In der letzten Woche war viel
über Sieglinde Baumert zu lesen, die 61 Tage in Haft saß, weil sie ihre
Rundfunkbeiträge nicht gezahlt hat. Auch wenn dies viele Leute heroisch finden,
sehe ich mich dazu veranlasst, klarzustellen, dass ihre Geschichte nicht zur
Nachahmung anregen sollte und sich die Inhaftierung hätte vermeiden lassen. Ich
finde ihr Verhalten in seiner Konsequenz durchaus bewundernswert. Es löst aber
keine Probleme, weil es die Zahlungsverpflichtung nicht aufhebt. Anna
Terschüren, deren Arbeit zum Rundfunkbeitrag Frau Baumert als Grund ihrer
Zahlungsverweigerung angegeben hat, hat ebenfalls betont, dass sie damit
niemanden zur Zahlungsverweigerung hatte inspirieren wollen. Denn so ungerecht
der Rundfunkbeitrag auch anmutet und so verfassungswidrig er objektiv
betrachtet ist, er basiert auf einer rechtlich durchsetzbaren gesetzlichen
Grundlage.
Der eingangs genannte Satz ist zunächst einmal nicht zutreffend. Frau Baumert wurde in Erzwingungshaft genommen, um ggü. dem beauftragten Vollstreckungsbeamten eine Vermögensauskunft abzugeben, nicht als direkte Folge ihrer Weigerung, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Dies dürfte wie im folgenden beschrieben abgelaufen sein:
Der eingangs genannte Satz ist zunächst einmal nicht zutreffend. Frau Baumert wurde in Erzwingungshaft genommen, um ggü. dem beauftragten Vollstreckungsbeamten eine Vermögensauskunft abzugeben, nicht als direkte Folge ihrer Weigerung, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Dies dürfte wie im folgenden beschrieben abgelaufen sein:
1. Nachdem alle Anschreiben ignoriert worden sind, erlässt die betreffende Rundfunkanstalt einen Festsetzungsbescheid. Ich habe mich aktuell belehren lassen, dass dieser seit ca. Oktober 2014 dem Beitragsbescheid mit Rechthilfsbelehrung entspricht, von dem in früheren Posts die Rede gewesen ist. Im Grunde ist das ziemlich erstaunlich, weil eigentlich nur Behörden Festsetzungsbescheide erstellen können, und der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll gerade keine Behörde sein. Dieser ist notwendig, um klagen zu können, weil nur gegen diesen ein Widerspruch eingelegt werden kann, der anschließend von der Rundfunkanstalt negativ beschieden wird. Dieser negative Bescheid ist Voraussetzung dafür, beim Verwaltungsgericht Klage einreichen zu können. Der Festsetzungsbescheid wird maschinell erstellt und muss entgegen anderen Angaben nicht unterschrieben sein (§37(5) VwVfG).
2. Wenn
kein Widerspruch eingereicht wird und keine Zahlung erfolgt, wird der
Beitragsschuldner nochmals gemahnt und die Zwangsvollstreckung angekündigt, in
der Regel wird das Schreiben so betitelt sein (“Ankündigung der Zwangsvollstreckung”).
Dieser kann nicht mehr widersprochen werden.
3. Erfolgt
dann immer noch keine Zahlung, übersendet die Rundfunkanstalt ein
Vollstreckungsersuchen auf Grundlage des Festsetzungsbescheids an die für den
Wohnort des Schuldners zuständige Vollstreckungsbehörde. Es gilt das
Verwaltungsvollstreckungsverfahren, das erheblich kürzer als das
privatrechtliche ist, denn der Festsetzungsbescheid entspricht bereits einem
Vollstreckungsbescheid. Die Vorstufe Mahnbescheid entfällt.
Vorteil dessen ist allerdings, dass die Gebühren dafür entfallen. Vollstreckungsbehörden können je nach Region das Finanzamt, Vollstreckungsbeamte
der Stadtkassen oder Gerichtsvollzieher der Amtsgerichte sein.
4. Eine
dieser Vollzugsstellen sendet daraufhin dem Beitragsschuldner eine Vollstreckungsankündigung
zu. In dieser wird eine ultimativ letzte Frist von 10 Tagen gesetzt, der
Zahlungsaufforderung nachzukommen. Geschieht dies nicht, wird eine
kostenpflichtige Pfändung in die Wege geleitet, die etwa Fahrzeuge unter
Verwendung von Wegfahrsperren, das Arbeitseinkommen und sogar unbewegliches
Vermögen oder Schulden Dritter an den Beitragsschuldner umfassen kann. Diesem “gelben
Brief” kann widersprochen werden, wenn die Aufforderung als unbegründet
angesehen wird. Wer z.B. sein Auto zur Erwerbstätigkeit benötigt, kann die Pfändung als unzumutbare Härte geltend machen. Wie die Vollstreckungsankündigung im einzelnen aussehen kann, siehe hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
4.
Liegt der Vollstreckungsbehörde eine Kontoverbindung des Schuldners vor, kann diese
ohne dessen Zustimmung gepfändet werden. Hierbei ist zu beachten, dass
vertraglich vereinbarte Dispokredite ebenfalls pfändbar sind, nicht aber
gedultete Überziehungen. Allerdings kann der Schuldner binnen 4 Wochen die
gerichtliche Freigabe unpfändbarer Lohnauszahlungen beantragen, der betreffende
Betrag ist für diese Zeit gesperrt, aber noch nicht überwiesen. Der einzige
Weg, die Pfändung abzuwenden, ohne die Zahlung zu leisten, dürfte ein
Widerspruch aufgrund mangelnder Mittel sein. In dem Fall kann der
Vollstreckungsbeamte von sich aus eine gütliche Regelung per Teilzahlung
anstreben, dies liegt aber im eigenen Ermessen. Schlägt der Beitragsschuldner
dies von sich aus vor, sollte dem in der Regel entsprochen werden, aber die
Rundfunkanstalt kann dies ablehnen.
5. Liegt keine Kontoverbindung vor oder ist diese gesperrt, oder ist dem “gelben Brief” mit dem Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit widersprochen worden, wird die Vollstreckungsbehörde vom Schuldner eine Vermögensauskunft fordern. Darin müssen nach §802c ZPO alle Vermögensgegenstände angegeben werden, sowie entgeltliche Veräußerungen an nahestehende Personen in den letzten 2 Jahren, sowie unentgeltliche Leistungen in den letzten vier Jahren. Rechtsgrundlage dieses Vorgangs ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, das gleichzeitig mit dem Rundfunkbeitrag zum 1.1.2013 gültig geworden ist. Die Abgabe der Vermögensauskunft, die einer eidesstattlichen Versicherung entspricht, erfolgt auf Termin. Wird dieser vom Schuldner nicht eingehalten oder die Auskunft verweigert, wird auf Antrag des Gläubigers nach §802g ZPO Haftbefehl erlassen (ganzer Artikel hier: http://dejure.org/gesetze/ZPO/802a.html, durchklicken). Die Haft darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten und dient ausschließlich der Erzwingung der Vermögensauskunft. Sie stellt damit keine Vorbestrafung dar, allerdings auch keine Minderung des Zahlungsanspruchs. Es ist wichtig, hervorzuheben, dass Vollstreckungsbeamte wie Gerichtsvollzieher nach §802l ZPO zur Kontenabfrage berechtigt sind. Dabei kann überprüft werden, ob pfändbare Vermögenswerte im Rahmen der genannten Fristen verschoben worden sind.
Die Inhaftnahme von Frau Baumert stellt bisher einen Sonderfall dar. Es wäre für den MDR einfacher gewesen, abzuwarten, bis die Forderung einen Betrag von 500€ übersteigt und dann unter Umgehung des Beitragsschuldners die Vermögensauskunft über Auskünfte Dritter zu erhalten. In Anbetracht dessen, dass es sich bei ihr um eine zu vollstreckende Summe von lediglich 191€ handeln soll, es jedoch nicht wenige langjährige Fälle gibt, in denen bis zu vierstellige Summen aufgelaufen sind, jedoch Erzwingungshaft auch schon zu "Gebührenzeiten" nicht bekannt war, wirkt das Mittel der Erzwngungshaft völlig unverhältnismäßig. Wohl deshalb wurde der Antrag auf Inhaftnahme vom MDR zurückgezogen, nachdem ihr Fall öffentlich bekannt geworden war. Es wäre sehr wichtig, in Erfahrung zu bringen, wie viele solcher Fälle es in den einzelnen Bundesländern noch gibt, beispielsweise über Anfragen an die für Medien zuständigen Ausschüsse der Landtage.
Angesichts
all dessen stellt sich nun die Frage, wie dieser Ablauf bzw. die Zahlung
verhindert werden kann. Das ist zunächst einmal der Sinn und Zweck dieses
Blogs, der Klageweg, der in den vorigen Posts ausführlich erklärt worden ist.
Aber eine Inhaftnahme kann auch auf andere Art und Weise verhindert werden.
Einerseits können und sollten die Möglichkeiten zum Widerspruch genutzt werden,
die zunächst beim Zugang des widerspruchsfähigen Beitragsbescheids entstehen.
Wer diesen Blog sonst nicht liest: das ist derjenige Brief des Beitragsservice,
der auf der Rückseite eine Rechtsbelehrung enthält. Wer sich auf keinen
Rechtsstreit einlassen will, kann z.B. eine kleine Teilzahlung leisten und dazu
auffordern, die Forderung zu korrigieren. Oder man kann – wie dies immer mehr
Betroffene tun – die Begleichung per Barzahlung einfordern und sich dabei auf
§14 Bundesbankgesetz berufen. Dies werde ich selbst auch tun, wenn der
Rechtsweg erschöpft und die Forderung mir gegenüber umgesetzt werden sollte.
Ich werde mich dabei darauf berufen, über keine Kontoverbindung mehr zu
verfügen, da ich nicht mehr in der EU lebe.
Wer
ohnehin über sehr geringe Mittel verfügt, wie das bei vielen
Zahlungsverweigerern der Fall ist, sollte sein Girokonto in ein P-Konto
umwandeln. Darauf besteht bei allen Banken ein gesetzlicher Anspruch. Dann sind
€1074 vor dem Zugriff sicher. Wer Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss oder
Unterhaltsabhängige im Haushalt hat, hat darüberhinaus Anspruch auf weitere
Freistellungen, die sich je nach dem Einzelfall richten; darüber kann ich keine
gesonderte Auskunft geben. Andernfürsich sind Sozialleistungsempfänger von der
Beitragspflicht befreit, es hat aber immer wieder Fälle gegeben, in denen der
Beitragsservice dies nicht zur Kenntnis genommen oder die Dokumentation des
Befreiungsanspruchs bemängelt hat.
Ein Weg, dessen Erfolgsaussichten ich nicht beurteilen kann und mit erheblichen Nachteilen einhergehen kann, ist das Verschwinden von der Bildoberfläche. Wenn man die Wohnung, auf die sich der Rundfunkbeitrag bezieht, nicht mehr hält, und nirgendwo sonst gemeldet ist, kann kein Festsetzungsbescheid zugestellt werden. Dieses Verhalten ist aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht aber illegal, es sei denn, man verzieht ins (außereuropäische) Ausland. Theoretisch können Vollstreckungsbescheide EU-weit durchgesetzt werden (außer in Dänemark, das der entsprechenden Vereinbarung nicht beigetreten ist). In der Praxis ist der damit verbundene Aufwand so groß, dass es nur bei Überschreiten von Mindestbeträgen dazu kommt. Aus diesem Grund werden z.B. längst nicht alle Bußgeldbescheide aufgrund von Verkehrsverstößen im EU-Ausland vollstreckt. Eine genaue Summe lässt sich hierfür aber nicht festlegen.
Man sollte bedenken, das Forderungen aus Festsetzungsbescheiden rechtlich 30 Jahre lang durchsetzbar sind. Der einzige Weg, dies zu vermeiden, ist die Privatinsolvenz. Da der Rundfunkbeitrag aber eine vergleichsweise geringe Summe ausmacht, würden die Kosten einer solchen weitaus höher als etwa der Rechtsweg liegen. Sinn und Zweck der Privatinsolvenz ist zudem die Entschuldung, man muss sich mit seinen Gläubigern auf eine Abzahlung verständigen. Hält man diese ein und verbessern sich die Vermögensverhältnisse nicht, hat man nach 3 Jahren Anspruch auf Verfall der Restforderung, wenn man 35% davon beglichen hat (bzw. nach 6 Jahren, wenn dies nicht der Fall ist). Mir sind zwar Fälle bekannt, in denen eine gütliche außergerichtliche Regelung angestrebt worden ist, aber meines Wissens lassen sich die Rundfunkanstalten - im Gegensatz z.B. zu Finanz- und Ordnungsämtern - darauf nicht ein. Und zwar deshalb, weil die Privatinsolvenz kein Befreiungsgrund ist, sondern nur der auf Antrag bewiesene Bezug von Sozialleistungen bzw. Hartz IV. Würden Rundfunkanstalten einer Ratenzahlung oder Befreiung bei Privatinsolenzen zustimmen, würden sie auf eine Erwerbsquelle verzichten. Interessanterweise sind die Rundfunkanstalten selbst nicht insolvenzfähig, d.h. sollten etwa ihre Verrentungskosten nicht durch Beiträge gedeckt werden können, müssten die Haushalte der Länder dafür gerade stehen (BVerfGE 89, 144, 154).
Ein Weg, dessen Erfolgsaussichten ich nicht beurteilen kann und mit erheblichen Nachteilen einhergehen kann, ist das Verschwinden von der Bildoberfläche. Wenn man die Wohnung, auf die sich der Rundfunkbeitrag bezieht, nicht mehr hält, und nirgendwo sonst gemeldet ist, kann kein Festsetzungsbescheid zugestellt werden. Dieses Verhalten ist aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht aber illegal, es sei denn, man verzieht ins (außereuropäische) Ausland. Theoretisch können Vollstreckungsbescheide EU-weit durchgesetzt werden (außer in Dänemark, das der entsprechenden Vereinbarung nicht beigetreten ist). In der Praxis ist der damit verbundene Aufwand so groß, dass es nur bei Überschreiten von Mindestbeträgen dazu kommt. Aus diesem Grund werden z.B. längst nicht alle Bußgeldbescheide aufgrund von Verkehrsverstößen im EU-Ausland vollstreckt. Eine genaue Summe lässt sich hierfür aber nicht festlegen.
Man sollte bedenken, das Forderungen aus Festsetzungsbescheiden rechtlich 30 Jahre lang durchsetzbar sind. Der einzige Weg, dies zu vermeiden, ist die Privatinsolvenz. Da der Rundfunkbeitrag aber eine vergleichsweise geringe Summe ausmacht, würden die Kosten einer solchen weitaus höher als etwa der Rechtsweg liegen. Sinn und Zweck der Privatinsolvenz ist zudem die Entschuldung, man muss sich mit seinen Gläubigern auf eine Abzahlung verständigen. Hält man diese ein und verbessern sich die Vermögensverhältnisse nicht, hat man nach 3 Jahren Anspruch auf Verfall der Restforderung, wenn man 35% davon beglichen hat (bzw. nach 6 Jahren, wenn dies nicht der Fall ist). Mir sind zwar Fälle bekannt, in denen eine gütliche außergerichtliche Regelung angestrebt worden ist, aber meines Wissens lassen sich die Rundfunkanstalten - im Gegensatz z.B. zu Finanz- und Ordnungsämtern - darauf nicht ein. Und zwar deshalb, weil die Privatinsolvenz kein Befreiungsgrund ist, sondern nur der auf Antrag bewiesene Bezug von Sozialleistungen bzw. Hartz IV. Würden Rundfunkanstalten einer Ratenzahlung oder Befreiung bei Privatinsolenzen zustimmen, würden sie auf eine Erwerbsquelle verzichten. Interessanterweise sind die Rundfunkanstalten selbst nicht insolvenzfähig, d.h. sollten etwa ihre Verrentungskosten nicht durch Beiträge gedeckt werden können, müssten die Haushalte der Länder dafür gerade stehen (BVerfGE 89, 144, 154).
Fazit: Wenn man es auf eine Vollstreckung ankommen lässt, sollte man die Vermögensauskunft nicht verweigern. Man kann unter Hinweis auf geringes Einkommen nur noch Ratenzahlung vereinbaren, sobald einem der "gelbe Brief" der Vollstreckungsbehärde zugeht. Weder eine Privatinsolvenz noch die rückwirkende Einreichung von Belegen zur Beitragsbefreiung werden von der Rechtsprechung anerkannt (https://openjur.de/u/453042.html). Rechtsmittel sind gegen die Verwaltungsvollstreckung kaum zulässig. Ist man zwar arm, bezieht aber keine Sozialleistungen und kann auf Basis dessen eine Beitragsbefreiung beantragen, kann man sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln, worauf unabhängig von der Aufnahme eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Anspruch besteht. Aber selbst dann wird man sicht mit der Vollstreckungsbehörde auf eine Abzahlung einigen müssen, weil es gegen öffentliche Schulden weniger Rechtsmittel als gegen private Schulden gibt. Es läuft also letztlich darauf hinaus, den Rundfunkbeitrag in Teilen oder bar zu zahlen, wenn man den Rechtsweg nicht beschreiten will. Oder man verzieht aus der EU.
Wie es für Frau Baumert weitergeht,
hängt vom weiteren öffentlichen Interesse an ihrer Geschichte ab. Der MDR hat
klargestellt, dass die Forderung bestehen bleibt. Es wird
also einen erneuten Anlauf des Gerichtsvollziehers geben, die Vermögensauskunft
zu erzwingen, sobald Gras über die Sache gewachsen ist. Dies
wird im übrigen einfacher, wenn die auflaufenden Forderungen €500
überschreiten. Denn dann kann ein Gläubiger eine Vermögensauskunft auch von
Dritten ermitteln lassen, wenn der Schuldner die Auskunft weiter verweigert.
Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März gibt es insofern nichts zu sagen, als dass die ausführliche schriftliche Begründung noch aussteht. Thorsten Bölck hat bereits angekündigt, dass sein Mandant bis vors Bundesverfassungsgericht ziehen wird. Erst wenn meinem Anwalt vom Gericht ein Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegt oder aufgrund der Urteilsbegründung wie bei der 2. Instanz der MDR auf die Durchsetzung der Forderung bis zum endgültigen Beschluss verzichtet, kann ich abschätzen, wie es weitergehen wird. Zur Erinnerung: Auch ein bestätigendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts wäre nicht das Ende des Rechtsweges, da sich dann der Europäische Gerichtshof mit dem Rundfunkbeitrag beschäftigen kann. Dies ist erst nach vollständiger Ausschöpfung des Rechtswegs im eigenen Land möglich.
Des weiteren ist demnächst der 20. KEF-Bericht zu erwarten, aus dem Details zum Finanzaufwand der Verrentung von Mitarbeitern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ersichtlich werden dürften. Im Vorfeld hat es über diesen Punkt erhebliches Rumoren gegeben, ich sehe diesen Zahlen also mit Spannung entgegen.
Zuletzt noch eine Klarstellung: In der
von mir im letzten Post kritisierten Grundrechtepartei hat sich vor knapp 2
Wochen eine Verhaftung ereignet. Diese basierte auf Grundlage eines Haftbefehls
vom Januar 2015, steht also in keinem Zusammenhang mit den in meinem Post
aufgegriffenen Themen. Es gibt zum jetzigen Zeitpunkt keine Informationen über
die Hintergründe.
Zum Thema: Verschwinden im Ausland
AntwortenLöschenLaut EuVTVO (Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen)
ist nur auf Zivil- und Handelssachen beschränkt, Art. 2 EuVTVO.
Eine Ausnahme stellen die vor einer Verwaltungsbehörde geschlossenen oder von ihr beurkundeten Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen, Art. 4 Abs. 3 Nr. 3 b) EuVTVO dar. Sie können als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.
Ausdrücklich ausgenommen sind hingegen Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte, vgl. Art. 2 Abs. 1 EuVTVO.
Also gerade die Forderungen der Beitragsservice kann man im Ausland nicht geltend machen.