf €420 (ohne eigene Anwaltsgebühr), mir wurde aber gesagt, dass dies zu hoch sei, weil die betreffenden Klagen Feststellungsklagen gewesen seien, und die kommen teurer. In der 2. und 3. Instanz besteht Anwaltspflicht, wohingegen daran anschließende Verfassungsbeschwerden bei Ausschöpfung des Rechtswegs (!) kostenfrei sind. Ein befreundeter Jurist schätzt die bis dahin zu leistenden Kosten auf ca. €1200, allerdings über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Man sollte auch bedenken, dass ein Verfahren nicht von der Zahlungspflicht entbindet, auch wenn deren Vollstreckung bisher für den Zeitraum, in dem das Verfahren läuft, in der Regel ausgesetzt worden ist. Entmutigen lassen sollte man sich dadurch nicht, denn wie bereits erwähnt lässt einem die Gesetzeslage nur die Wahl zwischen zwei Übeln: dem Rechtsweg oder der lebenslangen Zahlung für ein überteuertes Angebot von Rundfunksendungen, deren Nutzer im Durchschnitt 60 Jahre alt sind.
Ich bin zur Hälfte mit meiner Klageschrift fertig, werde diese hier aber nicht einstellen, weil dies unerlaubte Rechtsberatung wäre. Diese ist aus gutem Grund untersagt, denn wenn man nicht selbst Anwalt ist, kann man über einen Rechtsbestand nur seine laienhafte Meinung wiedergeben. Davon nehme ich mich selbst nicht aus! Ein befreundeter Jurist hat sehr schön formuliert, warum solche Meinungsäußerungen mit Vorsicht zu genießen sind: Jura ist Mathematik mit Worten. Man muss genau auf seine Formulierungen achten und einzeln überprüfen, ob sie sachgerecht sind. Dabei kann ein Schema helfen, das Jurastudenten zur Überprüfung von Tatbeständen benutzen. Ich stelle im folgenden eines ein, sie lassen sich aber in jedem Lehrbuch finden und sind eher im Kontext verständlich. Wie in diesem Blog schon mehrfach erwähnt: wer sich die Abfassung einer Klageschrift nicht zutraut, sollte einen Anwalt konsultieren. Wer soziale Leistungen bezieht, aber nicht vom Beitragsservice befreit wird, hat hierbei Anrecht auf Prozesskostenbeihilfe.
Es ist nicht Sinn dieses Blogs, unerlaubte Rechtshilfen zu geben, sondern lediglich, allgemeine Informationen besser zu verbreiten. Ich lehne daher explizit Aufforderungen ab, exemplarische Klageschriften abzufassen. Wer sich nicht selbst diese Mühe machen will, sollte es meiner persönlichen Meinung nach lieber gleich sein lassen, weil es in dem Fall nämlich an der Motivation dazu fehlt, den Rechtsweg konsequent über Jahre zu verfolgen. Wer beim Lesen der oben genannten Urteile nicht ein 'Jetzt-erst-Recht'-Gefühl verspürt, wird resignieren und umsonst Geld aus dem Fenster geworfen haben, wenn er sich auf einen Rechtsstreit einlässt.
A. Formelle Rechtmäßigkeit
• beachte: u.U. Heilung oder Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern nach §§ 45 oder 46 VwVfG!
I. Zuständigkeit der Behörde
1) Sachliche Zuständigkeit
2) Örtliche Zuständigkeit
• nach Spezialgesetz oder § 3 VwVfG
3) Instanzielle Zuständigkeit
• richtige Behörde innerhalb des Behördenzweiges (vgl. z.B. § 128 NGO)
4) Ggf. funktionelle Zuständigkeit
• Zuständigkeit des handelnden Amtsträgers innerhalb der zuständigen Behörde
• nur relevant, wenn durch Rechtsvorschriften festgelegt (→ selten), z.B. polizeirechtliche Qualifikations- oder Behördenleitervorbehalte wie nach §§ 69 VIII, 34 III 2 NGefAG
• beachte: u.U. Heilung oder Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern nach §§ 45 oder 46 VwVfG!
I. Zuständigkeit der Behörde
1) Sachliche Zuständigkeit
2) Örtliche Zuständigkeit
• nach Spezialgesetz oder § 3 VwVfG
3) Instanzielle Zuständigkeit
• richtige Behörde innerhalb des Behördenzweiges (vgl. z.B. § 128 NGO)
4) Ggf. funktionelle Zuständigkeit
• Zuständigkeit des handelnden Amtsträgers innerhalb der zuständigen Behörde
• nur relevant, wenn durch Rechtsvorschriften festgelegt (→ selten), z.B. polizeirechtliche Qualifikations- oder Behördenleitervorbehalte wie nach §§ 69 VIII, 34 III 2 NGefAG
II. Verfahren - Der Begriff des Verwaltungsverfahrens wird in § 9 VwVfG definiert.
1) Beachtung der allgemeinen Verfahrensanforderungen nach § 9 ff. VwVfG
• insbes. Anhörung, § 28 VwVfG
• insbes. Gestattung der Akteneinsicht, § 29 VwVfG
• insbes. keine Mitwirkung ausgeschlossener Personen (§ 20 VwVfG) oder Befangener (vgl. § 21 VwVfG)
• insbes. Beteiligung Drittbetroffener, § 13 II 2 VwVfG
• insbes. Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen, § 14 VwVfG
2) Beachtung von besonderen Verfahrensanforderungen nach spezialgesetzlichen Vorschriften
• insbes. öff. Bekanntmachungen, Mitwirkung anderer Behörden, öff. Ausschreibungen, UVP
• insbes. Zustimmung des Adressaten bei zustimmungsbedürftigem VA
3) Ggf. Wahl einer besonderen Verfahrensart und Beachtung der damit verbundenen Verfahrensanforderungen nach §§ 63 ff., 71a ff., 72 ff. VwVfG und spezialgesetzlichen Vorschriften
1) Beachtung der allgemeinen Verfahrensanforderungen nach § 9 ff. VwVfG
• insbes. Anhörung, § 28 VwVfG
• insbes. Gestattung der Akteneinsicht, § 29 VwVfG
• insbes. keine Mitwirkung ausgeschlossener Personen (§ 20 VwVfG) oder Befangener (vgl. § 21 VwVfG)
• insbes. Beteiligung Drittbetroffener, § 13 II 2 VwVfG
• insbes. Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen, § 14 VwVfG
2) Beachtung von besonderen Verfahrensanforderungen nach spezialgesetzlichen Vorschriften
• insbes. öff. Bekanntmachungen, Mitwirkung anderer Behörden, öff. Ausschreibungen, UVP
• insbes. Zustimmung des Adressaten bei zustimmungsbedürftigem VA
3) Ggf. Wahl einer besonderen Verfahrensart und Beachtung der damit verbundenen Verfahrensanforderungen nach §§ 63 ff., 71a ff., 72 ff. VwVfG und spezialgesetzlichen Vorschriften
III. Form - Keine Rechtmäßigkeits- sondern Wirksamkeitsvoraussetzung: Bekanntgabe des VA nach § 43 VwVfG.
1) Form i.e.S.
a) Grundsätzlich Formfreiheit, § 37 II 1 VwVfG
b) Ggf. Wahrung der gesetzlich angeordneten Schriftform
• vgl. z.B. §§ 69 II VwVfG, 66 AuslG, 31 I AsylVfG, 3 IV VereinsG, 3 I GaststättenG, 10 VI BImSchG
• Formanforderungen: Erkennenlassen der erlassenden Behörde, Unterschrift bzw. Namenswiedergabe,
§ 37 III VwVfG
c) Ggf. Wahrung gesetzlich angeordneter strengerer Formerfordernisse
• z.B. persönliche Aushändigung einer Urkunde nach §§ 5 II BRRG, 16 I, 23 I StAG
2) Begründung, § 39 VwVfG
• Mitteilung der wesentlichen tatsächl. und rechtl. Entscheidungsgründe, § 39 I 2 VwVfG
• Mitteilung der ermessensleitenden Gesichtspunkte bei Ermessensentscheidungen, § 39 I 3 VwVfG
3) Rechtsbehelfsbelehrung, §§ 58, 59 VwGO
• beachte: bei Fehlen/Unrichtigkeit nur Ablaufhemmung der Rechtsbehelfsfrist, § 58 I VwGO
1) Form i.e.S.
a) Grundsätzlich Formfreiheit, § 37 II 1 VwVfG
b) Ggf. Wahrung der gesetzlich angeordneten Schriftform
• vgl. z.B. §§ 69 II VwVfG, 66 AuslG, 31 I AsylVfG, 3 IV VereinsG, 3 I GaststättenG, 10 VI BImSchG
• Formanforderungen: Erkennenlassen der erlassenden Behörde, Unterschrift bzw. Namenswiedergabe,
§ 37 III VwVfG
c) Ggf. Wahrung gesetzlich angeordneter strengerer Formerfordernisse
• z.B. persönliche Aushändigung einer Urkunde nach §§ 5 II BRRG, 16 I, 23 I StAG
2) Begründung, § 39 VwVfG
• Mitteilung der wesentlichen tatsächl. und rechtl. Entscheidungsgründe, § 39 I 2 VwVfG
• Mitteilung der ermessensleitenden Gesichtspunkte bei Ermessensentscheidungen, § 39 I 3 VwVfG
3) Rechtsbehelfsbelehrung, §§ 58, 59 VwGO
• beachte: bei Fehlen/Unrichtigkeit nur Ablaufhemmung der Rechtsbehelfsfrist, § 58 I VwGO
B. Materielle Rechtmäßigkeit
I. Ermächtigungsgrundlage
1) Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage
2) Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage
a) In Betracht kommende Vorschrift
• hier Abgrenzung zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen, wenn
nicht schon in Einleitungssatz oder Vorüberlegung zur Rechtmäßigkeitsprüfung
b) Qualifizierung der Vorschrift als Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß eines solchen VA
3) Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage (Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht)
a) Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
• sonst Unanwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage nach dem Grundsatz des Vorranges des Unionsrechts;
u.U. Richtervorlage an EuGH gem. Art. 234 EGV, 150 EAGV
b) Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
• insbes. mit den Grundrechten (→ Verhältnismäßigkeit der Ermächtigung)
• u.U. Richtervorlage an BVerfG gem. Art. 100 I 1, 2. Alt. GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
c) Ggf. Vereinbarkeit der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage mit dem Bundesrecht
• u.U. Richtervorlage an BVerfG gem. Art. 100 I 2, 2. Alt. GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
d) Ggf. Vereinbarkeit der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage mit der Landesverfassung
• u.U. Richtervorlage an NdsStGH gem. Art. 100 I 1, 1. Alt. GG, 54 Nr. 4 NdsVerf, §§ 8 Nr. 9, 35 NdsStGHG
e) Ggf. Vereinbarkeit der Rechtsverordnung oder Satzung mit den einschlägigen Gesetzen
4) Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage6
I. Ermächtigungsgrundlage
1) Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage
2) Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage
a) In Betracht kommende Vorschrift
• hier Abgrenzung zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen, wenn
nicht schon in Einleitungssatz oder Vorüberlegung zur Rechtmäßigkeitsprüfung
b) Qualifizierung der Vorschrift als Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß eines solchen VA
3) Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage (Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht)
a) Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
• sonst Unanwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage nach dem Grundsatz des Vorranges des Unionsrechts;
u.U. Richtervorlage an EuGH gem. Art. 234 EGV, 150 EAGV
b) Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
• insbes. mit den Grundrechten (→ Verhältnismäßigkeit der Ermächtigung)
• u.U. Richtervorlage an BVerfG gem. Art. 100 I 1, 2. Alt. GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
c) Ggf. Vereinbarkeit der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage mit dem Bundesrecht
• u.U. Richtervorlage an BVerfG gem. Art. 100 I 2, 2. Alt. GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
d) Ggf. Vereinbarkeit der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage mit der Landesverfassung
• u.U. Richtervorlage an NdsStGH gem. Art. 100 I 1, 1. Alt. GG, 54 Nr. 4 NdsVerf, §§ 8 Nr. 9, 35 NdsStGHG
e) Ggf. Vereinbarkeit der Rechtsverordnung oder Satzung mit den einschlägigen Gesetzen
4) Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage6
II. Auswahl des richtigen Adressaten
• relevant insbes. im Allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht und im Umweltrecht, vgl. z.B. §§ 6 - 8 NGefAG, § 10 I i.V.m. §§ 4, 7 BBodSchG
• relevant insbes. im Allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht und im Umweltrecht, vgl. z.B. §§ 6 - 8 NGefAG, § 10 I i.V.m. §§ 4, 7 BBodSchG
III. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
1) Bestimmtheit, § 37 I VwVfG
• insbes. vollstreckungstaugl. Bestimmung der ver-/gebotenen Handlung bzw. des herbeizuführenden Erfolges
• insbes. keine innere Widersprüchlichkeit
2) Möglichkeit der Ausführung
a) keine tatsächliche Unmöglichkeit (→ sonst immer nichtig, § 44 II Nr. 4 VwVfG)
b) keine rechtliche Unmöglichkeit (→ sonst u.U. nichtig, § 44 II Nr. 5 VwVfG)
• wenn durch Duldungsverfügung an Dritte behebbar, nur mangelnde Vollstreckbarkeit des VA (HM)
3) Verhältnismäßigkeit
1) Bestimmtheit, § 37 I VwVfG
• insbes. vollstreckungstaugl. Bestimmung der ver-/gebotenen Handlung bzw. des herbeizuführenden Erfolges
• insbes. keine innere Widersprüchlichkeit
2) Möglichkeit der Ausführung
a) keine tatsächliche Unmöglichkeit (→ sonst immer nichtig, § 44 II Nr. 4 VwVfG)
b) keine rechtliche Unmöglichkeit (→ sonst u.U. nichtig, § 44 II Nr. 5 VwVfG)
• wenn durch Duldungsverfügung an Dritte behebbar, nur mangelnde Vollstreckbarkeit des VA (HM)
3) Verhältnismäßigkeit
a) Zulässiger Zweck
b) Geeignetheit
c) Erforderlichkeit
d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
4) Kein Verstoß gegen (sonstige) Rechtsvorschriften
• beachte insbes. Vorschriften aus dem Umfeld der Ermächtigungsgrundlage
b) Geeignetheit
c) Erforderlichkeit
d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
4) Kein Verstoß gegen (sonstige) Rechtsvorschriften
• beachte insbes. Vorschriften aus dem Umfeld der Ermächtigungsgrundlage
IV. Bei Ermessensentscheidungen: keine Ermessensfehler
1) Ermessensnichtgebrauch
2) Ermessensüberschreitung
3) Ermessensfehlgebrauch
a) Fehlerhafte Tatsachenermittlung
b) Sachfremde Erwägungen
c) Strukturelle Begründungsmängel
• logische Fehler, Widersprüche, Außerachtlassen wesentl. Gesichtspunkte
d) Unverhältnismäßigkeit
e) Verstoß gegen Art. 3 I GG (→ ggf. auch Art. 14 EMRK)
• insbes. Mißachtung der Selbstbindung der Verwaltung durch VV oder Verwaltungspraxis
f) Anderer Verstoß gegen Grundrechte oder Verfassungsgrundsätze
• auch aus Landesverfassungen, EMRK und EU-Recht (bei Ausführung von EU-Recht)
• insbes. Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten (→ Ermessensreduktion)
1) Ermessensnichtgebrauch
2) Ermessensüberschreitung
3) Ermessensfehlgebrauch
a) Fehlerhafte Tatsachenermittlung
b) Sachfremde Erwägungen
c) Strukturelle Begründungsmängel
• logische Fehler, Widersprüche, Außerachtlassen wesentl. Gesichtspunkte
d) Unverhältnismäßigkeit
e) Verstoß gegen Art. 3 I GG (→ ggf. auch Art. 14 EMRK)
• insbes. Mißachtung der Selbstbindung der Verwaltung durch VV oder Verwaltungspraxis
f) Anderer Verstoß gegen Grundrechte oder Verfassungsgrundsätze
• auch aus Landesverfassungen, EMRK und EU-Recht (bei Ausführung von EU-Recht)
• insbes. Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten (→ Ermessensreduktion)
Hallo.
AntwortenLöschenIch lese aufmerksam Ihren Blog, weil ich mich ebenfalls zu einem Widerspruch entschieden habe. Einer Klage sehe ich jedoch äußerst düster entgegen, da seit dem heutigen Tag - nach zwei Gerichtsentscheiden - die "GEZ-Mafia" doppelt bestätigt wurde. Man könnte die Gerichte auch darauf verklagen, dass die bunten Euro-Geldscheine einen blind machen. ;)
Wenn ich eine Klage anstreben würde, dann nur um den Rundfunkstaatsvertrag bzw. die Rundfunkgebühr als Gesamtes in Frage zu stellen - und zwar mit der geschichtlichen Entwicklung begründet.
Wozu wurde die Gebühr anfangs eingeführt? Um eine staatliche Infrastruktur für einen Rundfunk zu etablieren. Und um jedermann mit Informationen und Unterhaltung zu versorgen. Und wieso wurde dies gemacht? Weil es keine Alternativen gab, daher sah sich damals(!) der Staat in der Pflicht, diese Aufgabe zu übernehmen.
In der Zwischenzeit gab es jedoch viele Wandel in der Medienlandschaft: Private Anbieter, Kabelnetzbetreiber, Internet, und einiges mehr. Prinzipiell betrachtet, hätte der Rundfunkstaatsvertrag längst seine Aufgabe einstellen müssen, da alle anfänglichen Alternativen mittlerweile geboten sind. Mehrfach. Aber einige findige Juristen haben einfach den Vertrag auf die neuen Gegebenheiten angepasst und das Aufgabengebiet ausgeweitet.
Ich kann mich noch gut an die Diskussionen erinnern, welche mit der Ausweitung der ÖR im Internet geführt wurden. Schlussendlich haben sich die ÖR damit erklärt, dass sie eben auch die neuen Medien nutzen müssen, weil die jungen Gebührenzahler großteils auch das Internet nutzen. Alleine hier liegt schon ein Widerspruch in sich. Das Internet kennt keine Landesgrenzen. Und dennoch endet für den deutschen Rundfunk genau an der Staatsgrenze das Einzugsgebiet für die Gebühr (zur Internetnutzung).
Mir ist durchaus bewusst, dass die Argumentation für eine solche Klageschrift ein Unding wäre. Mit globalen Variablen kann man das Gericht nicht überzeugen. Also müsste man einzelne Punkte herauspicken und diese in ihrer Widersprüchlichkeit überführen. Aber da ist nicht nur schwer, das ist nach Jahren der ÖR-Existenz so gut wie unmöglich. Quasi wie eine Krebsdiagnose. Davon geheilt wird man davon prinzipiell nicht; nur die Symptome lassen sich mildern.
Für Ihr Vorhaben wünsche ich Ihnen viel Glück und freue mich auf weitere Beiträge. Vielleicht findet doch irgendwann mal jemand die juristische Nadel im Heuhaufen. ;)
Alleine die möglichkeit zur Nutzung berechtigt den Einzug des Beitrages? Hiesse es dann auch, das ich z.B.einen Beitrag an, angenommem Ma,l den holländischen Beitragsservice zahlen müsste, weil es auch die mögliche Nutzung deren Sender gibt? Oder sollten Wohnungsinhaber ausserhalb der BRD, die auch die möglichkeit der Nutzung unserer Sender haben auch zur Zahlung des Beitrages herangezogen werden? Ist doch absurd oder? Wo bleibt denn die Endscheidungsfreiheit? Wo bleibt die Wahrung der Gleichberechtigung? Ich sehe den grossteil der Bevölkerung als ohnmächtig im Hinblick auf die abgewiesenen Verfahrensklagen. Chancenlos sozusagen. Traurig es hinzunehmen.
AntwortenLöschenHallo.
LöschenNur zu gerne wuerde ich den Klageweg gehen, jedoch ist es eine Kostenfrage. Haette ich Erspartes hier dann wuerde ich es sofort bis ans Ende durchziehen.
Aber nehme ich mir dafuer einen Kredit auf??
....
Hallo Aldebaran, eine Frage: Warum ist es Ihrer Auffassung so, dass die ersten Instanzen stets den Argumentationen der GEZ-Anstalten folgen? Ich meine, Richter sind doch unabhängig. Oder wird hier auf Richter politischer Druck ausgeübt? Soweit ich weiß, ist es nämlich, trotz der formellen Unabhängigkeit, Richter zur Raison zu bringen, z. B. indem man sie versetzt. Oder besteht hier einfach nur die gleiche kollusive Verstrickung mit dem Ö-RR wie sie zwischen Ö-RR und Politik besteht?
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