tag:blogger.com,1999:blog-3092326241889927701.post1262457107390160075..comments2018-08-16T00:41:20.817-07:00Comments on wie man gegen den rundfunkbeitrag klagen kann: wie es weiter gegangen istUnknownnoreply@blogger.comBlogger5125tag:blogger.com,1999:blog-3092326241889927701.post-76748764120041749372014-04-24T06:49:41.953-07:002014-04-24T06:49:41.953-07:00Vorsicht Falle: ich habe nochmal einen eigenen Bei...Vorsicht Falle: ich habe nochmal einen eigenen Beitrag zum Antrag auf Eilrechtsschutz verfasst, hier gibt es die Möglichkeit, in eine böse Falle zu tappen.Aldebaranhttps://www.blogger.com/profile/03159385265227755467noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3092326241889927701.post-45272252038595509352014-04-24T04:47:28.774-07:002014-04-24T04:47:28.774-07:00Schwer zu beurteilen, wenn man die entsprechenden ...Schwer zu beurteilen, wenn man die entsprechenden Schreiben nicht vorliegen hat. Alle Antwortschreiben an den Beitragsservice sind im Grunde genommen sinnlos bis auf ein einziges: das, womit Sie auf den 'Gebühren/Beitragsbescheid' geantwortet haben, der eine Rechtsbelehrung enthält. Dieses müssen Sie innerhalb 4 Wochen abgeschickt haben. Ich habe bereits erwähnt, dass der Beitragsservice seine Schreiben vordatiert, wodurch sich die Widerspruchsfrist verkürzt (wobei man eigentlich immer anbringen kann, man hätte das Schreiben erst verspätet erhalten, aber das wird in der Tat nicht anerkannt). Es besteht also die Möglichkeit, dass Ihr Schreiben vom Beitragsservice nicht als binnen 4 Wochen eingegangen gewertet wird.<br /><br />Zwangsvollstreckungen sind aber meines Wissens bisher nur dann durchgeführt worden, wenn auf die Schreiben des Beitragsservice überhaupt nicht geantwortet worden ist. Widersprüche gegen Verwaltungsakte haben nach §80 VwGO sehr wohl aufschiebende Wirkung. Der Beitragsservice beruft sich mit seiner Argumentation dazu, dass dies in diesem Fall nicht so sei, auf den §80(4). Der Beitragsservice befindet sich i.d.F. aber in der Beweispflicht. Der ganze §80 VwGO ist in einem früheren Post wiedergegeben.<br /><br />Ich selbst habe bisher von einem Antrag auf Eilrechtsschutz, wie er in einem früheren Kommentar erwähnt worden ist, abgesehen, und zwar deshalb, weil der von Ihnen beschriebene Fall bei mir noch nicht eingetreten ist und der Antrag insofern vom zuständigen Verwaltungsgericht abgelehnt werden kann. In Ihrem Fall aber ist es tatsächlich so, dass Sie einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen können, um die Zwangsvollstreckung aufzuschieben. Sie können so argumentieren, dass Sie mehrmals vom Beitragsservice einen negativen Widerspruchsbescheid angefordert haben, der Beitragsservice dies aber als reine Zahlungsverweigerung behandelt hat. Solange Sie nicht den negativen Widerspruchsbescheid erhalten haben, welcher Ihnen den Klageweg erst eröffnet, sind die Voraussetzungen für eine Gewährung von Eilrechtsschutz durchaus gegeben. Genaueres dazu entnehmen Sie bitte http://www.juraexamen.info/einstweiliger-rechtsschutz-im-verwaltungsverfahren-teil-1-der-antrag-nach-%C2%A7-80-abs-5-vwgo/Aldebaranhttps://www.blogger.com/profile/03159385265227755467noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3092326241889927701.post-4282483502627561462014-04-19T11:48:26.253-07:002014-04-19T11:48:26.253-07:00Also ich habe nach zahlreichen Mahnungen und Zahlu...Also ich habe nach zahlreichen Mahnungen und Zahlungserinnerungen bereits zwei Mahnbescheide erhalten und darauf zweimal Widerspruch mit gleichzeitigem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung eingelegt (alles mit Einschreiben, Faxsendebericht etc. dokumentiert). Dann folgte eine der vielen weiteren Mahnungen. Vor ca 3 Wochen flatterte eine nächste ins Haus, dazu gleichzeitig parallel ein zweiter Brief mit gleichem Datum als ebenfalls eine Mahnung mit Androhung der Zwangsvollstreckung ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Bisher ist nie ein negativer Mahnbescheid mir zugestellt worden. Direkt vor Ostern kam das Osterei: ein dritter Mahnbescheid mit dem Hinweis, dass bzgl. des "anderen Betrages" die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden sei.<br />Wie ist dies zu bewerten, was muß ich nun befürchten? Hat jemand ähnliche Erfahrungen und ggf. auch schon eine Zwangsvollstreckung hintersich bringen müssen? Kann jemand mir als Laie und Nichtjuristen helfen?<br />Danke vorab. Anonymoushttps://www.blogger.com/profile/11562533893243725301noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3092326241889927701.post-25600495692813941872014-04-12T09:31:09.738-07:002014-04-12T09:31:09.738-07:00Habe nun 3 mal meine bescheinigung vom sozialamt a...Habe nun 3 mal meine bescheinigung vom sozialamt an die ard zdf scheinbehörde in köln gesand, bin eu rentner durch krankheit und bekomme meine rente aufgestockt durch das soziala,! bürokratisch gesehen befreit! bekomme aber dennoch mahnungen weil angeblich nie etwas ankommt bei denen in köln! der 2 te hammer ich kann weder ard und zdf empfangen hier in niedersachsen , da ich erst mir einen dvb-t receiver, oder einen kabelanschlussvertrag abschliesen müsste! was ist da noch öffentlich rechtlich wenn sie nicht mehr frei zu empfangen sind! es kommt mir so vor als wenn die ard zdf sich als behoerde gebärdet die keine ist! man hat nicht mal vor ort ansprechpartner die einen helfen können! punkt 1 warum soll ich mich befreien lassen wenn 2 nicht mal mehr fernsehsender empfangen kann? auch per einschreiben kam angeblich bei denen in köln nichts an! da ich mir kaum die medikamente mehr leisten kann, hab ich nicht das geld für einen kabelanschluss oder einen reciever über! ich frag mich was dieser schwachsinn soll! ich warte nun nur noch auf den gerichtsvollzieher, den sie dann wohl senden werden! ein absoluter schwachsinn dieser staatsvertrag! früher reichte es wenn man die befreiung den gez kontroleur zeigte der dann notierte!(bin seit 4 jahren befreit) , im uebrigen was passiert mit den beiträgen? ich sehe nichts von ard zdf!Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3092326241889927701.post-22773834463365365722014-04-01T01:38:28.322-07:002014-04-01T01:38:28.322-07:00Stellen Sie doch jetzt, auf basis der Mahnung eine...Stellen Sie doch jetzt, auf basis der Mahnung einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim zuständigen VW. nach §80 VwGO ist dies rechtens. Bei mir kam kurze Zeit darauf der (negative) Widerspruchsbescheid, so dass ich Anfechtungsklage erheben konnte. Weiterhin sicherte der Beitragsservice dem Gericht und mir schriftlich zu, auf Forderungen und Mahnungen bezüglich ausstehender Beiträge bis zum Abschluss des Verfahrens zu verzichten.Sebastianhttps://www.blogger.com/profile/13484660242339831158noreply@blogger.com