Sonntag, 31. August 2014

Wahlzeit: Bestandsaufnahme - ausführliches Protokoll zu Potsdam

Nach langer Zeit wieder mal ein Posting... tut mir Leid, dass es so lange gedauert hat. Das hat im wesentlichen drei Gründe:


1) Ich habe zwischenzeitlich den Entschluss gefasst, zu emigrieren. Das bringt jede Menge Arbeit mit sich. Ich hatte schon einmal angedeutet, dass ich dies für die einzig konsequente Reaktion auf den Rundfunkbeitrag halte, sofern dieser durchgewunken wird. Das ist natürlich nicht der einzige Grund, aber wenn man in allen anderen Mitgliedstaaten der EU nach wie vor die Wahlfreiheit hat, welche Medien man finanziert, und man seine Tätigkeit ortsungebunden ausführen kann - wozu dann bleiben?

2) Die Klage behalte ich selbstverständlich bei und habe die ganze Zeit an der Begründung getüftelt. Auf die werde ich in der nächsten Woche nochmal in einem gesonderten Posting eingehen. Das wichtigste in Kürze: Ich habe den formellen Vorbehalt doch wieder eingebaut, nachdem die im April stattgefundene Verhandlung in Freiburg immer noch nicht zu einer Urteilsverkündung geführt hat. Man muss ihn anfänglich bringen, um zu einem späteren Zeitpunkt darauf zurückkommen zu können. Zu den materiellen Vorbehalten zählt bei mir Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG (allgemein, informationelle Selbstbestimmung), Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz), Art. 4 Abs. 1 GG (Gewissensvorbehalt), Art. 5 Abs. 2 GG (Informationsfreiheit), EMRK Art. 10 Abs. 1 (Meinungsfreiheit).

3) Die Reaktion auf die seit etwa zwei Monaten stattfindende Pfändungswelle enttäuscht mich ziemlich. Ungefähr 95% der Betroffenen wenden ihre ganze Energie in dieser Frage dem Versuch zu, der Abgabepflicht auszuweichen oder sie zu verschieben. Ich habe es schon gesagt und sage es noch einmal: es gibt langfristig keine Alternative zum Rechtsweg. Das einzige, was man erreicht, wenn man einen Gerichtsvollzieher los wird oder sich aus seiner Wohnung abmeldet: man verschiebt die Pfändung ein bisschen und fügt seinem Konto weitere Säumnis- und Mahnkosten hinzu, und/oder man begeht zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit, die Abgabe nicht zu zahlen, eine weitere, indem man sich nicht meldet. Durch den Meldedatenabgleich kommt der 'Beitragsservice' sowieso an diese Daten ran. Die Unwilligkeit, diese sattsam bekannten Tatsachen zu akzeptieren, finde ich erstaunlich, zumal man gelassener wird, wenn man sich einmal für den Klageweg entschieden hat.

Zwischenzeitlich habe ich von der von mir beklagten Rundfunkanstalt ein Schreiben bekommen, nach dem sowohl die Vollstreckung der Forderung als auch die Entscheidung über den von mir eingereichten 2. Widerspruch bis zum Abschluss des von mir angestrengten Verfahrens ausgesetzt werden. Es ist also schon so, wie ich von Anfang an dargestellt habe: Wer mit seinem Widerspruch gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung stellt, hat bis Abschluss des Verfahrens Ruhe. Das bedeutet natürlich nicht, dass die Forderung entfällt, und angesichts der bisherigen Urteile ist klar, dass man in der ersten Instanz unterliegen wird und nach Urteilsverkündung die Forderung zu begleichen hat - das 1,1fache des Streitwerts übrigens. Aber: Säumniszuschläge dürften die Anstalten für Forderungen, die nach Einreichen der Klage auflaufen, nicht veranschlagen, das wäre wiederum ein Klagegrund. Würden also wirklich Tausende Klage einreichen, dann würden sich die Zahlungsausfälle für die Rundfunkanstalten so bemerkbar machen, dass die Politik darauf mit einem Kompromissvorschlag reagieren dürfte. Aber man muss leider sagen, dass die Einschüchterungs- und Desinformationsversuche der Rundfunkanstalten gegenüber einer Öffentlichkeit, die sich der Tragweite dieses Grundrechtseingriffs nicht bewusst geworden ist, sehr gut funktionieren.


Dazu gehört natürlich auch die Sammelverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Potsdam am 19. August. Ich habe die Gelegenheit genutzt, selbst an dieser teilzunehmen; obwohl dies verschiedentlich schon geschehen ist, möchte ich nochmal zusammenfassen, was dort im einzelnen passiert ist:

Vor Beginn wurden die Anwesenden von einem Kameramann des RBB gefilmt. Einzelne beschwerten sich darüber, aber vor Beginn und nach Abschluss einer öffentlichen Veranstaltung ist dies zulässig. 

Der vorsitzende Richter erläuterte, dass es sich entgegen Darstellungen im Internet nicht um eine Massenverhandlung handle, die gemeinsame Verhandlung einen Erfahrungsaustausch ermögliche, und dass zwei Kläger nicht anwesend seien. 

Die Protokollführerin listete die Klagebegründungen auf: formelle Grundlage nach Art. 105 GG; negative Informationsfreiheit nach Art 5. Abs 2. GG; informationelle Selbstbestimmung, Normenklarheit nach allg. Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Verstoß gegen Übermaßverbot, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 wegen Gleichbehandlung unterschiedlicher Nutzungsintensität und -möglichkeit und Haushaltsgröße; unbestellte Leistung nach § 241a) BGB; Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG; Verletzung der Wohnung nach Art. 13 GG, da auch Rundfunk die Wohnung nicht gegen den Willen des Bewohners betreten darf.

Der Richter listete die rechtlichen Grundlagen auf, nach denen das Gericht zu urteilen habe: die Landesverfassungsurteile in Rheinland-Pfalz und Bayern, das PC-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Demnach entstünde aus dem Rundfunkbeitrag keine zu hohe Belastung, niemand wird verpflichtet, das Angebot zu nutzen; der Richter gab an, selbst keinen Fernseher zu besitzen, aber den Beitrag zu bezahlen: "Ich sehe mich nicht dazu gezwungen, den Quatsch anzugucken". Es ginge um Zahlungspflicht, nicht um Nutzungszwang. Religionsfreiheit würde nicht tangiert. Die Typisierung durch den Anknüpfungspunkt der Wohnung sei zulässig, da es sich nicht um einen isolierten Vorgang handle. Es bestünde kein Unterschied zwischen dem Rundfunkbeitrag und anderen Beiträgen (was falsch ist, da andere Beiträge für Sachleistungen erbracht werden). Das Sozialstaatsprinzip wäre durch Nachweispflicht für Befreiungstatbestände gewahrt. Die Rundfunkanstalten wären nicht dafür verantwortlich, dass Leistungsansprüche abgelehnt würden. Die allgemeinen Befreiungstatbestände seien nach § 4 RBStV mit sonstigen Härtefällen abgegolten. Eine großzügigere Handhabung wäre ausreichend, um Befreiungen aufgrund von Härtefällen zu erleichtern, dies sei aber Problem der Sozialämter; Zweitwohnungen wie Datschen sollten als sonstige Härtefälle befreit werden.

Die anwesenden drei Anwälte listeten daraufhin ihre Gegenargumente auf: Der Rundfunkbetrag sei effektiv eine Steuer, weil Ziel Erfassung der Allgemeinheit sei und ein Sachbezug fehle; die Typisierung sei unzulässig wegen Übergehen von Haushaltsgröße und Leistungsfähigkeit; Stichproben bei Nutzererhebungen würden mit der Bevölkerung gleichgesetzt, dadurch beruhe die Einschätzung der Nutzungsverbreitung auf einer nicht belastbaren Grundlage; eine Differenzierung zwischen Grundbetrag und Fernsehgebühr entfiele, dadurch fände eine Gleichsetzung von Nutzvorteilinhabern mit der Allgemeinheit statt; ein Empfangsgerät müsse beschafft werden, die Leistung sei also nur eingeschränkt nutzbar. 

Am Interessantesten waren die Ausführungen von Thomas Koblenzer, der zu meiner Überraschung eine Privatperson vertrat. Er bezog seinen Vorwurf einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 105 GG auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu verfassungswidrigen Rückmeldegebühren an Berliner Hochschulen (Entscheid vom 6.11.2012, BVerfG AZ 2 BvL 51/06). Über den Zweck der Einnahme hinaus müsse deutlich erkennbar sein, welche Leistungen mit der Abgabe finanziert werden, sonst läge eine Verletzung der Normenklarheit vor. Eine Vorzugslast könne nicht mittelbar begründet werden, sondern nur unmittelbar. Die Wohnung als Anknüpfungspunkt der Abgabenpflicht entzöge der Abgabe den Sachbezug und würde damit eine legale Grauzone schaffen. Das Äquivalenzprinzip sei verletzt, weil nicht erkennbar sei, wofür die Mittel ausgegeben werden. In den landesverfassungsgerichtlichen Urteilen fehle dazu jeglicher Bezug.

Ein Kläger nutzte die Freigabe von Kommentaren durch den Richter zu der Bemerkung, dass steuerliche Nachweise für Selbstständige wegen schwankenden Einkommen nicht immer zu erbringen seien, eine praktische Befreiungsmöglichkeit sei dadurch nicht gegeben, man könne nicht pauschal auf Sozialämter verweisen.

Die zwei Anwältinnen des RBB brachten darauf die Gegenargumente vor: die Definition einer Steuer sei nicht allgemeine Zahlungspflicht, sondern dass keine Gegenleistung erbracht würde; der Rundfunkbeitrag sei ein Beitrag, weil die Möglichkeit der Nutzung bestünde; der Beitrag würde für die Gesamtveranstaltung Rundfunk bezahlt; Transparenz sei durch die Prüftätigkeit der KEF gewährleistet; die Typisierung sei notwendig, weil es sich um einen Massenvorgang handle; eine Differenzierung sei durch Abschöpfen des Vorteils gegeben - hierzu gab es ein wenig Tumult, da sie sich auf S. 30 des Urteils aus Rheinland-Pfalz bezogen und von einem Kläger aufgefordert wurden, die genaue Stelle zu benennen. Der Richter wies dies mit der Begründung ab, das Urteil sei überall einsehbar. Meine Überprüfung hat ergeben, dass der Passus, auf den sich die Anwältinnen bezogen, auf S. 40 im Abschnitt 3aa) steht.
 
Zum Sonderfall der Datschen, von denen es im Sendegebiet des RBB besonders viele gäbe, sei ein Kompromiss geschaffen worden, der berücksichtige, dass Datschen wegen ihrer Größe oder fehlender Wasser- oder Elektrizitätsversorgung nicht als Wohnung zugelassen seien; es würde daher nur ein halbes Jahr berechnet. Dem Kläger ging dies nicht weit genug, da der Sommer nur ein Quartal umfasse, und Anknüpfungspunkt der Wohnung auf Datschen nicht anwendbar sei, weil diese nicht bewohnt würden.

Die abschließenden Bemerkungen der Anwälte der Klägerseite waren: ein Massenvorgang könne nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass er verwaltungstechnisch leichter ist, dies stelle einen rechtlichen Rückschritt dar; der Zweck einer Abgabe müsse sich aus ihrer Ausgestaltung selbst ergeben, sonst drohe Gefahr der Schaffung von Schattenhaushalten. 

Der Richter informierte die Kläger darüber, dass ein Antrag auf Revision nicht allein ausreiche, sondern ein weitergehender Antrag auf Sachbehalt sinnvoll sei. Ein Anfechtungsantrag sei wegen niedrigerem Streiwert sinnvoller als ein Feststellungsantrag - ein Kläger hielt trotzdem an einem solchen fest.

Das Gericht zog sich daraufhin für zwei Stunden zur Beratung zurück.

Die Urteilsverkündung: die 1,1fache Summe wurde zur Begleichung der Forderung, der Streitwert bei fast allen Verfahren auf bis €300 festgesetzt - das ist das Minimum. Beim zusätzlichen Feststellungsantrag betrug der Streitwert (wenn ich richtig gehört habe) €691, daraus folgt, dass ein solcher in der Tat nicht sinnvoll ist, denn dessen Kosten werden zum Streiwert des Anfechtungsantrags hinzugerechnet.

Die Begründung des Urteils folgte den bisherigen Entscheiden: der Rundfunkbeitrag sei eine Vorzugslast, die Entscheide des Bundesverfassungsgerichts reichten aus; es seien keine grundsätzlich neu zu wertenden Umstände durch den RBStV entstanden; die Klägerseite hätte keinen Vortrag darüber gehalten, dass die Beitragsumstellung vor 3 Verfassungsurteilen zu Rundfunkgebühren erging (womit Verfahren zur PC-Gebühr gemeint sind); Ursachen für Verstimmungen über den Rundfunkbeitrag seien zu restriktive Auflagen für den Beleg von Härtefällen; die Rechtsmittelzulässigkeit (also die Berufung) wird bestritten; das einzig Neue am Rundfunkbeitrag sei die Frage, ob er eine Steuer sei, auf alle anderen Fragen hätte das Bundesverfassungsgericht bereits Antwort gegeben; alle anderen Vorbehalte seien nicht relevant.

Die wichtigsten Folgen für Kläger und Klagewillige daraus sind:

1) Die Chancen eines Erfolgs in der ersten Instanz sind null. Wer sich auf eine Klage einlässt, muss sich auf den Weg durch mehrere Instanzen einstellen. Dies war übrigens auch bei dem erwähnten Urteil so, durch das die Rückmeldegebühren an Berliner Hochschulen gekippt wurden, und ebenso bei der letztendlich erfolgreichen Klage gegen die Kürzung der Kilometerpauschale.

2) Da Rechtsmittel in der ersten Instanz nicht automatisch gewährt werden, muss zur Revision Zulassungsbeschwerde durch einen Anwalt bei der nächsthöheren Instanz gestellt werden. Diese dürfte gewährt werden, denn ansonsten besteht die Möglichkeit der direkten Verfassungsbeschwerde, da der Rechtsweg ausgeschöpt ist. Würde diese vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen, stünde der Weg zu der Instanz offen, in der meiner Einschätzung nach endgültig über den Rundfunkbeitrag entschieden werden wird: dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
 
Bei einer Anfechtungsklage ist mit einem geringeren Streitwert zu rechnen als bei Feststellungsklagen; hier lagen die Kosten bisher bei ca. €651-691. Das ergibt in der ersten Instanz ohne eigenen Anwalt Kosten von €262,68, mit eigenem Anwalt €420,36 zuzüglich Reisekosten. Gesetzt den Fall, man verfolgt den Rechtsweg über drei Instanzen, kämen dabei insgesamt €1537,42 zusammen. Daraus folgt für mich, dass ich meine bisherige Strategie beibehalte: erste Instanz ohne Anwalt, aber mit Beratung zum Verhandlungsergebnis.

Zu guter Letzt: die heutige Landtagswahl in Sachsen sowie die darauf folgenden würden einen Blick auf die parteipolitischen Positionen sinnvoll erscheinen lassen - wären diese nicht insgesamt so ernüchternd. Man kann eine Rangfolge der Schlechtigkeit ausmachen, nach der durch den Rundfunkbeitrag Vergrätzte ihre Wahlentscheidung treffen könnten, aber da dies am Ergebnis nichts ändern wird und ich mir den Vorwurf der Parteilichkeit ersparen will, kommentiere ich dies absichtlich erst am Wahltag:

- SPD: der Rundfunkbeitrag geht auf eine Initiative Kurt Becks zurück; die SPD profitiert in der Postenverteilung disproportional vom öfffentlich-rechtlichen Rundfunkwesen, da es nach wie vor gültige Absprachen darüber gibt, wer welches Parteibuch in welchem Amt bei bestimmten Rundfunkanstalten hat; die Idee in NRW, Rundfunkbeiträge sachfremd zur Förderung von lokalem Printjournalismus einzusetzen, stammt vom SPD-Politiker Marc Jan Eumann, ergo: wer den Rundfunkbeitrag ablehnt, sollte die SPD nicht wählen. Es wäre wohl eine gelinde Untertreibung, zu sagen, dass diese Partei ihre besten Zeiten hinter sich hat - mir erscheint sie so sozial und nötig wie ein Loch im Kopf.

- CDU: profitiert natürlich im selben Maße von der Kungelwirtschaft der öffentlich-rechtlichen Anstalten; der ehemalige Regierungssprecher Angela Merkels ist Intendant des BR; aber es gibt auch Zeichen von Dissenz, etwa in (vergangenen) Äußerungen vom Chef der Sächsischen Staatskanzlei Johannes Beermann, der nun allerdings im ZDF-Fernsehrat sitzt. Auf die Frage, wie der Wähler diese Tendenzen fördern könnte, habe ich allerdings keine Antwort, durch ein Kreuz auf dem Zettel wohl kaum; es scheint aber gerade in so konservativ dominierten Ländern wie Sachsen sinnvoll, CDU-Abgeordnete direkt auf das Thema anzusprechen.

- FDP: hatte in der Vergangenheit ein besseres Konzept zur Rundfunkfinanzierung, das einkommensbasiert gewesen wäre, redet davon aber nicht mehr; Parteichef Christian Lindner wurde in den ZDF-Fernsehrat gewählt, nachdem das Bundesverfassungsgericht auf Reduzierung politischer Vertreter entschieden hatte, also braucht man hier keinen Veränderungswillen zu erwarten. Die FDP wird ohnehin kaum überleben können.

- Grüne: Die medienpolitische Sprecherin der Grünen in Rheinland-Pfalz begrüßte das dortige Urteil des Landesverfassungsgerichts ohne zu erwähnen, dass sie freie Mitarbeiterin des ZDF ist; der sächsische medienpolitische Sprecher der Grünen Karl-Heinz Gerstenberg hat in einem Termin mit einer gegen den Rundfunkbeitrag aktiven Bürgergruppe die bekannte Position von 'einigen Unzufriedenen' wiederholt, denen man es nicht recht machen könne. Hier ist nichts zu erwarten, und die Grünen gehen insgesamt den selben Weg wie die SPD in die kungelige, mauschelnde Belanglosigkeit - bei gleichzeitigem Obrigkeitsanspruch.

- Piraten: haben sich durch persönlichen Egoismus und den Sprung von der Noch-Nicht-Ganz-Splitterpartei zur Möchtegern-Volkspartei selbst demontiert. Schade drum, aber dem Traum folgt das Erwachen. Man kann sich nach wie vor bei den Piraten engagieren, und wem das Thema wichtig genug ist, kann versuchen die durchaus existente, aber eingeschlafene Arbeitsgruppe zum Thema wiederzubeleben.

- AfD: versucht in Sachsen mit einer Positionierung gegen den Rundfunkbeitrag Stimmen zu sammeln, beruft sich dabei aber auf den Tatbestand der unbestellten Leistung nach § 241a) BGB. Von allen möglichen Klagegründen ist dies der schwächste, weil das BGB nicht das Grundgesetz ist - nur eine Verfassungswidrigkeit hebt den RBStV auf. Der Rundfunkbeitrag ist ein Verwaltungsakt, kein Dienstleistungsverhältnis durch Vertrag, es ist also sinnlos, sich auf ein Vertragsverhältnis, das nicht eingegangen worden ist, zu berufen. Also agiert die AfD entweder rein populistisch oder hat keine Ahnung, wovon sie redet - ich vermute eine Kombinatuion von beidem (Nachtrag: in Sachsen hat so etwas natürlich riesigen Erfolg).

- Die Linke: in punkto Rundfunkbeitrag ist nur bei dieser Partei ein alternatives Konzept (nach Vorbild der Kirchensteuer) und ein Wille zur Nachbesserung der sozialen Ungleichbehandlung durch den Rundfunkbeitrag erkennbar. Das liegt natürlich in erster Linie daran, dass sie fast überall in der Opposition ist, und dort wo sie an der Regierung war, hat sich bisher stets derselbe Kungel eingestellt wie sonst auch: ein Freund von mir hat in Berlin einen langen Rechtsstreit geführt, weil die Lehrstelle, auf die er hätte berufen werden sollen, an die (Ex)Lebensgefährtin des damaligen Kultursenators Thomas Flierl ging. Rechtlich ließ sich natürlich keine Korruption nachweisen. Ich erwähne dies nur, um klarzumachen, dass ich nicht unbedingt ein Fan der Linken bin, aber von woanders ist meiner Meinung keine Bewegung in dieser Frage zu erwarten - obwohl ein Regierungsbündnis mit Beteiligung der Linken nur mit der (würg) SPD gebildet werden könnte.

Auch dieser finstere parteipolitische Ausblick trägt zu meiner Bereitschaft bei, ins Exil zu gehen. Wer dies nicht beizeiten tut, wacht eines Tages womöglich in einer Diktatur auf, nur eben keiner mehr, in der es einen Führer und eine Partei gibt, sondern einer, in der es eine privilegierte Klasse von Staatsdienern gibt, und eine Klasse des diese mit immer mehr Abgaben und Steuern finanzierenden gemeinen, eingeschüchterten Volkes. Der Rundfunkbeitrag ist eine obrigkeitsstaatliche Maßnahme aus hegelianischem Rechtsverständnis heraus: Freiheit besteht darin, dass es Gesetze gibt, denen der Bürger gehorchen darf. Die Geschichte hat gezeigt, dass diese staatliche Haltung stets katastrophale Folgen hat. Die will ich nicht miterleben müssen, werde aber weiterhin durch diesen Blog - und wo es sonst geht - solidarisch sein.

Sobald meine Klage entschieden ist, werde ich für die Revision auf Crowd-Funding zurückgreifen - hierauf werde ich im nächsten Posting genauer eingehen.

Sonntag, 22. Juni 2014

Zwischenstand Klagebegründung + Das große Pfänden

Inzwischen habe ich die 84 bzw. 65 Seiten der Urteile vom 15. Mai in Bayern und Rheinland-Pfalz durch und meine Klagebegründung so ziemlich abgeschlossen, muss allerdings noch jede Menge Material zur Begründung einarbeiten. 
 
Eine wortwörtliche Wiedergabe der Begründung wäre rechtswidrige Rechtsberatung, ich betone dabei ausdrücklich, dass die in den vorigen Posts und hier ausgeführten Ansätze nur die Meinung des Verfassers wiedergeben, allgemeinen Informationszwecken dienen und nicht Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit erheben können. 

Wie bereits erwähnt und in mehreren Posts ausführlich erläutert, läuft die Begründung im wesentlichen auf die Berufung auf folgende Grundrechte hinaus:

- das Recht zur Klage resultiert aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 1 Abs. 3 GG (bzw. Art. 20 Abs. 3 GG, wenn man mit Schmackes argumentieren will);

- Verletzung negativer Informationsfreiheit nach Art. 5. Abs. 1 GG; das Gegenargument der Rundfunkanstalten ist, dass eine Zahlungsverpflichtung keine Nutzungsverpflichtung darstellt, wogegen angeführt werden kann, dass eine Zahlungsverpflichtung eine Finanzierungsverpflichtung ist, der Betroffene also seiner Freiheit, zu wählen, welche Informationsinhalte er konsumiert - und damit finanziert - nicht mehr nachkommen kann;

- Verletzung der Gewissensfreiheit nach Art.  4 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4; diese ergibt sich für mich aus der Informationsverfälschung durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in der Berichterstattung über den Bürgerkrieg in der Ukraine, was inzwischen ja sogar teilweise eingestanden worden ist. Ich nehme diesen Grund mit hinzu, weil sich die Rundfunkanstalten dazu noch keine Strategie überlegen konnten, zur Begründung werde ich später nochmal einen eigenen Post verfassen, weil die Gewissensfreiheit verfassungsrechtlich eine sehr heikle Sache ist;

- Verletzung des Gleichheitsgrundssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG durch die Pauschalisierung des Rundfunkbeitrags, wohingegen alle anderen als Beiträge eingestuften öffentlichen Abgaben entweder auf Basis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Kranken- und Rentenversicherung) oder auf Basis des damit verbundenen Nutzungsvorteils bzw. Verbrauchs erhoben werden. Dem wird in den erwähnten und anderen ergangenen Urteilen erwidert, dass die Pauschalisierung im Rahmen der Typisierung eines Massenvorgangs erfolgt, wobei der Gesetzgeber solange im Rahmen seiner Befugnisse bleibt, sofern die Zahl der davon Benachteiligten zehn Prozent nicht überschreitet. Dem kann - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - erwidert werden, dass der zur Begründung herangezogene Sachverhalt einen völlig anderen Zusammenhang aufweist.

- Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK); hierbei muss bedacht werden, dass Art. 2 Abs. 1 GG ein subsidiäres Auffangrecht ist, d. h. es werden Zusammenhänge hergestellt, die teilweise sehr weit hergeholt sein können und einer ausführlicheren Darstellung bedürfen; es macht daher Sinn, Bezüge dazu in der Klagebegründung erst nach anderen Gründen anzugeben. Die möglichen Bezüge zu Art. 2 Abs. 1 GG sind in vorigen Posts dargestellt worden; der Verweis auf Art. 8 Abs. 1 EMRK erfolgt deswegen, weil er dem französischen Code Civil entlehnt ist (Art. 9 Abs. 1). Dieser Artikel bildet die Grundlage für die widerlegbare Regelvermutung, nach der in Frankreich diejenigen von der Zahlung der Medienabgabe befreit werden, welche angeben, keine Rundfunkgeräte im Haushalt zu besitzen. Da die EMRK in Deutschland einfachen Gesetzesrang hat, ergibt sich daraus ein Widerspruch; noch interessanter ist sie deshalb, weil sie Bestandteil einer Europäischen Verfassung geworden wäre, wäre die Abstimmung im Jahre 2005 darüber erfolgreich gewesen. Der Bundestag hat diesem Entwurf 2005 zugestimmt, abgelehnt worden ist er von Frankreich. Wäre es also nach dem politischen Willen der Bundesregierung gegangen, hätte die EMRK heute verfassungsrechtlichen Rang, stünde über dem Verwaltungsrecht und ließe sich daher nicht mit dem Rundfunkbeitrag vereinbaren - denn ein europäisches Grundrecht kann nicht in zwei Mitgliedsstaaten der EU unterschiedlich ausgelegt werden. Dieser Punkt wird in der Revision noch sehr wichtig werden: es ist unrealistisch, von einem Erfolg in der ersten Instanz auszugehen, wichtig ist, eine Argumerntationsgrundlage aufzubauen, die über mehrere Instanzen trägt.

Aufgrund des rigorosen Abschmetterns der formellen Verfassungswidrigkeit in den Urteilen vom 15. Mai sehe ich momentan keinen Sinn darin, den Vorwurf der Zwecksteuer einzubauen. Die Rechtssprechung hat keinen Zweifel daran gelassen, dass sie diesbezüglich die Auffassung der Rundfunkanstalten eins zu eins teilt. Natürlich gibt es sattsam Gutachten, die eine gegenteilige Meinung vertreten, und natürlich stellt diese Meinung innerhalb der Politik- und Medienwissenschaften sogar die Mehrheit. Schaden kann die Berufung darauf nicht. Aber mir ist die Erarbeitung von Streitpunkten, zu denen noch kein Urteil gefällt worden ist, wichtiger. Als Einzelperson macht es meiner Meinung nach ohnehin eher Sinn, sich auf materielle Verfassungswidrigkeiten zu berufen, durch die man direkt betroffen ist.

Soviel zur Klagevorbereitung, nun zum Stand der Dinge.

Letztes Wochenende habe ich beim Sammeln von Unterschriften für eine erneute Petition gegen den Rundfunkbeitrag, die hier eingesehen bzw. unterzeichnet werden kann, Gespräche mit vielen Interessierten geführt und dabei erfahren, dass inzwischen verstärkt Zwangsvollstreckungen durchgeführt werden. Dies betrifft anscheinend mehrheitlich solche Haushalte, die die Zahlung verweigert und die Schreiben des Beitragsservice komplett ignoriert haben, aber es werden nun wohl auch verstärkt Zahlungen in Fällen gefordert, wo Widerspruch eingereicht, aber nicht von der Rundfunkanstalt negativ bestätigt worden ist. Ich kann nicht beurteilen, ob dies tatsächlich stimmt, weil dies nur verbale Auskünfte gewesen sind. Treffen diese Aussagen aber zu, so würde dies bedeuten, dass der Beitragsservice mit den Urteilssprüchen aus München und Koblenz im Rücken in die Offensive geht und Verwaltungsgerichte zum Pfänden der ausstehenden Beiträge veranlasst.

Wie bereits erwähnt, kann hiergegen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. auf Eilrechtsschutz gestellt werden, wenn die Ankündigung der Vollstreckung durch das Gerivcht selbst erfolgt - nicht bereits dann, wenn die Rundfunkanstalt sie ankündigt, denn dann kann der Antrag als nicht dringlich abgewiesen werden. Was aber anhand dieser Entwicklung eindeutig klar wird, ist: ZUM RECHTSWEG GIBT ES KEINE ALTERNATIVE! Wenn mich etwas im vergangenen Jahr an den Aktivitäten gegen den Rundfunkbeitrag frustriert hat, dann die bei einem großen Teil der Betroffenen vertretene Vorstellung, man könne die Forderungen des Beitragsservice so aussitzen, wie man dies der Unverletzlichkeit der Wohnung wegen bei der Rundfunkgebühr eventuell noch konnte. Ich habe es im persönlichen Gespräch oft erlebt, dass dann, wenn ich erklärt habe, dass dies bei einer Haushaltsabgabe nicht funktioniert, einfach nicht mehr zugehört wird. Viele dieser Leute scheinen sich auch anderthalb Jahre nach Einführung des Rundfunkbeitrags nicht näher mit der Thematik befasst und keine Vorstellungen davon zu haben, worauf sich ihre Unzufriedenheit rechtlich beziehen kann; zudem sind dies oft genau diejenigen, die sich in Internetforen am stärksten über den Rundfunkbeitrag beschweren. Genau diese Leute knicken nun ein, weil sie befürchten, der Gerichtsvollzieher steht gleich vor der Tür und nimmt ihnen ihre Wertsachen weg. 

Dabei läuft eine Pfändung völlig anders ab: wird kein Antrag auf Aussetzung gestellt oder dieser abgewiesen - was durchaus passieren kann, wenn kein Widerspruch eingelegt oder bei negativem Bescheid keine Klage eingereicht wurde -, ermittelt das Verwaltungsgericht, ob der Betreffende Konten hat. Von diesem Konto wird dann der betreffende Betrag zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von €20 abgebucht - so einfach ist das. Dem kann man nur dann entgehen, wenn man bei seiner Bank das Konto als Pfändungskonto meldet. Dadurch sind Guthaben bis zu einem Betrag von 1.045,04 Euro je Kalendermonat geschützt; nähere Auskünfte dazu finden Sie hier.

Noch bedrohlicher wird die Situation ab 2015, weil der Beitragsservice ab dann ermächtigt ist, den Einzug von Langzeitschuldnern an private Inkassofirmen abzugeben. Das wird teuer, weil diese für ihre Arbeit eine volle Gerichtsgebühr verlangen können, die sich nach der Höhe der betreffenden Forderung richtet. Statt €20 werden dann bei einfachem Satz für Beträge bis €500 Gebühren von €35 fällig, über €500 sind es €53. Ob es allerdings beim einfachen Satz bleibt, kann ich nicht sagen, weil solche Fälle ja noch nicht eingetreten sind. Inkassofirmen versuchen grundsätzlich, unzulässige Zusatzgebühren zusätzlich zum Streitwert zu erheben, welche diesen oft übersteigen. Wenn dies also tatsächlich praktiziert werden sollte, werden sich die Betroffenen in der Hölle auf Erden wiederfinden und spätestens dann den Gang zum Anwalt antreten müssen.

Es ist natürlich wiederum ein unglaublicher Skandal, dass der Beitragsservice zu einem solchen Vorgehen ermächtigt worden ist - es nützt aber auch nichts, darüber zu lamentieren, wie unfair das alles doch ist. Fest steht: Wer nicht zahlen will muss früher oder später klagen (sofern man nicht das Land verlässt). Wer nicht klagt wird früher oder später vollstreckt. Behauptungen, man ließe sich lieber einsperren, sind, sofern man den entsprechenden Betrag auf dem Konto hat, sinnlos. Und der Verfasser dieser Zeilen wendet sich mit diesem Blog auch nicht an diese Betroffenen, sondern diejenigen, die begriffen haben, dass der Rechtsweg die einzige Möglichkeit ist, sich wirklich gegen den Rundfunkbeitrag zur Wehr zu setzen. Natürlich, das kostet Geld - mehr Geld als die Zahlung der Beiträge, sofern die Klage abgewiesen wird. Aber es kostet auf jeden Fall weniger, als sich vollstrecken zu lassen, wenn man mit Inkassofirmen konfrontiert wird.

Donnerstag, 5. Juni 2014

Klage eingereicht, Fragen zu Klagekosten / Vollstreckungen

Mit der Begründung der von mir inzwischen eingereichgten Klage kann ich mir noch etwas Zeit lassen, nach Eingang bekam ich dazu eine Frist von 6 Wochen gesetzt. Mit dem gleichen Schreiben wurde um Angaben zum Streitwert gebeten, da ich (wie meines Wissens alle) den im 1. Beitragsbescheid angemahnten Betrag angegeben habe. Inzwischen ist aber der 2. Beitragsbescheid eingetrudelt. Dass man diese Angabe dem Gericht gegenüber aus eigenem Interesse spezifizieren sollte, erklärt sich aus der Prozesskostenordnung. Der betreffende Artikel lautet so:


§ 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.
(4) In Verfahren

1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,

2. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro und

3. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro
angenommen werden.
(5) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1. die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,

2. im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.
(6) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 5 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(7) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Also: im schlimmsten Fall kann man das Pech haben, dass die genannten €5000 veranschlagt werden. In den entschiedenen erstinstanzlichen Verfahren war dies allerdings nicht so - weil die Bescheide als Streiwert veranlagt wurden. Letztendlich wird der ein- bis dreifache Jahresbeitrag genommen, woraus sich in erster Instanz Kosten von ca. €420 ohne eigenen Anwalt und ca. €650 mit Anwalt ergeben - aber das ist eine grobe Schätzung, ich bitte darum, Zahlen in diesem Blog nicht auf die Goldwaage zu legen, sondern selbst nachzurechnen!

Man müsste die Zusammenlegung der Beitragsbescheide in einem Verfahren bewilligt bekommen, da der Zusammenhang identisch ist; beantragt man das nicht, könnte der zweite Beitragsbescheid vollstreckt werden. Das Vorgehen der Rundfunkanstalten scheint hier nicht konsistent zu sein: manchmal wird die Vollstreckung eingeleitet, bevor das Verfahren eröffnet worden ist, manchmal nicht. Vollstreckungsandrohungen, auf deren Briefkopf der Beitragsservice oder die Rundfunkanstalt genannt sind, sind noch nicht der letzte Warnschuss, wenn man aber einen Brief von der dafür zuständigen Behörde bekommt, sollte man im Verwaltungsgericht Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, mit der Begründung, dass das Interesse des Klägers daran, die Beiträge nicht zu zahlen, größer ist als das Interesse der beklagten Rundfunkanstalt, sie einzutreiben. Das müsste in der Regel zum Aufschub reichen, auch wenn es theoretisch auch möglich ist, dass das Gericht den Antrag ablehnt. In jedem Fall kostet der Antrag nochmal extra, €56 bis €60. Daher lohnt sich der Antrag wirklich erst dann, wenn die Zwangsvollstreckung konkret angekündigt worden ist! 

Außerdem: aufgeschoben ist nicht aufgehoben! Bei Abweisung der Klage wird der Streitwert zuzüglich 10% fällig, man muss sich also schon sehr gut überlegen, wie lange man die Zahlung herauszögern kann. Im Prinzip bin ich ebenso wie die meisten Protestierenden der Meinung, dass man die Zahlung so lange wie möglich verweigern sollte - weil dies das einzige individuelle Druckmittel ist. Aber man muss sich schon darüber im klaren sein, dass man - sofern nicht genügend Leute klagen und damit einem politischen Umdenken Vorschub leisten - nicht für immer und ewig darum herumkommt, sofern man denn nicht Pleite ist. In dem Fall hat man Anspruch auf Prozesskostenbeihilfe - muss allerdings seine gesamten Vermögensverhältnisse bei Antragstellung darlegen! Ich selbst werde die erste Instanz selbst finanzieren und, je nachdem wie viele dann weitermachen, ein Crowdfunding versuchen. Darum gebe ich mir auch sehr große Mühe mit der ausführlichen Begründung, zu der ich zu einem späteren Zeitpunkt mehr sagen werde. Wer nicht sozialleistungsberechtigt ist, sollte so viel Mühe wie möglich in die Begründung investieren - sonst hat man am Ende viel Geld und Nerven umsonst vergeudet. Es geht bei der Klage ja nicht ums Gewinnen. Es geht darum, dass man von seinen Rechten Gebrauch macht und somit nicht mitverantwortlich für das Aushebeln der Verfassung wird, welches der Rundfunkbeitrag bedeutet.

Wer nun der Meinung ist, dieser Aufwand würde sich nicht lohnen oder seine Mittel übersteigen, sollte nachrechnen, wie viele Jahre er voraussichtlich noch in der BRD leben wird oder will, und die Summe der dadurch auflaufenden Rundfunkbeiträge den Rechtskosten gegenüberstellen. Vielleicht helfen bei der Motivation ja ein paar Zitate zur Freiheit:

Jeder Deutsche hat die Freiheit, Gesetzen zu gehorchen, denen er niemals zugestimmt hat.
Hans Herbert von Arnim (*1939, Staatsrechtler): Das System. Droemer 2001. S.19

Das Recht verkörpert die Anstrengung der Menschen, die Gesellschaft zu ordnen; die Regierung verkörpert die Anstrengung der Selbstsucht, die Freiheit zu vernichten.
Henry Ward Beecher (1813-1887, US-amerikanischer Bürgerrechtler)

Ja! Diesem Sinne bin ich ganz ergeben, das ist der Weisheit letzter Schluss: Nur der verdient sich Freiheit wie das Leben, der täglich sie erobern muss.
Goethe: Faust II, Schluss

Der Mensch muss wählen, ob er reich an Dingen sein will oder an der Freiheit, sie zu benutzen.
Ivan Illich (1926-2002, US-amerikanischer kath. Theologe österr. Herkunft)

Wenn es ein Schicksal gibt, dann ist Freiheit nicht möglich; wenn es aber [...] die Freiheit gibt, dann gibt es kein Schicksal, das heißt also [...] wir selbst sind das Schicksal.
Imre Kertész (*1929, ungarischer Schriftsteller): Roman eines Schicksalslosen (1975)

Was wir brauchen ist ein Weniger an Geld und ein Mehr an Freiheit.
Paul Kirchhof (*1943, Rechtswissenschaftler): http://www.sueddeutsche.de/politik/382/484815/text/ (ja, das ist DER Kirchhof)

Die Freiheit ist kein Privileg, das verliehen wird, sondern eine Gewohnheit, die erworben werden muss.
David Lloyd George (Earl of Dwyfor, 1863-1945, britischer Politiker (Labour)

Freiheit ist immer nur die Freiheit des anders Denkenden. - Die russische Revolution. Eine kritische Würdigung, Berlin 1920 S. 109
Rosa Luxemburg (1870–1919, Politikerin (KPD)

Nirgends findet sich ausdrücklich die Bestimmung: Politische Freiheit besteht darin, daß die Dummen die Gesetze machen, denen alle zu gehorchen haben.
Fritz Mauthner (1849 - 1923, österreichischer Philosoph und Schriftsteller)

Das Geheimnis des Glückes ist die Freiheit, deren Geheimnis aber ist der Mut.
Perikles (495-429 v.u.Z., hellenischer Staatsmann)

Die Notwendigkeit ist die Begründung jedweder Einschränkung menschlicher Freiheit. Sie ist das Argument der Tyrannen, und der Glaube der Sklaven.
William Pitt der Jüngere (Earl of Chatham, 1759-1806, englischer Staatsmann)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, daß er tun kann, was er will, sondern das er nicht tun muß, was er nicht will. (Gesellschaftsvertrag)
Jean-Jacques Rousseau (1712-1778, französischer Philosoph schweizer Herkunft)

Meinungsfreiheit kann es nur dann geben, wenn die Regierung sich sicher fühlt.
Bertrand Russell (1872-1970, britischer Mathematiker und Philosoph)

Freiheit bedeutet Verantwortlichkeit; das ist der Grund, warum sich die meisten Menschen vor ihr fürchten.
George Bernard Shaw (1856-1950, irischer Dramatiker)

Freiheit ist die Souveränität des Individuums.
Josiah Warren (1798-1847, US-amerikanischer Sozialphilosoph)

Die Freiheit ist ein Gut, das durch Gebrauch wächst, durch Nichtgebrauch dahinschwindet.
Carl Friedrich von Weizsäcker (1912-2007, Physiker und Philosoph)

Freiheit ist das einzige Ding, das man nicht haben kann, wenn man nicht gewillt ist, es anderen zu geben.
William Allen White (1868-1944, US-amerikanischer Journalist)

Die Geschichte der Freiheit ist die Geschichte des Widerspruchs.
Thomas Woodrow Wilson (1856-1924, der 28. Präsident der USA (1913-21)

Die Freiheit besteht in der Möglichkeit, selbständig zu handeln, die Knechtschaft dagegen in der Entziehung dieser Möglichkeit.
Zenon von Kition (334-262 v.u.Z., hellenischer Philosoph)



Samstag, 17. Mai 2014

Kleiner Mann, was nun?

Auch ich habe einen Tag gebraucht, um die Doppelklatsche der rheinland-pfälzischen und bayrischen Verfasungsgerichte erstmal zu verdauen. Für viele von euch stellt sich jetzt die Frage, ob der Klageweg überhaupt noch Sinn macht, wenn alle Argumente, die es gegen den Rundfunkbeitrag gibt, sowohl von der Politik als auch von der Rechtsprechung so eindeutig ignoriert werden. Aber mal ganz ehrlich: überrascht uns das? Dass Verwaltungsklagen in der ersten Instanz negativ beschieden werden, ist nichts ungewöhnliches. Was allerdings pessimistisch stimmt, ist, dass sich die Richter in ihren Urteilsbegründungen überhaupt nicht mit den Argumenten der Gegenseite auseinandergesetzt haben, sondern ohne wenn und aber den Rundfunkanstalten gefolgt sind.

Dabei geht es offensichtlich darum, genau das Gefühl der Ohnmacht zu erzeugen, das viele Leute jetzt haben. Sie sollten dabei nicht vergessen, dass sie erstens nicht allein sind und es zweitens auch andere Wege gibt, um seinem Protest gegen den Rundfunkbeitrag Ausdruck zu verleihen. Dazu gehören die anstehenden Europa- und Kommunalwahlen. Wer den Rundfunkbeitrag für eine wortwörtliche Perversion der Meinungsfreiheit hält, sollte für den Wechsel stimmen und nicht für die Parteien, die ihn zu verantworten haben, also nicht für CDU, SPD und Grüne. Letztere haben in Gestalt von Tabea Rößler bewiesen, dass sie vollens im Sumpf der öffentlich-rechtlichen Interessenvermischung stecken. Sie kommentierte nach dem Mainzer Urteil als medienpolitische Sprecherin der Grünen in Rheinland-Pfalz, dass dies beweise, auf welch sicheren verfassungsrechtlichen Füßen der Rundfunkbeitrag stehe - teilt der interessierten Öffentlichkeit aber nicht mit, dass sie freie Mitarbeiterin des ZDF ist. Festanstellung geht bei politischem Mandat wohl nicht, aber was nicht ist, kann ja noch werden. 

Am Rundfunkbeitrag wird sich offensichtlich nur auf politischem Wege rütteln lassen, also: wählen gehen! Nur, wenn mir diese wiederholte Bitte gestattet sein mag: nicht die NPD! Diese reklamiert das Thema der freien Rundfunkfinanzierung für sich und gibt der Politik damit die Möglichkeit, Rundfunkbeitragsgegner als extremistische Demokratiefeinde zu diffamieren. Es ist wichtig, zu zeigen, dass dies nicht so ist, und Abgeordnete anderer Parteien, die auf Stimmfang sind, mit dem Thema zu konfrontieren. Das kann man jederzeit auf abgeordnetenwatch.de tun, oder indem man medienpolitische SprecherInnen per email aus der Reserve zu locken versucht. Deren Adressen habe ich in einem früheren Post eingestellt.

Bei den vielen Aufrufen dieser Seite und anderer Foren, die sich kritisch mit dem Rundfunkbeitrag auseinandersetzen, bei der Fülle negativer Kommentare von frustrierten Journalisten der Printmedien frage ich mich auch, ob es nicht dringend geboten ist, sich besser zu organisieren. Die Gruppe, der ich angehöre, arbeitet inzwischen daran, sich besser mit Aktiven im Rest des Landes auszutauschen, aber wir sind definitiv zu wenige, und zu viele knicken ein. Es bräuchte wohl ein prominentes Zugpferd, eine Stimme, die dem Protest ein Gesicht verleiht. Vielleicht wäre Henryk M. Broder so eines: er hat sich am 15.05. darüber mokiert, dass er von Frank Plasberg im Vorfeld seiner Talkshow dazu aufgefordert wurde, nichts von einem kritischen Artikel über die Einnahmen von Martin Schulz zu sagen, den er in der 'Welt' veröffentlicht hatte. Es sei nicht fair gegenüber Schulz, über ihn zu reden, ohne dass ein SPD-Mitglied in der Talkrunde vertreten sei: Was da in einem bunkerartigen Raum des WDR passiert war, wurde mir erst nach der Sendung richtig bewusst. Aus Angst, Ärger mit einer politischen Partei zu riskieren, die offenbar der Ansicht ist, einen Abo-Platz in einer Talk-Runde zu haben, sollte ein Skandal beschwiegen werden. Dabei spielte die SPD-Zugehörigkeit von Schulz für die Beurteilung seines Verhaltens überhaupt keine Rolle. (http://www.welt.de/debatte/henryk-m-broder/article128042895/Als-ich-Plasberg-die-Angst-vor-der-SPD-ansah.html)

Michael Hanfeld schreibt in seinem Artikel 'Diese Rundfunkurteile sind ein Witz' in der FAZ vom 16.5.2014, dass sich die Zahl der privaten Teilnehmerkonten von 41,8 Millionen Ende 2012 auf 42,4 Millionen Ende 2013 erhöht hat. Würden diese 600000 Haushalte die Abgabe verweigern, wäre es für die Politik nicht so leicht, solche offenkundigen Beeinflussungen der öffentlich-rechtlichen Medien vorzunehmen, die mit Finanzierungssicherheit erkauft und mit kritikloser Berichterstattung bezahlt werden. Diese und die Mehreinnahmen im gewerblichen Bereich sind auch die Grundlage für die von der KEF vorgeschlagene Beitragssenkung. Dass die bei dieser Pauschalisierung erwirtschafteten Mehreinbnahmen auch wenigstens zum Teil dafür verwendet werden könnten, um die widerlegbare Regelvermutung einzuführen - also dem Einzelnen die Überprüfung seiner Aussage zu erlauben, dass er keinen Rundfunk nutzen kann - wird nicht einmal angedacht. Wie es im Kommentar der ARD zum KEF-Bericht heißt: Es ist alleine Sache der Rundfunkkommission der Länder und der Landtage, wie mit den geschätzten Mehreinnahmen durch die Reform der Rundfunkfinanzierung umzugehen ist.

Konkret kann man seinen Abscheu vor so viel Arroganz einzig und allein durch die Zahlungsverweigerung bis zum bitteren Ende demonstrieren. Wer sich bisher nie auf Schreiben des Beitragsservice gemeldet hat, könnte inzwischen eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung erhalten haben. Wenn man diese von einem mit der Durchführung Beauftragten erhält, kann man Antrag auf Eilrechtsschutz stellen. Dabei empfiehlt es sich, selbst zum Verwaltungsgericht zu gehen, um nach dem besten Verfahren dazu zu fragen. Ob dies allerdings auch dann vor der Vollstreckung schützt, wenn man keine Klage eingereicht hat, vermag ich nicht zu sagen - ich habe gerade erst von einem 'erfolgreichen Fall' gehört. Die Zahlung wird man auf diesem Wege hinauszögern können, ohne dass die Verpflichtung dazu erlischt. Aber je mehr sich verweigern, desto überforderter werden die Verwaltungsgerichte mit der Abwicklung der Zwangsvollstreckungen sein. Nicht zuletzt deshalb wird den öffentlich-rechtlichen Anstalten ab 2015 gestattet, private Inkassoformen mit der Eintreibung zu beauftragen. Wer selbstständig und unabhängig ist, kann den Beitragsservice auch durch häufigen Verzug ärgern. Eine Idee wäre der Wohnungstausch: das wechselseitige Ummelden von Rundfunkbeitragsgegnern nach Art eines Kettenbriefs. Dies erfordert aber eine Menge gegenseitiges Vertrauen und gute Organisation. 

Man kann natürlich auch das Konsequenteste tun und die Bundesrepublik Deutschland verlassen: in Frankreich z.B. wird man trotz allgemeiner Medienabgabe nicht dafür kriminalisiert, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzen zu wollen. Der Einzug erfolgt über die Finanzämter, und auf der ersten Seite des betreffenden Formulars kann man angeben, keinen Fernseher zu besitzen. In dem Fall wird die Abgabe nicht erhoben. Falls man jedoch eine Falschaussage getroffen hat, ist dies strafrechtlich belangbar und kann richtig teuer werden. Aber auch in allen anderen EU-Staaten gibt es (noch) keine Zwangsregelung. Im Grunde ist ein 'Brain Drain' die wohl wirksamste Bestrafung für eine Politik, die die Grundrechte des Einzelnen so evident missachtet. Einem Land ohne individuelle Meinungsfreiheit kann man im Grunde nur noch seine Arbeitskraft und seine Steuereinnahmen vorenthalten.

Trotz alledem ist der Klageweg nicht tot. Ich gestalte meine Klageschrift nun um und stütze mich stärker auf die negative Informationsfreiheit nach Art. 5 GG, nachdem informationelle Selbstbestimmung und der Vorbehalt, dass der Rundfunkbeitrag eine Zwecksteuer ist, hinausgekickt worden sind. Davon werde ich in einem späteren Post ausführlicher berichten.

Sonntag, 11. Mai 2014

Klagevorbereitung 2: Macht es euch nicht zu einfach!

Inzwischen habe ich die bereits erlassenen Urteile der Verwaltungsgerichte gesichtet, die im Widerspruchsbescheid zitiert werden, und mir einen Überblick über die Beispiele von Klageschriften gemacht, die im Netz zu finden sind. Zu letzteren muss ich klar sagen, dass sie in der Mehrheit unbrauchbar sind. Ohne jemandem auf die Füße treten zu wollen: angesichts der bisherigen Rechtsprechung ist es naiv, zu glauben, das Gericht würde schon einsehen, dass das eigene Anliegen begründet ist und die Rundfunkanstalten falsch liegen. Vielmehr folgen die Verwaltungsgerichte in erster Instanz durchgehend der Argumentation, die in Widerspruchsbescheiden genannt ist, mag sie einem noch so hanebüchen erscheinen.

Ich möchte niemandem den Wind aus den Segeln nehmen, aber man sollte sich schon vergegenwärtigen, dass eine Klage substantiell begründet sein muss. Das bedeutet, man muss genau benennen, welche formellen und materiellen Aspekte des Rundfunkbeitrags man als verfassungswidrig einstuft. Formell bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist, weil der Anknüpfungspunkt für seine Erhebung die Wohnung ist, wodurch der individualisierbare bzw. wirtschaftliche Vorteil entfällt, den als Beitrag eingestufte Abgaben (bisher) haben müssen. Die Begründung dafür ist z.B. in den Gutachten von Koblenzer und Terschüren ausformuliert, vielleicht am besten in "Der neue "Rundfunkbeitrag" - Eine verfassungswidrige Reform" von Thomas Exner und Dennis Seifarth, erschienen in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2013 Heft 24, 1569 - 1575. Hierzu warte ich wie gesagt das Urteil des bayrischen Verfassungsgericht am 15. Mai ab. Materiell bedeutet, dass man diverse Grundrechte verletzt sieht. Davon wird in einem separaten Beitrag die Rede sein. Eine Klage wird nicht automatisch zur Verhandlung zugelassen, sondern darauf geprüft, ob sie zulässig ist. In der Regel wird die Klage trotz löchriger Argumentation wohl zugelassen, aber abschlägig beschieden werden, wenn andere Urteile in erster Instanz dies erlauben.

Dies ist leider bisher fast ausnahmslos der Fall, obwohl das wichtigste Argument, das in meinem Widerspruchsbescheid genannt ist, ziemlich unverschämt ist. Das darin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 9 B 41.08) dient zur Begründung dafür, dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht vorläge, wenn nicht mehr als 10% der Beitragspflichtigen durch diese Verallgemeinerung benachteiligt werden. Da aber 96,2% der Haushalte (sprich: Wohnungen) über mindestens ein Rundfunkgerät verfügten, sei die Miteinbeziehung der restlichen 3,8% zulässig. Dabei wird unterschlagen, dass der Zusammenhang des Urteilsspruchs ein völlig anderer ist, denn in dem betreffenden Verfahren ging es um die Verpflichtung zur Zahlung von Wassergebühren. Klagehintergrund war, dass ein Eigentümer nicht einsah, warum er auch dann den vollen Satz zu zahlen hatte, wenn ein Teil seiner Immobilie(n) leerstand. Das schlüssige Argument für diesen Beschluss war, dass die betreffende Leistung zu jeder Zeit zur Verfügung stand, also bei Neuvermietung - im Gegensatz zu Strom - keine gesonderte Anmeldung von nöten war. Es handelt sich also um genau den wirtschaftlichen bzw. individualisierbaren Vorteil, den man beim Rundfunkbeitrag vergeblich sucht - denn im Gegensatz zu allen anderen als Beitrag klassifizierten Abgaben ist Rundfunk kein materielles, sondern ein immaterielles Gut.

Trotzdem sind die Verwaltungsgerichte dieser Argumentation in erster Instanz bisher durchweg gefolgt. In verschiedenen Urteilen, die man online nachlesen kann (AN 14 K 13.00535 Ansbach 25. Juli 2013, VG 11 K 1090/13 Potsdam 30. Juli 2013, 2 K 605/13 Bremen 23.12.2013), wird sogar darauf verwiesen, dass die Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verpflichten würde. Das bedeutet, dass die 'Rundfunkfreiheit', die sich aus Art. 5 GG herleitet, über die individuelle Meinungsfreiheit des Einzelnen gestellt wird, also über sein Recht, zu entscheiden, ob er Rundfunk nutzen will, was einer Entmündigung gleich kommt. Man muss sich also, wenn man Klage einreichen will, von vornherein darüber im klaren sein, dass man den Rechtsweg über mehrere Instanzen verfolgen muss. Auch der Kostenfaktor will bedacht sein: in den zitierten Urteilen wurde nicht, wie von mir ursprünglich angenommen, der einfache Jahressatz als Streitwert bestimmt, sondern der dreifache. Das bedeutet, dass die Verfahrenskosten in erster Instanz höher sind - ich komme auf €420 (ohne eigene Anwaltsgebühr), mir wurde aber gesagt, dass dies zu hoch sei, weil die betreffenden Klagen Feststellungsklagen gewesen seien, und die kommen teurer. In der 2. und 3. Instanz besteht Anwaltspflicht, wohingegen daran anschließende Verfassungsbeschwerden bei Ausschöpfung des Rechtswegs (!) kostenfrei sind. Ein befreundeter Jurist schätzt die bis dahin zu leistenden Kosten auf ca. €1200, allerdings über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Man sollte auch bedenken, dass ein Verfahren nicht von der Zahlungspflicht entbindet, auch wenn deren Vollstreckung bisher für den Zeitraum, in dem das Verfahren läuft, in der Regel ausgesetzt worden ist. Entmutigen lassen sollte man sich dadurch nicht, denn wie bereits erwähnt lässt einem die Gesetzeslage nur die Wahl zwischen zwei Übeln: dem Rechtsweg oder der lebenslangen Zahlung für ein überteuertes Angebot von Rundfunksendungen, deren Nutzer im Durchschnitt 60 Jahre alt sind.

Ich bin zur Hälfte mit meiner Klageschrift fertig, werde diese hier aber nicht einstellen, weil dies unerlaubte Rechtsberatung wäre. Diese ist aus gutem Grund untersagt, denn wenn man nicht selbst Anwalt ist, kann man über einen Rechtsbestand nur seine laienhafte Meinung wiedergeben. Davon nehme ich mich selbst nicht aus! Ein befreundeter Jurist hat sehr schön formuliert, warum solche Meinungsäußerungen mit Vorsicht zu genießen sind: Jura ist Mathematik mit Worten. Man muss genau auf seine Formulierungen achten und einzeln überprüfen, ob sie sachgerecht sind. Dabei kann ein Schema helfen, das Jurastudenten zur Überprüfung von Tatbeständen benutzen. Ich stelle im folgenden eines ein, sie lassen sich aber in jedem Lehrbuch finden und sind eher im Kontext verständlich. Wie in diesem Blog schon mehrfach erwähnt: wer sich die Abfassung einer Klageschrift nicht zutraut, sollte einen Anwalt konsultieren. Wer soziale Leistungen bezieht, aber nicht vom Beitragsservice befreit wird, hat hierbei Anrecht auf Prozesskostenbeihilfe. 

Es ist nicht Sinn dieses Blogs, unerlaubte Rechtshilfen zu geben, sondern lediglich, allgemeine Informationen besser zu verbreiten. Ich lehne daher explizit Aufforderungen ab, exemplarische Klageschriften abzufassen. Wer sich nicht selbst diese Mühe machen will, sollte es meiner persönlichen Meinung nach lieber gleich sein lassen, weil es in dem Fall nämlich an der Motivation dazu fehlt, den Rechtsweg konsequent über Jahre zu verfolgen. Wer beim Lesen der oben genannten Urteile nicht ein 'Jetzt-erst-Recht'-Gefühl verspürt, wird resignieren und umsonst Geld aus dem Fenster geworfen haben, wenn er sich auf einen Rechtsstreit einlässt.


Schema 1 : Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes. Beachte: Die Rechtswidrigkeit eines VA begründet allein noch nicht die Anfechtungsklage. Hinzukommen muß die Verletzung von subjektiven Rechten des Klägers (vgl. § 113 I 1 VwGO)

A. Formelle Rechtmäßigkeit
• beachte: u.U. Heilung oder Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern nach §§ 45 oder 46 VwVfG!
I. Zuständigkeit der Behörde
1) Sachliche Zuständigkeit
2) Örtliche Zuständigkeit
• nach Spezialgesetz oder § 3 VwVfG
3) Instanzielle Zuständigkeit
• richtige Behörde innerhalb des Behördenzweiges (vgl. z.B. § 128 NGO)
4) Ggf. funktionelle Zuständigkeit
• Zuständigkeit des handelnden Amtsträgers innerhalb der zuständigen Behörde
• nur relevant, wenn durch Rechtsvorschriften festgelegt (→ selten), z.B. polizeirechtliche Qualifikations- oder Behördenleitervorbehalte wie nach §§ 69 VIII, 34 III 2 NGefAG
 
II. Verfahren - Der Begriff des Verwaltungsverfahrens wird in § 9 VwVfG definiert.
1) Beachtung der allgemeinen Verfahrensanforderungen nach § 9 ff. VwVfG
• insbes. Anhörung, § 28 VwVfG
• insbes. Gestattung der Akteneinsicht, § 29 VwVfG
• insbes. keine Mitwirkung ausgeschlossener Personen (§ 20 VwVfG) oder Befangener (vgl. § 21 VwVfG)
• insbes. Beteiligung Drittbetroffener, § 13 II 2 VwVfG
• insbes. Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen, § 14 VwVfG
2) Beachtung von besonderen Verfahrensanforderungen nach spezialgesetzlichen Vorschriften
• insbes. öff. Bekanntmachungen, Mitwirkung anderer Behörden, öff. Ausschreibungen, UVP
• insbes. Zustimmung des Adressaten bei zustimmungsbedürftigem VA
3) Ggf. Wahl einer besonderen Verfahrensart und Beachtung der damit verbundenen Verfahrensanforderungen nach §§ 63 ff., 71a ff., 72 ff. VwVfG und spezialgesetzlichen Vorschriften
 
III. Form - Keine Rechtmäßigkeits- sondern Wirksamkeitsvoraussetzung: Bekanntgabe des VA nach § 43 VwVfG.
1) Form i.e.S.
a) Grundsätzlich Formfreiheit, § 37 II 1 VwVfG
b) Ggf. Wahrung der gesetzlich angeordneten Schriftform
• vgl. z.B. §§ 69 II VwVfG, 66 AuslG, 31 I AsylVfG, 3 IV VereinsG, 3 I GaststättenG, 10 VI BImSchG
• Formanforderungen: Erkennenlassen der erlassenden Behörde, Unterschrift bzw. Namenswiedergabe,
§ 37 III VwVfG
c) Ggf. Wahrung gesetzlich angeordneter strengerer Formerfordernisse
• z.B. persönliche Aushändigung einer Urkunde nach §§ 5 II BRRG, 16 I, 23 I StAG
2) Begründung, § 39 VwVfG
• Mitteilung der wesentlichen tatsächl. und rechtl. Entscheidungsgründe, § 39 I 2 VwVfG
• Mitteilung der ermessensleitenden Gesichtspunkte bei Ermessensentscheidungen, § 39 I 3 VwVfG
3) Rechtsbehelfsbelehrung, §§ 58, 59 VwGO
• beachte: bei Fehlen/Unrichtigkeit nur Ablaufhemmung der Rechtsbehelfsfrist, § 58 I VwGO
 
B. Materielle Rechtmäßigkeit
I. Ermächtigungsgrundlage
1) Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage
2) Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage
a) In Betracht kommende Vorschrift
• hier Abgrenzung zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen, wenn
nicht schon in Einleitungssatz oder Vorüberlegung zur Rechtmäßigkeitsprüfung
b) Qualifizierung der Vorschrift als Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß eines solchen VA
3) Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage (Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht)
a) Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
• sonst Unanwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage nach dem Grundsatz des Vorranges des Unionsrechts;
u.U. Richtervorlage an EuGH gem. Art. 234 EGV, 150 EAGV
b) Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
• insbes. mit den Grundrechten (→ Verhältnismäßigkeit der Ermächtigung)
• u.U. Richtervorlage an BVerfG gem. Art. 100 I 1, 2. Alt. GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
c) Ggf. Vereinbarkeit der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage mit dem Bundesrecht
• u.U. Richtervorlage an BVerfG gem. Art. 100 I 2, 2. Alt. GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
d) Ggf. Vereinbarkeit der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage mit der Landesverfassung
• u.U. Richtervorlage an NdsStGH gem. Art. 100 I 1, 1. Alt. GG, 54 Nr. 4 NdsVerf, §§ 8 Nr. 9, 35 NdsStGHG
e) Ggf. Vereinbarkeit der Rechtsverordnung oder Satzung mit den einschlägigen Gesetzen
4) Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage6
 
II. Auswahl des richtigen Adressaten
• relevant insbes. im Allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht und im Umweltrecht, vgl. z.B. §§ 6 - 8 NGefAG, § 10 I i.V.m. §§ 4, 7 BBodSchG
 
III. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
1) Bestimmtheit, § 37 I VwVfG
• insbes. vollstreckungstaugl. Bestimmung der ver-/gebotenen Handlung bzw. des herbeizuführenden Erfolges
• insbes. keine innere Widersprüchlichkeit
2) Möglichkeit der Ausführung
a) keine tatsächliche Unmöglichkeit (→ sonst immer nichtig, § 44 II Nr. 4 VwVfG)
b) keine rechtliche Unmöglichkeit (→ sonst u.U. nichtig, § 44 II Nr. 5 VwVfG)
• wenn durch Duldungsverfügung an Dritte behebbar, nur mangelnde Vollstreckbarkeit des VA (HM)
3) Verhältnismäßigkeit
a) Zulässiger Zweck
b) Geeignetheit
c) Erforderlichkeit
d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
4) Kein Verstoß gegen (sonstige) Rechtsvorschriften
• beachte insbes. Vorschriften aus dem Umfeld der Ermächtigungsgrundlage

IV. Bei Ermessensentscheidungen: keine Ermessensfehler
1) Ermessensnichtgebrauch
2) Ermessensüberschreitung
3) Ermessensfehlgebrauch
a) Fehlerhafte Tatsachenermittlung
b) Sachfremde Erwägungen
c) Strukturelle Begründungsmängel
• logische Fehler, Widersprüche, Außerachtlassen wesentl. Gesichtspunkte
d) Unverhältnismäßigkeit
e) Verstoß gegen Art. 3 I GG (→ ggf. auch Art. 14 EMRK)
• insbes. Mißachtung der Selbstbindung der Verwaltung durch VV oder Verwaltungspraxis
f) Anderer Verstoß gegen Grundrechte oder Verfassungsgrundsätze
• auch aus Landesverfassungen, EMRK und EU-Recht (bei Ausführung von EU-Recht)
• insbes. Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten (→ Ermessensreduktion)