Sonntag, 10. April 2016

Knast statt Klage? Nicht zu empfehlen



In der letzten Woche war viel über Sieglinde Baumert zu lesen, die 61 Tage in Haft saß, weil sie ihre Rundfunkbeiträge nicht gezahlt hat. Auch wenn dies viele Leute heroisch finden, sehe ich mich dazu veranlasst, klarzustellen, dass ihre Geschichte nicht zur Nachahmung anregen sollte und sich die Inhaftierung hätte vermeiden lassen. Ich finde ihr Verhalten in seiner Konsequenz durchaus bewundernswert. Es löst aber keine Probleme, weil es die Zahlungsverpflichtung nicht aufhebt. Anna Terschüren, deren Arbeit zum Rundfunkbeitrag Frau Baumert als Grund ihrer Zahlungsverweigerung angegeben hat, hat ebenfalls betont, dass sie damit niemanden zur Zahlungsverweigerung hatte inspirieren wollen. Denn so ungerecht der Rundfunkbeitrag auch anmutet und so verfassungswidrig er objektiv betrachtet ist, er basiert auf einer rechtlich durchsetzbaren gesetzlichen Grundlage.

Der eingangs genannte Satz ist zunächst einmal nicht zutreffend. Frau Baumert wurde in Erzwingungshaft genommen, um ggü. dem beauftragten Vollstreckungsbeamten eine Vermögensauskunft abzugeben, nicht als direkte Folge ihrer Weigerung, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Dies dürfte wie im folgenden beschrieben abgelaufen sein:

1. Nachdem alle Anschreiben ignoriert worden sind, erlässt die betreffende Rundfunkanstalt einen Festsetzungsbescheid. Ich habe mich aktuell belehren lassen, dass dieser seit ca. Oktober 2014 dem Beitragsbescheid mit Rechthilfsbelehrung entspricht, von dem in früheren Posts die Rede gewesen ist. Im Grunde ist das ziemlich erstaunlich, weil eigentlich nur Behörden Festsetzungsbescheide erstellen können, und der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll gerade keine Behörde sein. Dieser ist notwendig, um klagen zu können, weil nur gegen diesen ein Widerspruch eingelegt werden kann, der anschließend von der Rundfunkanstalt negativ beschieden wird. Dieser negative Bescheid ist Voraussetzung dafür, beim Verwaltungsgericht Klage einreichen zu können. Der Festsetzungsbescheid wird maschinell erstellt und muss entgegen anderen Angaben nicht unterschrieben sein (§37(5) VwVfG).

2. Wenn kein Widerspruch eingereicht wird und keine Zahlung erfolgt, wird der Beitragsschuldner nochmals gemahnt und die Zwangsvollstreckung angekündigt, in der Regel wird das Schreiben so betitelt sein (“Ankündigung der Zwangsvollstreckung”). Dieser kann nicht mehr widersprochen werden.

3. Erfolgt dann immer noch keine Zahlung, übersendet die Rundfunkanstalt ein Vollstreckungsersuchen auf Grundlage des Festsetzungsbescheids an die für den Wohnort des Schuldners zuständige Vollstreckungsbehörde. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsverfahren, das erheblich kürzer als das privatrechtliche ist, denn der Festsetzungsbescheid entspricht bereits einem Vollstreckungsbescheid. Die Vorstufe Mahnbescheid entfällt. Vorteil dessen ist allerdings, dass die Gebühren dafür entfallen. Vollstreckungsbehörden können je nach Region das Finanzamt, Vollstreckungsbeamte der Stadtkassen oder Gerichtsvollzieher der Amtsgerichte sein.

4. Eine dieser Vollzugsstellen sendet daraufhin dem Beitragsschuldner eine Vollstreckungsankündigung zu. In dieser wird eine ultimativ letzte Frist von 10 Tagen gesetzt, der Zahlungsaufforderung nachzukommen. Geschieht dies nicht, wird eine kostenpflichtige Pfändung in die Wege geleitet, die etwa Fahrzeuge unter Verwendung von Wegfahrsperren, das Arbeitseinkommen und sogar unbewegliches Vermögen oder Schulden Dritter an den Beitragsschuldner umfassen kann. Diesem “gelben Brief” kann widersprochen werden, wenn die Aufforderung als unbegründet angesehen wird. Wer z.B. sein Auto zur Erwerbstätigkeit benötigt, kann die Pfändung als unzumutbare Härte geltend machen. Wie die Vollstreckungsankündigung im einzelnen aussehen kann, siehe hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

4. Liegt der Vollstreckungsbehörde eine Kontoverbindung des Schuldners vor, kann diese ohne dessen Zustimmung gepfändet werden. Hierbei ist zu beachten, dass vertraglich vereinbarte Dispokredite ebenfalls pfändbar sind, nicht aber gedultete Überziehungen. Allerdings kann der Schuldner binnen 4 Wochen die gerichtliche Freigabe unpfändbarer Lohnauszahlungen beantragen, der betreffende Betrag ist für diese Zeit gesperrt, aber noch nicht überwiesen. Der einzige Weg, die Pfändung abzuwenden, ohne die Zahlung zu leisten, dürfte ein Widerspruch aufgrund mangelnder Mittel sein. In dem Fall kann der Vollstreckungsbeamte von sich aus eine gütliche Regelung per Teilzahlung anstreben, dies liegt aber im eigenen Ermessen. Schlägt der Beitragsschuldner dies von sich aus vor, sollte dem in der Regel entsprochen werden, aber die Rundfunkanstalt kann dies ablehnen.

5. Liegt keine Kontoverbindung vor oder ist diese gesperrt, oder ist dem “gelben Brief” mit dem Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit widersprochen worden, wird die Vollstreckungsbehörde vom Schuldner eine Vermögensauskunft fordern. Darin müssen nach §802c ZPO alle Vermögensgegenstände angegeben werden, sowie entgeltliche Veräußerungen an nahestehende Personen in den letzten 2 Jahren, sowie unentgeltliche Leistungen in den letzten vier Jahren. Rechtsgrundlage dieses Vorgangs ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, das gleichzeitig mit dem Rundfunkbeitrag zum 1.1.2013 gültig geworden ist. Die Abgabe der Vermögensauskunft, die einer eidesstattlichen Versicherung entspricht, erfolgt auf Termin. Wird dieser vom Schuldner nicht eingehalten oder die Auskunft verweigert, wird auf Antrag des Gläubigers nach §802g ZPO Haftbefehl erlassen (ganzer Artikel hier: http://dejure.org/gesetze/ZPO/802a.html, durchklicken). Die Haft darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten und dient ausschließlich der Erzwingung der Vermögensauskunft. Sie stellt damit keine Vorbestrafung dar, allerdings auch keine Minderung des Zahlungsanspruchs. Es ist wichtig, hervorzuheben, dass Vollstreckungsbeamte wie Gerichtsvollzieher nach §802l ZPO zur Kontenabfrage berechtigt sind. Dabei kann überprüft werden, ob pfändbare Vermögenswerte im Rahmen der genannten Fristen verschoben worden sind.


Die Inhaftnahme von Frau Baumert stellt bisher einen Sonderfall dar. Es wäre für den MDR einfacher gewesen, abzuwarten, bis die Forderung einen Betrag von 500€ übersteigt und dann unter Umgehung des Beitragsschuldners die Vermögensauskunft über Auskünfte Dritter zu erhalten. In Anbetracht dessen, dass es sich bei ihr um eine zu vollstreckende Summe von lediglich 191€ handeln soll, es jedoch nicht wenige langjährige Fälle gibt, in denen bis zu vierstellige Summen aufgelaufen sind, jedoch Erzwingungshaft auch schon zu "Gebührenzeiten" nicht bekannt war, wirkt das Mittel der Erzwngungshaft völlig unverhältnismäßig. Wohl deshalb wurde der Antrag auf Inhaftnahme vom MDR zurückgezogen, nachdem ihr Fall öffentlich bekannt geworden war. Es wäre sehr wichtig, in Erfahrung zu bringen, wie viele solcher Fälle es in den einzelnen Bundesländern noch gibt, beispielsweise über Anfragen an die für Medien zuständigen Ausschüsse der Landtage.
 
Angesichts all dessen stellt sich nun die Frage, wie dieser Ablauf bzw. die Zahlung verhindert werden kann. Das ist zunächst einmal der Sinn und Zweck dieses Blogs, der Klageweg, der in den vorigen Posts ausführlich erklärt worden ist. Aber eine Inhaftnahme kann auch auf andere Art und Weise verhindert werden. Einerseits können und sollten die Möglichkeiten zum Widerspruch genutzt werden, die zunächst beim Zugang des widerspruchsfähigen Beitragsbescheids entstehen. Wer diesen Blog sonst nicht liest: das ist derjenige Brief des Beitragsservice, der auf der Rückseite eine Rechtsbelehrung enthält.  Wer sich auf keinen Rechtsstreit einlassen will, kann z.B. eine kleine Teilzahlung leisten und dazu auffordern, die Forderung zu korrigieren. Oder man kann – wie dies immer mehr Betroffene tun – die Begleichung per Barzahlung einfordern und sich dabei auf §14 Bundesbankgesetz berufen. Dies werde ich selbst auch tun, wenn der Rechtsweg erschöpft und die Forderung mir gegenüber umgesetzt werden sollte. Ich werde mich dabei darauf berufen, über keine Kontoverbindung mehr zu verfügen, da ich nicht mehr in der EU lebe. 

Wer ohnehin über sehr geringe Mittel verfügt, wie das bei vielen Zahlungsverweigerern der Fall ist, sollte sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Darauf besteht bei allen Banken ein gesetzlicher Anspruch. Dann sind €1074 vor dem Zugriff sicher. Wer Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss oder Unterhaltsabhängige im Haushalt hat, hat darüberhinaus Anspruch auf weitere Freistellungen, die sich je nach dem Einzelfall richten; darüber kann ich keine gesonderte Auskunft geben. Andernfürsich sind Sozialleistungsempfänger von der Beitragspflicht befreit, es hat aber immer wieder Fälle gegeben, in denen der Beitragsservice dies nicht zur Kenntnis genommen oder die Dokumentation des Befreiungsanspruchs bemängelt hat. 

Ein Weg, dessen Erfolgsaussichten ich nicht beurteilen kann und mit erheblichen Nachteilen einhergehen kann, ist das Verschwinden von der Bildoberfläche. Wenn man die Wohnung, auf die sich der Rundfunkbeitrag bezieht, nicht mehr hält, und nirgendwo sonst gemeldet ist, kann kein Festsetzungsbescheid zugestellt werden. Dieses Verhalten ist aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht aber illegal, es sei denn, man verzieht ins (außereuropäische) Ausland. Theoretisch können Vollstreckungsbescheide EU-weit durchgesetzt werden (außer in Dänemark, das der entsprechenden Vereinbarung nicht beigetreten ist). In der Praxis ist der damit verbundene Aufwand so groß, dass es nur bei Überschreiten von Mindestbeträgen dazu kommt. Aus diesem Grund werden z.B. längst nicht alle Bußgeldbescheide aufgrund von Verkehrsverstößen im EU-Ausland vollstreckt. Eine genaue Summe lässt sich hierfür aber nicht festlegen.

Man sollte bedenken, das Forderungen aus Festsetzungsbescheiden rechtlich 30 Jahre lang durchsetzbar sind. Der einzige Weg, dies zu vermeiden, ist die Privatinsolvenz. Da der Rundfunkbeitrag aber eine vergleichsweise geringe Summe ausmacht, würden die Kosten einer solchen weitaus höher als etwa der Rechtsweg liegen. Sinn und Zweck der Privatinsolvenz ist zudem die Entschuldung, man muss sich mit seinen Gläubigern auf eine Abzahlung verständigen. Hält man diese ein und verbessern sich die Vermögensverhältnisse nicht, hat man nach 3 Jahren Anspruch auf Verfall der Restforderung, wenn man 35% davon beglichen hat (bzw. nach 6 Jahren, wenn dies nicht der Fall ist). Mir sind zwar Fälle bekannt, in denen eine gütliche außergerichtliche Regelung angestrebt worden ist, aber meines Wissens lassen sich die Rundfunkanstalten - im Gegensatz z.B. zu Finanz- und Ordnungsämtern - darauf nicht ein. Und zwar deshalb, weil die Privatinsolvenz kein Befreiungsgrund ist, sondern nur der auf Antrag bewiesene Bezug von Sozialleistungen bzw. Hartz IV. Würden Rundfunkanstalten einer Ratenzahlung oder Befreiung bei Privatinsolenzen zustimmen, würden sie auf eine Erwerbsquelle verzichten. Interessanterweise sind die Rundfunkanstalten selbst nicht insolvenzfähig, d.h. sollten etwa ihre Verrentungskosten nicht durch Beiträge gedeckt werden können, müssten die Haushalte der Länder dafür gerade stehen (
BVerfGE 89, 144, 154).

Fazit: Wenn man es auf eine Vollstreckung ankommen lässt, sollte man die Vermögensauskunft nicht verweigern. Man kann unter Hinweis auf geringes Einkommen nur noch Ratenzahlung vereinbaren, sobald einem der "gelbe Brief" der Vollstreckungsbehärde zugeht.
Weder eine Privatinsolvenz noch die rückwirkende Einreichung von Belegen zur Beitragsbefreiung werden von der Rechtsprechung anerkannt (https://openjur.de/u/453042.html). Rechtsmittel sind gegen die Verwaltungsvollstreckung kaum zulässig. Ist man zwar arm, bezieht aber keine Sozialleistungen und kann auf Basis dessen eine Beitragsbefreiung beantragen, kann man sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln, worauf unabhängig von der Aufnahme eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Anspruch besteht. Aber selbst dann wird man sicht mit der Vollstreckungsbehörde auf eine Abzahlung einigen müssen, weil es gegen öffentliche Schulden weniger Rechtsmittel als gegen private Schulden gibt. Es läuft also letztlich darauf hinaus, den Rundfunkbeitrag in Teilen oder bar zu zahlen, wenn man den Rechtsweg nicht beschreiten will. Oder man verzieht aus der EU. 


Wie es für Frau Baumert weitergeht, hängt vom weiteren öffentlichen Interesse an ihrer Geschichte ab. Der MDR hat klargestellt, dass die Forderung bestehen bleibt. Es wird also einen erneuten Anlauf des Gerichtsvollziehers geben, die Vermögensauskunft zu erzwingen, sobald Gras über die Sache gewachsen ist. Dies wird im übrigen einfacher, wenn die auflaufenden Forderungen €500 überschreiten. Denn dann kann ein Gläubiger eine Vermögensauskunft auch von Dritten ermitteln lassen, wenn der Schuldner die Auskunft weiter verweigert.

Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März gibt es insofern nichts zu sagen, als dass die ausführliche schriftliche Begründung noch aussteht. Thorsten Bölck hat bereits angekündigt, dass sein Mandant bis vors Bundesverfassungsgericht ziehen wird. Erst wenn meinem Anwalt vom Gericht ein Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegt oder aufgrund der Urteilsbegründung wie bei der 2. Instanz der MDR auf die Durchsetzung der Forderung bis zum endgültigen Beschluss verzichtet, kann ich abschätzen, wie es weitergehen wird. Zur Erinnerung: Auch ein bestätigendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts wäre nicht das Ende des Rechtsweges, da sich dann der Europäische Gerichtshof mit dem Rundfunkbeitrag beschäftigen kann. Dies ist erst nach vollständiger Ausschöpfung des Rechtswegs im eigenen Land möglich.

Des weiteren ist demnächst der 20. KEF-Bericht zu erwarten, aus dem Details zum Finanzaufwand der Verrentung von Mitarbeitern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ersichtlich werden dürften. Im Vorfeld hat es über diesen Punkt erhebliches Rumoren gegeben, ich sehe diesen Zahlen also mit Spannung entgegen. 

Zuletzt noch eine Klarstellung: In der von mir im letzten Post kritisierten Grundrechtepartei hat sich vor knapp 2 Wochen eine Verhaftung ereignet. Diese basierte auf Grundlage eines Haftbefehls vom Januar 2015, steht also in keinem Zusammenhang mit den in meinem Post aufgegriffenen Themen. Es gibt zum jetzigen Zeitpunkt keine Informationen über die Hintergründe.

Mittwoch, 9. März 2016

www.rundfunkbeitragsklage.de - Vorsicht Spendenfalle!


Vor kurzem ist mir die bereits im letzten Jahr von der sog. Grundrechtepartei initiierte Aktionsseite http://rundfunkbeitragsklage.de/ bekannt geworden. Ich muss Interessierten leider sagen, dass von der Unterstützung dieser Aktion nach meinem juristischen Wissen abzuraten ist.

Der Eröffnungstext "Wir klagen gemeinsam gegen den verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag! Bist Du auch dabei?" ist irreführend. Denn wie ich ausführlich im ersten Post dieses Blogs dargelegt und immer wieder erläutert habe: Sammelklagen sind in Deutschland nicht zulässig. 

In der Erläuterung wird "eine gemeinschaftliche Klage von Grundrechtsträgern" ... "entweder als Verbandsklage oder im Rahmen einer Streitgenossenschaft" angekündigt. Sie soll erhoben werden, wenn sich der 10000ste Mitsteiter per Email dazu bereit erklärt. Obwohl nun also noch gar keine Klage ergangen ist, bitten die Initiatoren um Spenden von €10 pro Person, um die Klage "vorzubereiten". In rot umrandetem Text mit der Überschrift "Warnung" heißt es: "Liebe Leser und Interessierte, gleich vorweg eine Warnung. Lassen Sie sich nicht allein auf einen Kampf mit der öffentlichen Gewalt ein, wenn Sie nicht absolut sattelfest im Verständnis des Grundgesetzes sind und dies beweisfest vor jedem Gericht vertreten können. Selbst das ist leider keine Garantie dafür, dass die öffentliche Gewalt die Ihnen vom Grundgesetz garantierten Grundrechte auch respektiert, achtet und schützt."

Ich muss aus medienrechtlicher Sicht hierzu eindeutig sagen, dass diese Aussagen falsch sind. Die Formulierung speziell am Ende des Texts legt dringend nahe, dass es sich bei dieser Seite um Bauernfängerei handelt. Wobei ich die Möglichkeit nicht ausschließen will, dass der Initiator nicht böswillig handelt, sondern aus Unkenntnis der tatsächlichen Rechtslage, aber der Internetauftritt wirkt extrem dubios.

Zunächst einmal unterliegt der Einzug bzw. die Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeiträgen dem Verwaltungsrecht. Klagegründe gegen Verwaltungsakte unterliegen dem sog. subjektiv-öffentlichen Recht. § 42 Abs. 2 VwGO bestimmt - dies kann googeln, wer es nicht glauben mag - dass derjenige klagebefugt ist, der geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das ist im Falle des Rundfunkbeitrags jeder, der eine Wohnung oder Geschäfträume unterhält. Da man selbst in seinen Rechten betroffen sein muss, kann man also keine Klage im Namen von jemand anders einreichen. 

Infolgedessen kann gegen Rundfunkbeiträge keine Verbandsklage eingereicht werden, es sei denn es handelt sich um einen einer bestimmten Gruppe zuzuordnenden Sonderfall. Dies hat es beispielsweise bei der Klage eines Kleingärtnervereins gegen den RBB gegeben, die dazu führte, dass der RBB für diese Nutzergruppe die Beitragsbestimmungen von sich aus änderte. Hierbei ging es konkret um das Fehlen entsprechender Ausnahmebestimmungen im 15. RÄStV, nicht um die Frage der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags an sich. 

Wenn es aber um das Einfordern von Grundrechten geht, muss und darf jede(r) Einzelne diese Rechte geltend machen, über den in diesem Blog und andernorts mehrfach beschriebenen Rechtsweg. Die Aufforderung zur Zahlung muss mit dem Hinweis darauf, dass man sie als nicht rechtmäßig erachtet, verweigert und die Rundfunkanstalt zur Zustellung eines widerspruchsfähigen Bescheids aufgefordert werden. Hierzu noch nebenbei gesagt: mir ist zu Ohren gekommen, der SWR hätte die Auskunft erteilt, man solle die Rundfunkbeiträge trotzdem zahlen, auch wenn man einen Widerspruchsbescheid einfordert. Hierzu ist ebenfalls klar zu sagen, dass es sich um Irreführung handelt. Denn wenn die Zahlungen erfolgen, entfällt für die Rundfunkanstalten die Grundlage für die Zustellung eines Beitragsbescheids. Erst wenn man diesem widersprochen hat - unter Hinweis auf die als verletzt erachteten Grundrechte - erhält man den negativen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbelehrung, der die Möglichkeit eröffnet, vor dem für den Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht Klage einzureichen. Die Behauptung, man könne oder dürfe dies nicht, weil sich die Behörden gegen das Individuum verschwören würden, ist ganz und gar aus der Luft gegriffen. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat. In einem Rechtsstaat steht der Klageweg jeder Bürgerin und jedem Bürger offen. Eine "Grundrechtepartei", die das in Abrede stellt, muss jedem auch nur halbwegs mit Jurisprudenz vertrauten Menschen suspekt erscheinen. 

Eine "Streitgenossenschaft" kann es in dieser Frage nur in passiver Form geben - wenn ein zuständiger Richter gemäß §147 ZPO darauf befindet, dass sich der Gegenstand mehrerer Klagen so sehr gleicht, dass eine gemeinsame Verhandlung zulässig ist. Dies gilt für die baldige Sitzung des Bundesverwaltungsgerichts am 16./ 17. März, in der über mehrere Revisionen von Rundfunkbeitragsklagen entschieden werden wird. Man braucht diesen Begriff nur unter Wikipedia einzusehen, um zu erkennen, dass die Darstellung auf der betreffenden Seite so nicht stimmt.

Am seltsamsten bei diesem ganzen Internetauftritt erscheint mir allerdings die Verbindung einer Klagevorbereitung mit Spendenaufrufen. Die betreffende Klage ist nicht eingereicht worden. Man soll also für ein Vorhaben zahlen, das noch gar nicht in die Tat umgesetzt worden ist.  Zur Begründung, warum es ausgerechnet 10000 Kläger sein sollen, bevor die Klage eingereicht wird, heißt es auf der Seite: "Wer einzeln klagt, wird nicht wahrgenommen. 10.000 Kläger sind also eine Mindestbeteiligung, um die Öffentlichkeit und vielleicht auch die Presse zu interessieren und so öffentlichen Druck zu erzeugen." Das stimmt nicht. Es hat in allen möglichen Zeitungen und Formaten Berichte über Rundfunkbeitragsklagen gegeben. Diese Behauptung ist gerade für einen Medienwissenschaftler wie mich im höchsten Maße ärgerlich. Sie spielt mit Ressentiments gegenüber dem "Establishment", gibt dem Leser aber auch zu verstehen, dass er sowieso nicht gegen "die da oben" ankommt. Das ist ein klassisches Indiz für ideologische Bauernfängerei, wie sie auch die AfD betreibt. 

Nun komme ich zum merkwürdigsten Teil des Internetauftritts. All meine Bedenken würden vom Betreiber mit dem Hinweis auf folgenden Absatz ausgeräumt werden:

"Wenn wir 10.000 Mitstreiter sind, dann wird diese Spende von jedem Mitstreiter erbeten zur Abdeckung der organisatorischen Kosten für das Projekt. Es ist davon auszugehen, dass die Klage nicht unter 2 Jahren dauert, bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geht und eine nicht unbeträchtliche Organisation mit sich bringt, um 10.000 Kläger unter einen Hut zu bringen, sie regelmäßig zu informieren, und Öffentlichkeitsarbeit, Arbeitszeit etc. zu finanzieren sind. Deshalb sind wir mit dem Betrag von 10 Euro pro Mitstreiter an einem absoluten Limit. Wer jedoch schon vorher für die bisherigen Kosten einen Beitrag leisten möchte, kann dies natürlich gern machen. Die Kontodaten sind auf unserer Spendenseite zu finden."

Wer klagen will, braucht noch nicht zu spenden, kann dies aber gern tun. Auf diese Weise können Betrugsvorwürfe umgangen werden, wenn es mangels ausreichender Teilnehmerzahl nicht zu der angekündigten Klage kommt. Empfänger der Spenden ist die Grundrechtepartei selbst. Zahlungsgrund ist "Organisation der Rundfunkbeitragsklage" - das bedeutet, wer eine Zahlung geleistet hat, kann diese theoretisch zurückfordern, wenn die Klage nicht eingereicht wird. Es ist aber auch möglich, dass eine solche Aufforderung mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen wird, die "Organisation" - etwa die Verwaltung der Internetseite - hätte bereits Kosten verursacht. 

Unter "Spendenaufkommen" wird der Umfang der erzielten Spenden genannt, wobei die Betreiber offenbar im Februar einen enormen Schub erzielt haben. Als Endsumme werden 6258 Euro Ende Februar genannt. 

Hierzu ist ausdrücklich zu erwähnen, dass die tatsächlichen Rechtskosten deutlich niedriger sind. Meine eigene Klage wurde im Juni 2014 eingereicht. Tatsächlich entstandene Kosten bisher sind der Gerichtskostenvorschuss von €105,00. Voraussichtliche Anwaltskosten bis zum Abschluss der 2. Instanz sind €487,00. Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind gebührenfrei - es entstehen Anwaltskosten, aber keine Gerichtsgebühren. Klagen vor dem auf der Seite ebenfalls erwähnten Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind ebenfalls gebührenfrei und können von jedem EU-Bürger eingereicht werden, der den Rechtsweg im eigenen Land ausgeschöpft hat. Die meisten Kosten bei Verfassungsklagen entstehen durch die Erstellung von Rechtsgutachten. Diese sind aber - u.a. vom Verfassungsrechtler Christoph Degenhart oder Thomas Koblenzer  - längst erstellt worden. Ich weiß zwar nicht, ob bereits vorhandenen Gutachten dem Urheberrecht unterliegen. Sie können aber selbstverständlich in einem laufenden Verfahren zitiert werden, da sie Rechtsliteratur darstellen.

All dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Grundrechtepartei dieses Projekt zum Zweck der Generierung von Einnahmen ins Leben gerufen hat. Es kann sich um ein gut gemeintes Unterfangen handeln, wobei aber zumindest kritisiert werden muss, dass die Betreiber das finanzielle Risiko nicht selbst tragen wollen. So wie ich und mindestens 4000 andere Bürger und Bürgerinnen, die bereits auf eigene Kosten Klage eingereicht haben. Ich möchte nicht bestreiten, dass die "Grundrechtepartei" eventuell tatsächliche politische Vorhaben und sinnvolle Intiativen betreibt. Um sich darüber eine eigene Meinung zu bilden, empfehle ich, ihr Programm und die Mitglieder ihres Vorstands zu googeln. 

Ich weise explizit unter Verweis auf §188 StGB hin, dass in diesem Beitrag auf die Nennung von Namen verzichtet wird. Die Verbreitung dieses Beitrags unter Hinzufügung von namentlich genannten Personen ist vom Verfasser ausdrücklich nicht gestattet.





Sonntag, 14. Februar 2016

Warten aufs Bundesverwaltungsgericht

Ein Lebenszeichen um zu verdeutlichen, dass dieser Blog nicht etwa tot ist. Es ist nur nichts über die letzten Beiträge hinausgehendes passiert.

Am 16. und 17. März werden in Leipzig die Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag stattfinden, von deren Ergebnis auch der Verlauf meiner eigenen Klage abhängen wird. Mit einer Urteilsbegründung wäre dann frühestens Mitte April zu rechnen. Entweder es finde sich daraufhin mehrere Kläger, die bei Ablehnung weiter vors Bundesverfassungsgericht ziehen. Dies wäre mit der Notwendigkeit des Einholens von Rechtsgutachten verbunden. Je nachdem, ob diese Kosten geteilt werden können, werde ich weitermachen. Es gibt allerdings die Möglichkeit, dass das Bundesverwaltungsgericht die Klärung direkt ans Bundesverfassungsgericht weiterreicht, was bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung möglich ist. Da Christoph Degenhart, einer der bedeutendsten Kritiker des Rundfunkbeitrags, ebenfalls in Leipzig am Sächsischen Verfassungsgericht tätig ist, hege ich die leise Hoffnung, dass es so kommen wird.

Inzwischen sind zu den ohnehin nicht wenigen Bedenken bezüglich des Rundfunkbeitrags auch noch ein paar mehr hinzugekommen. Da wäre einmal die von der Webseite "Postillon" wunderbar veralberte Dreistigkeit, einen aus Rundfunkbeiträgen produzierten Til-Schweiger-Tatort ins Kino zu bringen und den Beitragszahler somit mehrfach abzukassieren. Weitaus wichtiger: Durch den voraussichtlich Anfang März erscheinenden 20. Prüfungsbericht der KEF steht nunmehr fest, was ich in früheren Beiträgen schon vermutet hatte: ein Viertel des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geht für Pensionsbezüge zusätzlich zur gesetzlichen Rente drauf, Tendenz steigend. Also nicht etwa für Gehälter, sondern rein für Altersrückstellungen. Seit dem letzten Bericht ist die Quote nochmals angestiegen. Dass es schon durchgesickert und bereits in FAZ und Süddeutscher Zeitung behandelt worden ist, ist ein deutliches Indiz für ein gehöriges Rumoren hinter den Kulissen. Sobald der Bericht erschienen ist, werde ich ihn in einem gesonderten Beitrag behandeln. Interessant sind dabei vor allem die Perspektiven: in einem dauerhaften Nullzinsumfeld dank EZB müssten die Beiträge nämlich langfristig allein deshalb steigen, weil Altersrückstellungen nicht mehr gewinnbringend angelegt werden können. Das wäre noch mehr Wasser auf den Mühlen der Beitragsgegner.

Die politischen Querelen um den Rundfunk kann ich aus der Distanz vielleicht nicht so klar beurteilen. Sie scheinen aber immer unerträglicher zu werden. Wenn die Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz Malu Dreyer sich zu fein dazu ist, an einer Wahlkampfdebatte mit der verhassten, aber in Umfragen nunmal bei 12% liegenden AfD teilzunehmen, ist das erschreckend. Es zeugt von Demokratieverständnis à la "Was öffentliche Meinung ist, bestimmen wir". Dieselbe Malu Dreyer hatte sich bei Abweisung der Verfassungsklage gegen den Rundfunkbeitrag in Rheinland-Pfalz hocherfreut darüber gezeigt, dass dessen Rechtmäßigkeit nunmehr eindeutig belegt sei. Man gönnt ihr daher die vorauszusehende Niederlage gegen Julia Klöckner von Herzen. Diese hatte bekanntermaßen die geniale Idee, der geplanten Veranstaltung ebenfalls fernzubleiben, mit der zutreffenden Aussage, man müsse die AfD schon argumentativ und in der Öffentlichkeit entwerten, sonst mache man diese Protestpartei nur stärker.

Was die AfD nun so stark macht, scheint aus der Distanz wiederum klarer erkennbar zu sein als in Deutschland selber: ein seit den Ereignissen der Neujahrsnacht in Köln erkennbarer, typisch deutscher Hang zur Selbstzerfleischung. Eine Seite machte sofort Migranten für die Übergriffe verantwortlich, die andere warf dieser Seite sofort Fremdenhass als Motiv vor. Das eine war genauso unvernünftig wie das andere. Wenn man schon einmal außerhalb von Mitteleuropa gewesen ist, oder auch nur Bekannte in Großbritannien oder Frankreich hat, dann kennt man das Phänomen des "Antanzens" bereits, wenn auch nicht in so überwältigend hoher Zahl von Angreifern. Man möchte meinen, dass sich irgendein Journalist den Bildern aus Kairo im Jahre 2011 hätte entsinnen können, als erstmals auf dem Tahrir-Platz Frauen - züchtig in Abajas gekleidet - von einer wildgewordenen Männermenge vor Kameras entblößt und genötigt wurden. Anhand dessen hätte man schnell dem Vorwurf begegnen können, es handle sich bei den Tätern um Syrer und nicht um Nordafrikaner. Ich selbst habe versucht, diesem falschen Eindruck auf Kommentarseiten entgegenzuwirken. 

Andererseits bezeichnet das andere Lager solche Unmutsäußerungen kollektiv als rassistisch und befleißigt sich dabei nicht weniger rabiaten Anfeindungen, weil es sich im Besitz der einzigen Wahrheit wähnt. Die schon seit jeher äußerst unsympathische Oberlehrerhaftigkeit der deutschen Linken ist hierbei mit einer seit Jahrzehnten nicht mehr so heftigen Klarheit zum Vorschein gekommen, bis hin zur verbalen Aufforderung zum politischen Mord an AfD-Anhängern auf der jüngsten Demonstration anlässlich der Sicherheitskonferenz in München. Hieran zeigt sich, dass die politische Linke, wie ihr zum Beispiel von Henryk M. Broder oft vorgeworfen worden ist, nie wirklich der politischen Gewalt der RAF abgeschworen hat, die in manchen Kreisen nach wie vor heroisiert wird. Es ist mir ein ziemliches Rätsel, wieso weder in den bürgerlichen Medien noch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegen Gewaltandrohung von welcher Seite auch immer protestiert wird. Stattdessen regt man sich über die AfD auf, deren Strategie der Provokation somit voll aufgeht. Man nimmt ausschließlich rechte Gewalt gegen Flüchtlingsheime, unter Generalverdacht gestellte Russlanddeutsche und intolerante integrierte Migranten war. Während es wichtig ist, auf all dies hinzuweisen - ohne zugleich die Gewaltbereitschaft linker Gruppen zu kritisieren, macht man alles nur noch schlimmer. Denn die verunsicherte Mitte geht dadurch den Einflüsterungen der AfD über die "Lügenpresse" leichter auf den Leim und wird diese zu einem dauerhaften Bestandteil des politischen Lebens wählen. 

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk trägt dazu allerdings ganz und gar nicht bei, sondern wirkt eher hilflos und fast schon bemitleidenswert - auf eine Phase realitätsfremder Euphorie folgt nun eine der realitätsfremden Ängste. Da dieses Phänomen aus der Gesellschaft selbst kommt und die Verantwortung dafür in einer epochalen politischen Fehlentscheidung zu suchen ist, können Medien das gegenseitige Beharken wohl nur wiedergeben und nichts zur Suche nach tragfähigen Lösungen beitragen. Wie soll man zum Beispiel kommentieren, dass der französische Premierminister Manuel Valls gerade erst wieder gesagt hat, Frankreich werde maximal 30000 Flüchtlinge aufnehmen, und die europäische  Grenzbehörde Frontex, es sei in diesem Jahr mindestens mit einer weiteren Million Flüchtlingen zu rechnen? Wenn das Versagen der deutschen Staatschefin so eindeutig ist, braucht man dazu wirklich nichts mehr zu sagen.


Montag, 23. November 2015

Begründung zum Antrag auf Zulassung zur Berufung eingereicht



Die aktuelle politische Lage lässt die Beschäftigung mit dem Rundfunkbeitrag wieder einmal trivial erscheinen. Aus der Distanz erscheint Europa im allgemeinen und Deutschland im besonderen zunehmend am Rande des Zusammenbruchs zu stehen. Ein französischer Arbeitskollege, den ich letzte Woche beim ersten Aufeinandertreffen nach den Pariser Anschlägen fragte, ob er seinen Schock schon verwunden habe, meinte darauf nüchtern, dass er gar nicht schockiert gewesen sei. Denn eine solche Katastrophe sei nur eine Frage der Zeit gewesen. Was – wie mir sofort einfiel – uneingeschränkt auch über Deutschland gesagt werden kann. Es steht inzwischen außer Frage, dass es auch dort jederzeit zu einem terroristischen Anschlag kommen kann. Die Frage ist lediglich, wann dies geschehen wird und wie lange es den Behörden noch gelingt, dies zu verhindern. Die ohnehin schon instabile politische Lage dürfte dann von einem Extrem ins andere kippen. Verfolgt man die Nachrichten aus dem Ausland, ist den Berichtenden die Unsicherheit deutlich anzumerken. Und vielleicht muss es erst so kommen, bevor Politik und Presse aufwachen und nicht nur gegen die Situation ausnutzende Rechte anschreiben und vorgehen, sondern auch gegen verfassungsfeindliche islamistische Salafisten, welche mit ihrer Radikalisierung den Terror erst ermöglichen. Vielleicht muss erst ein Anschlag erfolgen, bevor aus Syrien heimkehrende deutsche Staatsbürger nicht zurück ins öffentliche Leben gelassen werden, weil man dann endlich die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung weltweit unter Strafe stellt, und nicht nur die im eigenen Land. Vorerst muss man feststellen, dass auch die Anschläge von Paris nicht dazu führen, eine seit langem verzerrte religiöse Toleranz zugunsten der allgemeinen Sicherheit zu überdenken – dass aber die Behörden in der Realität angekommen sind und viel effektiver und zielgenauer arbeiten, als man es ihnen noch vor kurzem zugetraut hatte. 

Angesichts dessen fällt es mir schwer, mich mit dem im Vergleich dazu unbedeutenden Thema Rundfunkbeitrag zu beschäftigen. Aber abgesehen davon, dass die Affäre um Xavier Naidoo’s erst aufoktroyierte, dann zurückgezogene Teilnahme am Eurovision Contest einmal mehr unterstreicht, wie selbstherrlich und lächerlich die ARD auftritt und wie verwundbar sie sich dadurch macht – es gibt Neuigkeiten.

So ist inzwischen durch meinen Anwalt die Begründung für den Antrag auf Zulassung zur Berufung ergangen. Diese beruht auf “ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Urteils” nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Zweifel werden mit der grundrechtswidrigen Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags begründet. Als Vorzugslast und damit Gebühr oder Beitrag darf die Medienabgabe nicht an das bloße Vorhandensein einer Wohnung geknüpft werden, denn diese ist “ein Grundbedürfnis des menschlichen Daseins”, Mediennutzung aber nicht. Daraus folgt ein Verstoß gegen Art. 104a ff. GG.

Ferner wird auf die fehlende Gegenleistung verwiesen. Wie ich selbst in früheren Postings geschrieben habe ist die Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrags ein dadurch entstehender Nutzvorteil. Hier verweist der Anwalt auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 juris, Rn. 39 und 41), in dem explizit gesagt wird, dass Medienabgaben „nicht als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinn eines Leistungsaustausches“ zu betrachten sind. Die Ausgestaltung als Vorteilslast steht damit im Widerspruch zur bestehenden Rechtsprechung.

Es wird ferner auf den Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 GG verwiesen, von dem ich auch in meiner Klagebegründung schrieb. Da der Rundfunkbeitrag von der Allgemeinheit erhoben wird, gleichzeitig aber eine mit Nutzvorteilen verbundene Sonderabgabe sein soll, wird wesentlich Ungleiches gleich behandelt, was das entscheidende Kriterium einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist. Die mit der Gleichsetzung von Rundfunknutzern und Wohnungsinhabern erfolgende unzulässige Typisierung, auf die ich ebenfalls mehrmals hingewiesen habe, stellt ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.


Letztlich stellt die Verweigerung der Berufung einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar, da dem Kläger kein anfechtbarer Verwaltungsakt erteilt wird und er dadurch gezwungen wird, den Rechtsweg durch Nichtzahlung der Abgabe beizubehalten. Das ist nun etwas Neues: im Grunde wäre durch das Urteil aus 1. Instanz die Forderung der Rundfunkanstalt an mich vollstreckbar. Würde sie dies allerdings tun, ohne dass mir die Berufung offensteht, kann ich die Zahlung unter Hinweis darauf verweigern und somit die Aufnahme eines neuen Rechtsstreits durch die Rundfunkanstalt erzwingen – nämlich um die Frage, ob eine Forderung aus einem erstinstanzlichen Urteil auch dann vollstreckt werden kann, wenn dem Schuldner die Berufung verweigert wird. Das ist ein hochbrisanter Punkt. Die Rundfunkanstalt hat mit Aufnahme des Verfahrens auf eine Vollstreckung bis zum richterlichen Entscheid verzichtet – zum einen sicherlich, um sich nicht mehr Arbeit als nötig aufzuhalsen, zum anderen aber bestimmt auch zur Vermeidung von Rückzahlungspflichten. Denn die würden wie im umgekehrten Fall verzinst.   

Das erklärt auch, warum es recht wahrscheinlich ist, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im nächsten Jahr ruhend gestellt wird. Würden erstinstanzliche Beschlüsse, die in die Berufung gehen, vollstreckt, und würden Oberwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht am Ende doch beschließen, dass der Rundfunkbeitrag grundrechtswidrig ist, müssten die Beiträge aus allen knapp 4400 laufenden Verfahren komplett und verzinst erstattet werden. Das entspräche in etwa einer im Vergleich zum Gesamtetat bescheidenen Million Euro, aber die Kompromissbereitschaft zeigt, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk seiner juristischen Sache längst nicht so sicher ist, wie er offiziell tut.

Zum Schluss wie angekündigt ein Vergleich zwischen meinen bisher angelaufenen Kosten im Vergleich zum dem, was ich im Falle der Zahlung des Rundfunkbeitrags bezahlt hätte:

Zahlung des Rundfunkbeitrags bis Entscheid 2. Instanz (Mai 2016)              €694.50          

Bisherige Rechtskosten: Gerichtskostenvorschuss                                             €105.00

Voraussichtliche Gesamtkosten der 2. Instanz (bei Klageabweisung)            €487.00

Die Forderung der Gegenseite wurde vom Gericht abgewiesen, da sie Antrag auf Terminsaufhebung gestellt hatte. Infolgedessen habe ich keine Zusatzkosten zu tragen.  


Daraus folgt: wäre ich im Land geblieben, käme die Summe dessen, was ich an Rundfunkbeiträgen bezahlt hätte, höher als die Summe der Rechtskosten, die ich bis zum voraussichtlichen Abschluss des Rechtsstreits in 2. Instanz zu leisten habe. Auf Mai 2016 komme ich, weil die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, bis zu dem das Verfahren ruhend gestellt werden soll, für Ende März oder Mitte April nächsten Jahres anberaumt ist. Mit einer Urteilsverkündung ist daher frühestens im Mai 2016 zu rechnen. Dadurch, dass ich das Land verlassen habe, entfällt dieser “Einsparungseffekt”. Aber man sieht daran, dass die Kostenfrage sich durch die Dauer des Verfahrens aufhebt – genauso, wie ich in meinem ersten Posting im Mai 2013 dargelegt hatte.