Dienstag, 17. Dezember 2013

Klagevorbereitung Teil 1: Die Problematik der Klassifizierung von Rundfunkgebühren als Beitrag

Am 3.12.2013 hätten eigentlich fünf Klagen vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erstverhandelt werden sollen, die zuständige Richterin soll aber versetzt worden sein. In allen fünf Verfahren handelt es sich um soziale Härtefälle, etwa wenn eine Person aufgrund von Hartz IV oder BAFöG beitragsbefreit ist, den Bescheid darüber aber so spät erhält, dass der Beitragsservice sie zunächst als beitragspflichtig einstuft. Einmal erteilte Zahlungsaufforderungen werden nicht zurückgenommen, was dazu geführt hat, dass Rundfunkbeiträge für ein Quartal zu zahlen sind, für das darauf folgende aber nicht. 

Bereits im Juli hatte das VG Ansbach eine Klage gegen den 'Schwerbehindertenbeitrag' abgelehnt. Schwerbehinderte waren bis 31.12.2013 von der Gebührenzahlung befreit, müssen nun aber ein Drittel bezahlen - so wie PC-Nutzer vorher. Das Gericht argumentierte, der Gesetzgeber hätte damit einerseits der Maßgabe entsprochen, die Lasten möglich gleich zu verteilen, andererseits durch den niedrigeren Beitrag Rücksicht auf die soziale Situation genommen (VG-Ansbach_AN-14-K-1300535). 

Ein positives Ergebnis hingegen hat eine Klage gegen den Meldedatenabgleich vor dem VG Göttingen, wo am 6.9.2013 darauf erkannt wurde, dass die weitreichenden Auskunftspflichten gegenüber dem Beitragsservice, die diesem im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugestanden wurden, gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen (Az. 2 B 785/13). Diese Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 10.9.2013 kassiert (Az. 4 ME 204/13). Einen Überblick über anhängige Verfahren bietet:
http://www.refrago.de/Welche_Klagen_gegen_den_neuen_Rundfunkbeitrag_gibt_es.frage42.html.

Aus diesen Vorgängen lässt sich erkennen, dass die 'Vorlaufphase' des Konflikts um den Rundfunkbeitrag inzwischen geendet hat und wir nunmehr im eigentlichen juristischen Konflikt angekommen sind. Diejenigen, die diesen Blog verfolgen, dürften also bereits Beitragsbescheide erhalten haben und sich nunmehr Gedanken darum machen, wie sie ihre Klagen begründen sollen (oder auch nicht: ich warte immer noch auf meinen Beitragsbescheid). Zu diesem Thema ist alles gesagt worden, was zu sagen ist; Links zu Beispielen von Widersprüchen und Bescheiden sind in früheren Posts zu finden. Es scheint mir daher angebracht, unter dieses Thema einen Schlussstrich zu ziehen und mich nunmehr der eigentlichen Klagevorbereitung zuzuwenden. 

Da es mehrere Anknüpfungspunkte gibt und sich durch Entscheidungen in anhängigen Verfahren der Stand der Dinge jederzeit ändern kann, möchte ich in mehreren Einzelbeiträgen unterschiedlichen Punkten nachgehen. Die bisher verhandelten bzw. zur Verhandlung zugelassenen Klagen beschäftigen sich mit folgenden Fragen: 

- Ist der Rundfunkbeitrag eine Zwecksteuer ? (dazu: http://www.wohnungsabgabe.de/klagegrundallgemein.html)

- Verstoßen die Auskunftspflichten gegenüber dem Beitragsservice gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ? (dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Gesellschaft-Verfassung/Datenschutz/Informationelle-Selbstbestimmung/informationelle-selbstbestimmung_node.html)

- Stellt die Zahlungsverpflichtung von Minderbemittelten bzw. Rundfunknichtnutzern einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip dar ? (dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_%28Deutschland%29)

- Sind die Regelungen zu unterschiedlichen gewerblichen Zahlungsverpflichtungen mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG vereinbar ? (dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Gleichheitssatz)

- Berührt der Rundfunkbeitrag die Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG ? (dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Gewissensfreiheit)

Die bisherigen Entscheidungen deuten darauf hin, dass sich die Verwaltungsgerichte der Argumentation des Gesetzgebers anschließen, dass öffentlich-rechtlicher Rundfunk ein Allgemeingut ist. Jedem stehen die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung, also kann auch jeder dazu verpflichtet werden, zu seiner Finanzierung beizutragen. Ob man dieses Angebot tatsächlich nutzt, oder ob es die eigenen Bedürfnisse oder Interessen überhaupt anspricht, ist aus einer solchen Perspektive heraus belanglos. Genau diese Argumentation kann aber durchaus als rechtlich problematisch betrachtet werden, weil sie dazu geeignet ist, einer Abkopplung (nicht nur) des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom Interesse der Allgemeinheit Vorschub zu leisten. Es scheint mir sinnvoll, in der Klagevorbereitung auf diesen Widerspruch hinzuweisen: öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist von allgemeinem Interesse, deshalb muss ihn die Allgemeinheit finanzieren, wobei es egal ist, ob sich die Allgemeinheit für seine Inhalte interessiert bzw. überhaupt nutzt. Es geht also um die Frage, ob aus einer allgemeinen Zahlungsverpflichtung nicht ein allgemeiner Leistungsanspruch ergeht, also die Sicherstellung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Interessen aller Beitragspflichtiger in seinen Inhalten zu berücksichtigen hat, und dass eine Zahlungsverpflichtung ohne diese Sicherstellung grundrechtswidrig ist (eine solche Sicherstellung hätte im Vorfeld durch eine Konkretisierung des Programmauftrags und einer Beteiligung der Allgemeinheit an den Verwaltungsorganen der Rundfunkanstalten erreicht werden können).

Eine interessante Quelle hierzu ist André Fiebig: Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz. Duncker & Humblot 2008. Schriften zu Kommunikationsfragen Band 46. 460S. ISBN 978-3-428-12618-7. In dieser 2007 zur Dissertation an der Universität Rostock angenommenen Arbeit beschäftigt sich Fiebig mit der juristischen Entwicklung, die die Rundfunkgebühr seit ihrer Einführung genommen hat. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war die PC-Gebühr beschlossen worden, und Fiebigs Anliegen ist primär, darzustellen, warum dadurch das grundsätzliche Problem einer gerätebezogenen Rundfunkgebühr nicht gelöst worden ist. Dabei wird sehr ausführlich die Entwicklung über die verschiedenen Rundfunkgebührenstaatsverträge nachvollzogen und folgende - ernüchternde - Schlussfolgerung gezogen: 

Der Streitstand zur Rechtsnatur der Rundfunkgenühr Im historischen Kontext des öffentlich-rechtlichen Rundfunkmonopols beschränkt sich (…) auf die Frage, ob die Rundfunkgebühr als Anstaltsnutzungsgebühr, Beitrag oder Mischform dieser Typen zu qualifizieren war, während sie nach einhelliger Ansicht eine Vorzugslast darstellte. Dieser Streit erweist sich in mehrfacher Hinsicht als gegenstandslose Kontroverse. Denn weder ist eine rechtliche Notwendigkeit der Qualifikation als Beitrag oder Abgabe mit beitragsähnlichem Charakter anzuerkennen noch führte eine solche Einordnung zu einem dogmatischen Ertrag oder unterschiedlichen Ergebnissen. Die Notwendigkeit, der Rundfunkgebühr beitragsartige Elemente zuzusprechen oder sie insgesamt als Beitrag zu qualifizieren, wird in der Regel damit begründet, dass es infolge der gerätebezogenen Anknüpfung auf den tatsächlichen Empfang nicht ankomme und insofern die Benutzungsmöglichkrit ausreichend sei. Dies wiederum sei mit der Qualifikation als Anstaltsnutzung unvereinbar, da es an einer individuell zurechenbaren Gegenleistung mangele. Indes vermögen die hierfür angeführten Überlegungen in der Sache nicht zu überzeugen. (...) Grenzen für die Ausgestaltung als Anstaltsnutzungsrecht können sich (...) nur aus Bundesrecht, insbesondere Verfassungsrecht ergeben. Eigenständige bundesrechtliche oder verfassungsrechtliche Beitrags- und Gebühgrenbegriffe existieren jedoch ebenso wenig, wie eine daraus ableitbare Abgrenzung dieser Institute gegeneinander. Diese ist vielmehr dem einfachen Recht überlassen, wobei der Gesetzgeber innerhalb der in Anspruch genommenen Regelungskompetenz einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum etwa in Bezug auf die Frage hat, welche individuell zurechenbaren Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Damit handelt es sich aber um austauschbare Formen der Abgabenerhebung, mittels welcher äußerlich gleich gelagerte Sachverhalte je nach einfachgesetzlicher Ausgestaltung sowohl über Beiträge als auch Gebühren finanziert werden können. Es ist hiernach bereits zweifelhaft, ob und nach welchen Kriterien sich Beiträge und Gebühren überhaupt voneinander abgrenzen lassen. (...) derartige Versuche (beruhen) lediglich auf Schematisierungen der in der Praxis vorhandenen Abgaben, welche weder abschließend sind noch den Landesgesetzgeber rechtlich zu binden vermögen. (Fiebig 2008: 113ff.)

Das erklärt einerseits, dass sich die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen darauf berufen können, dass der Gesetzgeber nicht an eine eindeutige Unterscheidung zwischen Gebühren und Beiträgen gebunden ist, andererseits hat diese begriffliche Schwammigkeit durchaus zur Folge, dass in Streitfällen wie diesen genau abgewägt werden muss, worin der behauptete Nutzen der Abgabe besteht und wie wahrscheinlich er ist:

Ist wie im Falle der Rundfunkgebühr die gesetzgeberische Entscheidung insofern zweideutig, als sie sowohl als Anknüpfung an eine Benutzungsmöglichkeit als auch an eine vermutete Benutzung gedeutet werden kann, verdient jedenfalls diejenige Auslegung den Vorzug, die den Wahrscheinlichkeitsmaßstab am realitätsnahsten an der Anstaltnutzung ausrichtet bzw. sich überhaupt auf Wahrscheinlichkeitsannahmen gründet. Die bloße Nutzungsmöglichkeit bis hin zu einer vermeintlichen Nutzungsunabhängigkeit ist demgegenüber weder geeignet noch hinreichend, um Nutzer und Nichtnutzer zu unterscheiden und hieran eine Abgabepflicht zu knüpfen. (...) Hiernach bleibt festzuhalten, dass die Rundfunkgebühr keine Gegenleistung für eine Benutzungsmöglichkeit ist, sondern für das vermutete Gebrauchtmachen von einer solchen erhoben wird. Sie ist in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers und der fachgerechtlichen Rechtsprechung als Anstaltsnutzungsgebühr zu qualifizieren. (Fiebig 2008: 118f.)


So erklärt sich denn auch die Interpretation Ermano Geuers, der in seiner Popularklage in Bayern den Rundfunkbeitrag als Zwecksteuer betrachtet:

Die nachvollzogene Entwicklung der Rundfunkgebühr von der fernmelderechtlichen Verleihungsgebühr und Konzessionsabgabe, über die landesrechtliche Anstaltsnutzungsgebühr zur Abgabe für die Finanzierung der Gesamtversanstaltung Rundfunk hat gezeigt, dass sich mit Ausnahme ihrer Erhebungstechnik alle Eigenschaften und deren Begründungen grundlegend gewandelt haben. Am vorläufigen Endpunkt dieser Entwicklung bleibt die Entstehung einer janusköpfigen Struktur zu konstatieren: De jure, d.h. der einfachgesetzlichen Ausgestaltung nach unter Ausblendung der Rechtsprechung des BVerfGE, handelt es sich bei der Rundfunkgebühr um eine parziell unzulässige Anstaltsnutzungsgebühr. De facto, d.h. unter Zugrundelegung der ihr insbesondere vom BVerfGE beigemessenen bzw. gebilligten Eigenschaften, entspricht sie einer Zwecksteuer zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk, insbesondere des von den Rundfunkanstalten wahrgenommenen Grundversorgungsauftrages. (Fiebig 2008: 205)

Im Anschluss widmet sich Fiebig der für uns interessantesten Frage, ob nämlich eine Umwidmung der Rundfunkgebühren in Rundfunkbeiträge aufgrund der bereits geschilderten begrifflichen Interpretationsfreiheit statthaft wäre oder nicht. Die Diskussion darüber befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Werden, erst 2009 wurde (unter der Schirmherrschaft von Kurt Beck) eine Arbeitsgruppe mit eben diesem Ziel gegründet. Es wundert daher nicht, dass Fiebig die Gefahren eines solchen Vorgehens verdeutlicht:

Bereits die immer wieder bemühte Ausgangsthese, Beiträge könnten für eine Nutzungsmöglichkeit erhoben werden, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Dies ergibt sich schon aus der allgemeinen Überlegung, dass eine Nutzungsmöglichkeit keinen hinreichenden Gegenleistungsbezug wahrt, sondern offenkundig auf einen schlichten Oktroy der Finanzierungslast hinausläuft. Wäre diese Argumentation stichhaltig, könnte nahezu die gesamte Staatstätigkeit über Beiträge, d.h. außerhalb der grundgesetzlichen Steuerverfassung, finanziert werden. Denn eine Vielzahl staatlicher Leistungen wird jedem Mitglied des Gemeinwesens angeboten und kann von diesem genutzt werden. (Fiebig 2008: 238)

Als Beispiel dafür verwendet Fiebig ein defizitäres Schwimmbad, dessen Finanzierung die betreibende Kommune dadurch löst, dass alle Gemeindemitglieder, ob Schwimmer oder Nichtschwimmer, zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet werden, wofür im Gegenzug Eintrittspreise entfallen. Es fällt ihm auf, dass auf solche Ideen im kommunalen Bereich niemand käme:

Soweit ersichtlich wird ein solch ausufernder beitragsrechtlicher Vorteilsbegriff auch nur für die Rundfunkgebühr reklamiert, wobei sich die Vertreter in Übereinstimmung mit der abgabenrechtlichen Dogmatik und Rechtspraxis wähnen, wenn bspw. festgestellt wird, für die Erhebung eines Beitrages reiche die Möglichkeit der Inanspruchnahme oder ..."die Möglichkeit eines Vorteils..., den der Pflichtige nutzen könnte." (Michael Libertus in Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, München 2003). Dies beruht indes auf einem Missverständnis, einer unzulässigen Verkürzung des Beitrags- bzw. Vorteilsbegriffs. Richtig ist demgegenüber, dass es weder theoretisch noch realiter Beiträge gibt, die für eine schlichte Benutzungsmöglichkeit erhoben werden. Zwar findet sich auch in der Rechtspraxis immer wieder die Endung: Beiträge können für..."die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung..." erhoben werden (Christian Starck in Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetzz Bd, 1, München 1999, GG Art. 3 Abs. 1, Rn 118), oder ..."es genügt, wenn ihnen (den Beitragspflichtigen) ein entscheidender Vorteil geboten wird und sie diesen nutzen können." (BVerwGE 109,97 (111). Diese Aussagen sind jedoch kontextbezogen und damit weder verallgemeinerungsfähig noch auf die Rundfunkgebühr übertragbar. Denn hier bleibt zu beachten, dass es sich bei den so beschriebenen Abgaben bspw. um Verbandslasten handelt oder, dass - wie etwa im Kommunalabgabenrecht ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. In diesen Fällen geht es damit primär um die Rechtfertigung des Zwangverbandes bzw. des Anschluss- und Benutzungszwanges. Auch nur annähernd Vergleichbares existiert jedoch für die Recfhtfertigung der Rundfunkgebühr de lege lata nicht, und ließe sich ebenso wenig begründen, da hier ein schlichter (nutzungsunabhängiger) Finanzierungszwang in Rede steht. Wollte man gleichwohl diese Grundsätze (unzulässigerweise) auf die Rundfunkgebühr übertragen, bliebe weiterhin zu beachten, dass der die Beitragspflicht begründende und legitimierende Vorteil sich realiter niemals in einer bloßen Benutzungsmöglichkeit, d.h. in einem Leistungsangebot erschöpfen kann. Diese sind vielmehr strikt zu trennen, d.H. der Vorteil muss über die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit hinausgehen, weil er andernfalls nur dann vorläge, wenn der Pflichtige von dieser tatsächlich Gebrauch macht. Bei den in der Rechtspraxis vorzufindenden Beiträgen wird die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen folglich nur deshalb für unmaßgeblich erklärt, weil der Vorteil hiervon unabhängig ist. (Fiebig 2008: 239)

Eine berechtigte Qualifizierung als nutzungsunabhängige Beitrage sieht Fiebig etwa in Umlagen von Erschließungskosten, weil z.B. eine Straßen- oder Wasseranbindung den Verkehrswert eines Grundstücks steigert:

(....) "das Abstellen auf eine bloße "Benutzungsmöglichkeit" (ist) zur Begründung eines Vorteils ungeeignet" (OVG Koblenz, Urteil vom 6.5.1980, 6A204/79 zum Wasserbeitrag für eine Transformatorenstation). Wie auch das BVerfGE zutreffend festgestellt hat, muss die Beitragspflicht folglich eine "...unmittelbare Verbindung zu (...) konkreten, einzeln greifbaren wirtschaftlichen Vorteilen (...) aufweisen (BVerfGE 49,343(353). Ein vergleichbarer Vorteil erwächst dem Rundfunkteilnehmer jedoch ersichtlich nicht. (Fiebig 2008: 240).

Dies ist meiner Meinung nach der zentrale Punkt der Beitragsregelung, der in Klageschriften mehr als bisher Verwendung finden sollte: Beitragszahlungen sind in einem materiell nachweisbaren Nutzungsvorteil begründet, der Rundfunkteilnehmer hat jedoch von seiner Beitragszahlung keinerlei materiellen Nutzen. Dieser Umstand ist von der 'Arbeitsgruppe Rundfunkbeitrag' konsequent ignoriert worden, obwohl man durchaus davon ausgehen kann, dass den Beteiligten Fiebigs Arbeit vertraut gewesen sein muss.

Allerdings kritisiert Fiebig in erster Linie die gerätebezogene Gebührenerhebung als anachronistisch und sachfremd, und wenn man sich auf diese Schrift beruft, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Gegenseite folgenden Passus in Erinnerung ruft:


(...) abgesehen davon, dass eine der Allgemeinheit offerierte Benutzungsmöglichkeit keinen Sondervorteil begründen kann, könnte es sich hierbei schon pe definitionem nicht um einen Gruppenvorteil handeln. Wie bereits dargelegt ist der aus der Grundversorgung erwachsene Vorteil nicht Einzelnen oder Gruppen zurechenbar. Er liegt vielmehr im Gesamtinteresse und ist für alle Mitglieder eines Gemeinwesens gleich. Dieser allgemeine Vorteil kann für die Belastung eines von der Allgemeinheit verschiedenen Personenkreises nicht ausreichen; im Gegenteil impliziert er die Erhebung einer Gemeinlast. (Fiebig 2008: 242)

Demgegenüber kann allerdings seine Schlussfolgerung aus dem Resüme angebracht werden, nach der eine Anpassung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an Marktbedingungen die einzige zukunftsträchtige Option ist und noch einmal genau hervorgehoben wird, warum die Beitragsregelung so problematisch ist:


Perspektivisch verbleibt nur die Option, das Aporem Rundfunkgebühr durch eine konsequente Systementscheidung zugunsten eines ihrer Bestandteile aufzulösen. Sie ist daher entweder als Steuer oder als Gebühr zu erheben.
A) Eine Erhebung als Steuer setzt eine belastbare Zuweisung von Aufgaben (Grundversorgung) und deren strikt akzessorische Finanzierung voraus. Ein solches Modell ist mit Blick auf europarechtliche Vorgaben sowie die Staatsfreiheit des Rundfunks problematisch, richtet das Problem nur unzureichend an den Konsumentenpräferenzen aus und belässt es bei der Bereitstellung eines "Null-Kosten-Gutes". Überdies können die Länder eine solche Steuerlösung aus Kompetenzgründen nicht im Alleingang einführen.
B) Vorzugswürdig - wenn nicht alternativlos - erscheint daher, die Rundfunkbebühr an den Konsumentenpräferenzen auszurichten und sie als Gebühr zu erheben. Hierfür ist der Zwangscharakter der Abgabe zugunsten einer Anstaltsfinanzierung durch (freiwillige) Nutzer auszulösen. Dies ist entweder durch Zulassung von Exclusionsmechanismen beim Teilnehmer oder durch eine Verschlüsselung des Programms möglich.(Fiebig 2008: 435) 

Mit anderen Worten, eine Steuererhebung wäre nur dann zulässig, wenn die damit zu erfüllenden Aufgaben - also der Programmauftrag - genau definiert würden. Das ist rechtlich nicht möglich, wäre der Rundfunkbeitrag also als eine Zwecksteuer zu werten - ist er unzulässig.

Diese Zusammenfassung ist natürlich kein Ersatz dafür, Fiebigs Arbeit in ihrer Gesamtheit zu lesen - was ein anstrengendes Unterfangen ist. Die angesprochenen Punkte reichen jedoch aus, um zu verdeutlichen, dass es sich die Verwaltungsgerichte bisher in der Sache zu leicht gemacht haben und eine Berufung in diesem Kontext nicht so ohne weiteres abgelehnt werden dürfte; hierbei wäre dann spätestens ein Anwalt zu beauftragen.

Der Frage der Verletzung von Persönlichkeitsrechten nach dem Grundgesetz gehe ich in meinem nächsten Post nach.



Sonntag, 1. Dezember 2013

Eine Kritikerkritik

Dass es in letzter Zeit auf diesem Blog sehr ruhig gewesen ist, lag zum einen an Verpflichtungen, und zum anderen daran, dass es keine neuen Entwicklungen gegeben hat. Ich selbst habe keine weitere Post vom Beitragsservice erhalten. Ein Bekannter von mir hat inzwischen Klage eingereicht, aber noch keinen Verhandlungstermin.

In der kommenden Woche stehen erste Termine zur Verhandlung privater Klagen an. Hier wird zu beobachten sein, welche Strategie sich die Rundfunkanstalten zurecht gelegt haben, um verfassungsrechtliche Bedenken - insbesondere aufgrund Art. 2.1 GG und dem zwecksteuerlichen Charakter des Rundfunkbeitrags - zu widerlegen.

Die noch andauernde Flaute möchte ich dazu nutzen, einmal anzusprechen, was ich bei manchen Rundfunkbeitragsgegnern als problematisch empfinde. Anlass dazu hat mir das Angebot eines Besuchers dieser Seite gegeben, seine Beitragswidersprüche einzustellen. Nach reiflicher Überlegung bin ich zu dem Entschluss gelangt, dies nicht zu tun. Und zwar deshalb, weil mir in den vergangenen Monaten bei Diskussionen immer wieder ein Umstand negativ aufgefallen ist: Manche Klagewillige möchten gern vorgefertigte Briefe bzw. Argumentationen geliefert bekommen , die sie nur noch unterschreiben und abschicken müssen.

Wenn man anmerkt, dass es wenig Sinn macht, sich auf die Formulierungen und Inhalte anderer Personen zu verlassen, ohne sie wirklich zu verstehen, kommt als Gegenargument oft, dass sie nicht die Zeit dazu hätten, sich mit juristischen Begriffen auseinanderzusetzen, oder sie einfach nicht begreifen können. Das ist aber ebensowenig ein Argument wie der oft vorgebrachte Einwand gegen Klagen, die Betreffenden könnten sie sich nicht leisten. Wenn man etwas an der Problematik des Rundfunkbeitrags nicht versteht, kann man dies an dieser oder anderen Stellen im Internet erfragen, und die Kosten eines Verfahrens sind gemessen daran, dass man den Rundfunkbeitrag andernfalls bis an sein Lebensende - oder bis zur Emigration - zahlen würde, gering. 

Ich habe dies schon einmal an anderer Stelle erwähnt: einen Erstattungsanspruch auf geleistete Beiträge haben nur diejenigen, die sich rechtlich dagegen zur Wehr gesetzt haben - das war bei der erfolgreichen Klage gegen die Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Fahrtwegen zum Arbeitsplatz (Kilometerpauschale) auch so. Unsere Rechtsordnung erlaubt im Verwaltungsrecht keine Sammelklagen, d. h. wer nicht klagt und Rundfunkbeiträge zahlt, bekommt diese nicht erstattet, wenn eines schönen Tages das Bundesverfassungsgericht - oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - eine Grundrechtswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags feststellt.

Wer nun klagen, sich aber nicht die Mühe machen will, seinen Beitragswiderspruch selbst zu verfassen, läuft Gefahr, sich auf eine rechtliche Auseinandersetzung einzulassen, ohne sie wirklich zu verstehen. Deshalb sollte man - obwohl dies in erster Instanz nicht nötig ist - trotz aller Informationen, die man an dieser und anderen Stellen finden kann, einen Anwalt beauftragen, wenn man sich seiner rechtlichen Argumentation nicht sicher ist.

Ich möchte niemandem zu Nahe treten, freue mich über jedes Interesse und beantworte jede Nachfrage, soweit es mir möglich ist. Aber ich empfinde es als frustrierend, wenn manche Kritiker des Rundfunkbeitrags vernachlässigen (oder es aus moralischer Entrüstung nicht für notwendig erachten), sich eine eigene Strategie für ihr rechtliches Vorgehen zu überlegen. Im Arbeitsleben führt solche Bequemlichkeit in der Regel dazu, dass derjenige, welcher sich dazu überreden lässt, den praktischen Teil eines Jobs zu erledigen, dafür verantwortlich gemacht wird, wenn das Ergebnis nicht so ausfällt wie erwartet. Und zwar von denen, die zwar viel geredet, aber wenig getan haben.

Mittwoch, 16. Oktober 2013

neuer Monat, neue Masche

Inzwischen habe ich sowohl ein 'Informationsschreiben' des Beitragsservice als auch eine erste Zahlungsaufforderung erhalten - sowie eine Anfrage dazu, was davon zu halten sei. 

Gleich vorweg: gar nichts. Da dieses Schreiben keine Rechtsbelehrung enthält, ist es nicht mit einem Beitragsbescheid zu verwechseln. Wer klagen will, muss nach wie vor Zahlungsaufforderung, Mahnungen und anschließend erst den Beitragsbescheid abwarten, denn nur gegen diesen kann Widerspruch eingelegt werden, da er von den Rundfunkanstalten selbst stammt. Erst der negative Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt, die für einen zuständig ist, eröffnet den Klageweg.

Der Wortlaut des Schreibens lautet: 

"Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns erst heute bei Ihnen melden. Da wir aktuell sehr viele Anfragen erhalten, kommt es leider zu Verzögerungen.

Sie reklamieren, dass Sie bisher keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten haben.

Gerne geben wir Ihnen hierzu einige Informationen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Er wurde durch die Ratifizierung in den jeweiligen Länderparlamenten zu geltendem Landesrecht. § 7 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestimmt den Beginn der Zahlungspflicht, Abs. 3 regelt, wann der Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist in § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgelegt.

Damit sind sowohl der Zahlungszeitpunkt als auch die Höhe des Rundfunkbeitrags gesetzlich bestimmt.

Die Rundfunkbeiträge müssen entsprechend der gesetzlichen Regelung auch ohne Aufforderung gezahlt werden. Eines Bescheids bedarf es daher zur Geltendmachung der Forderung nicht. Erst rückständige Rundfunkbeiträge sind gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mittels Bescheid festzusetzen."

Dieses Schreiben ist selbstverständlich ein erneuter Versuch des Beitragsservice, Klagewillige zu verschrecken oder zu verunsichern. Die Rundfunkanstalten wissen genau, was auf sie zukommt, und versuchen daher, die Versendung von Beitragsbescheiden / negativen Widerspruchsbescheiden  so lange zu verzögern, bis über die bayrischen Popularklagen in ihrem Sinne - wie sie hoffen - entschieden worden ist.

Ich selbst werde auf das betreffende Schreiben NICHT antworten, weil ich in meinem ursprünglichen Schreiben an den Beitragsservice bereits geschrieben habe, dass ich auf eine Zahlungsaufforderung so lange nicht reagieren werde, bis mir ein Beitragsbescheid vorliegt. Etwaige Mahngebühren werde ich unter dem Hinweis darauf im Klageverfahren anfechten. 

Wer will, kann auf dieses Schreiben etwa im folgenden Wortlaut antworten:

"Trotz Ihrer Erläuterungen im Schreiben vom ??.??.???? erkenne ich die daraus abgeleitete Zahlungsverpflichtung nicht an. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, von dem sie hergeleitet wird, ist grundrechtswidrig. Art. 19 Abs. 4 GG erlaubt jedermann, dem ein duch die öffentliche Gewalt verletzbares subjektives Recht zustehen kann, den Klageweg gegen den betreffenden Verwaltungsakt. Um in diesem Fall von diesem Recht Gebrauch machen zu können, bedarf es eines negativen Widerspruchsbescheids seitens der für mich zuständigen Rundfunkanstalt. Ich fordere Sie daher nochmals dazu auf, meine Schreiben an die entsprechende Stelle weiterzuleiten."

Nochmals: Lassen Sie sich bitte nicht beirren, falls Sie der Auffassung sind, dass der Rundfunkbeitrag Ihre Grundrechte verletzt. Wenn Sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen, sollten Sie die Beiträge auch zahlen, aber Ihrem Unmut darüber Gehör verschaffen, dass sie so hoch sind. Wenn Sie ihn nicht nutzen, müssen Sie abwägen, ob Sie mit einem sich eventuell Jahre hinziehenden Gerichtsverfahren eher leben können als mit der Zahlung an ein Mediensystem, das sie nicht interessiert und dessen Ansprüche Sie als Verletzung Ihres Rechtsempfindens betrachten. Unser Rechtssystem lässt keine Sammelklagen zu, daher muss jeder diese Entscheidung für sich alleine fällen.


Montag, 9. September 2013

Die Wahl der Qual

Da ich seit nunmehr zwei Monaten keine Antwort des Beitragsservice auf mein letztes Schreiben erhalten habe, gehe ich davon aus, dass dies wahlbedingt ist und mit einem Fortschritt erst in der neuen Legislaturperiode zu rechnen ist. Was wiederum Anlass dazu gibt, sich mit der Position der Parteien zum Rundfunkbeitrag auseinanderzusetzen.

Kritikfrei sind die Positionen von CDU und SPD, da sie Hauptnutznießer und Initiatoren der neuen Regelung sind. Wolfgang Schwab und Dirk A. Leibfried geben an, dass die medienpolitischen Sprecher von CDU (Franz-Josef Jung) und SPD (Marc Jan Eumann) ihnen gegenüber wortgleiche Stellungnahmen abgegeben haben, was auf Absprache hindeuten würde (Schwab/Leibfried, "ARD/ZDF und unser Geld", Edition Winterwork 2012, ISBN 978-3-86468-257, S. 12f.).

Die Grünen haben sich  für den Rundfunkbeitrag ausgesprochen. Der (damalige) medienpolitische Sprecher Malte Spitz  äußerte sich in Bezug auf eine widerlegbare Regelvermutung, welche einen höheren Spielraum für Befreiungen ermöglicht hätte, dahingehend, "dass sie dem Prinzip widerspricht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als schützenswerte Errungenschaft unserer Demokratie gemeinschaftlich zu tragen (...) außerdem stellt sich die pragmatische Frage nach dem Verwaltungsaufwand und dem Bewertungsmaßstab, wenn ein individueller Antrag nach dem anderen bei den Behörden eingeht." (Schwab/Leibfried 2012:32).  Das zeugt von einem Demokratieverständnis nach Mehrheitsentscheid, in dem anders denkende Minderheiten nichts zu sagen haben. Für mich haben sich die Grünen mit ihrer Haltung in dieser Frage weitgehend diskreditiert, zumal sie kein eigenes Modell der Rundfunkfinanzierung erarbeitet haben.

Die Linke hatte ein solches im Vorfeld des Rundfunkbeitrags nach dem Vorbild der Kirchensteuer entworfen. Dadurch wäre die GEZ abgeschafft worden (Schwab/Leibfried 2012:27). Der sächsische Medienpolitiker Heiko Hilker hat im Auftrag der Linken ein kritisches Gutachten zum Rundfunkbeitrag erarbeitet: http://blog.die-linke.de/digitalelinke/der-neue-rundfunkbeitrag-in-der-kritik/

Die FDP hat ihrerseits ein Modell für eine personenbezogene Medienabgabe erarbeitet. In dessen Rahmen würde ebenfalls die GEZ abgeschafft und der Rundfunkbeitrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung erhoben (www.fdp.de/files/1463/Flugblatt_GEZ_neu.pdf‎). Das würde bedeuten, dass Bürger ohne zu versteuerndes Einkommen vom Rundfunkbeitrag befreit würden, was sich mit den Vorstellungen des Verfassungsrechtlers Christian Waldhoff deckt. Dieser hat den Rundfunkbeitrag in einem Gutachten für das Land Thüringen 'strukturell unsozial' genannt (www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunksteuer-thueringen-bremst-ard-zdf-reform/3565376.html). Ungewöhnlich sozial für die FDP, der es damit allerdings hauptsächlich um die Mehrbelastung für Betriebe geht.

Die Alternative für Deutschland hat sich nicht zu diesem Thema geäußert - ich habe zwar überlegt, direkt anzufragen, halte das aber letztlich für verlorene Liebesmüh, weil sie sich kaum damit auseinandergesetzt haben dürfte. Inzwischen habe ich gemerkt, dass die AfD in ihrem Programm eine Halbierung der Rundfunkbeiträge vorsieht, mit der Begründung, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten viel zu aufgebläht seien. Ein darüber hinausgehendes Konzept habe ich nicht gefunden.

Die Piraten waren angesichts der datenschutzrechtlichen Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag lange Zeit merkwürdig still zu diesem Thema. Auf ihrer Seite findet sich ein Blog mit dem Versuch, sich näher damit zu beschäftigen (https://wiki.piratenpartei.de/AG_Haushaltsabgabe). Darin lässt sich mit der für die Piraten  typischen Unbefangenheit erkennen, dass sich nicht allzu viele unter ihnen für den Rundfunkbeitrag interessieren und diejenigen, die es tun, davon frustriert sind. Erst am 8. August 2013 hat sich Parteichef Bernd Schlömer dahingehend geäußert, dass der Rundfunkbeitrag abgeschafft werden soll (http://www.digitalfernsehen.de/Chef-der-Piratenpartei-Rundfunkbeitrag-muss-abgeschafft-werden.105559.0.html). Ich konnte aber keine Konzepte der Piraten entdecken, die Bezug auf die Rundfunkfinanzierung oder die datenschutzrechtliche Problematik des Beitragsservice nehmen. Eine Antwort auf meine Anfrage beim Kandidaten meines Bezirks erwähnt das Modell der Linken und ähnelt in der Argumentation den Grünen.

Leider Gottes hat sich auch die NPD für eine Abschaffung des Rundfunkbeitrags ausgesprochen. Ich möchte in diesem Blog keine Wahlempfehlungen, sondern nur Informationen weitergeben, hoffe aber, dass man es mir nachsieht, wenn ich an dieser Stelle dazu auffordere, NICHT ihrer Ablehnung des Rundfunkbeitrags wegen die NPD zu wählen. Dies schadet dem Rechtsstaat ausdrücklich mehr als es ihm nutzt. Jeder muss natürlich für sich selbst entscheiden, ob und welcher Partei er seiner Stimme gibt. Aber trotz der Arbeit, die ich mir mit der Recherche des Themas mache - es ist letztlich nur ein Thema unter vielen und sollte zwar mehr Beachtung finden, als es der Fall ist, nicht aber die Wahlentscheidung ausschließlich bestimmen.

Was man allerdings tun kann, ist seine Abgeordneten direkt befragen. Dies ist unter abgeordnetenwatch.de möglich. Hier kann man den Kandidaten seines Wahlkreises Fragen stellen, sofern sie sich auf der Seite teilnehmen. Überraschend viele tun dies und antworten auf die Fragen, die man ihnen stellt.

Was man auch tun könnte, wäre die medienpolitischen Sprecher der Länder mit Email-Anfragen zu diesem Thema zu bombardieren. Das Problem dabei: Rundfunk ist Ländersache. Die medienpolitischen Sprecher im Bundestag brauchen auf solche Anfragen nicht einzugehen, sondern können schlicht auf diesen Zusammenhang verweisen. Und Landtagswahlen sind nur in Bayern und Hessen. Trotzdem kann es sein, dass in der Hochphase des Wahlkampfs auf solche Anfragen eingegangen wird. Daher habe ich eine Liste aller medienpolitischen Sprecher mit Kontaktadresse zusammengestellt. Da Rundfunk Ländersache ist, macht es nur Sinn, diejenigen Sprecher anzuschreiben, die für das eigene Bundesland zuständig sind. Mein Entwurf für diese Email deckt sich weitgehend mit dem Entwurf für meinen Widerspruch zum Beitragsbescheid.

Sehr geehrte(r) Frau/ Herr ____,

ich bin in ___ wahlberechtigt. Eigentlich würde ich (wie in früheren Jahren) Ihrer Partei meine Stimme geben. Ich benutze allerdings keinen Rundfunk. Deswegen bin ich nicht mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag einverstanden (der von Ihrer Partei mit beschlossen worden ist). Ich sehe dadurch meine Grundrechte verletzt und zwar in folgenden Punkten:

1) Art 1 GG besagt, dass die Menschenwürde unantastbar ist. In der Rechtssprechung wird damit das Recht auf soziale Anerkennung verbunden. Die Begründung für den Rundfunkbeitrag ist, dass der öffentliche Rundfunk für jeden von allgemeinem Nutzen sei, ob man ihn nun empfängt oder nicht. Wer aber keinen Rundfunk benutzt, tut dies deshalb, weil er keinen Rundfunk nutzen will. Dies in der Regel deshalb, weil der- oder diejenige davon überzeugt ist, dass Rundfunk nicht nutzt, sondern schadet. Und zwar nicht nur einem selbst, sondern der Allgemeinheit. Wenn ich aus eben dieser Auffassung heraus keinen Rundfunk benutze, macht mich dies nicht zu einem Einzelgänger, sondern zum Angehörigen einer ähnlich denkenden Minderheit. Daher verletzt der Rundfunkbeitrags-staatsvertrag meine Menschenwürde, denn er gesteht nicht die Existenz dieser Minderheit zu. Stattdessen erlegt er ihr genau dieselben Pflichten wie Mediennutzern auf.

2. Diese Gleichbehandlung bedeutet für einen Menschen, der Rundfunk für schädlich hält, de facto eine Bestrafung für seine Denkweise. Dies verstößt direkt gegen Art 3 Abs 3 GG, welcher das Diskriminierungsverbot aufgrund einer Anschauung beinhaltet, und indirekt gegen Art 5 Abs 1 GG, der in der Rechtssprechung dahingehend interpretiert worden ist, dass er auch passive Meinungsfreiheit beinhaltet.

3. In diesen zwei Beispielen zeigt sich, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Beschränkung der persönlichen Freiheit ist, welche Art 2 Abs 1 GG garantiert. Der Gesetzgeber darf diese Freiheit nur dann beschränken, wenn es ein übergeordnetes öffentliches Interesse gibt und keine das gleiche Ergebnis erzielende Alternative denkbar ist. Das übergeordnete Interesse an der Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist sehr wohl vorhanden, nicht aber im vollen Umfang seiner Leistungen, sondern begrenzt auf seinen (unzureichend definierten) Programmauftrag. Andere Alternativen zum Erreichen des selben Ziels wären denkbar gewesen, z. B. ein Mehrwertsteuerpunkt auf den Absatz von Rundfunkgeräten zur zweckgebundenen Abgabe, die Orientierung der Beitragshöhe an der Grundgebühr, die Abschaffung von Werbebeschränkungen bei Programmen, die nicht dem Programmauftrag zuzurechnen sind, und eine Revision des Umfangs, den der öffentlich-rechtliche Rundfunk ausnehmen muss, um den Programmauftrag zu gewährleisten.

4. Wer Rundfunk nicht nutzt, weil er ihn für schädlich hält, hält ihn für allgemein schädlich, etwa durch Lärmbelästigung, Steigerung der Unzufriedenheit, Schüren von Ängsten, Zeitverschwendung, Erziehung zur Konzentrationsunfähigkeit, Desensibilisierung, Gewöhnung an diffuses oder unfundiertes Wissen, Abgewöhnung des Lesens bzw. des Sicherarbeitens von Informationen. Die Verpflichtung dazu, trotzdem für Rundfunk zu bezahlen, führt daher auch zu einem Gewissenskonflikt, was gegen Art 4 Abs 1 GG verstößt.

5. Der Rundfunkbeitrag wird nicht von jeder Rundfunkanstalt separat, sondern zusammengefasst von der in Beitragsservice umbenannten GEZ erhoben. In diesem Zusammenhang sammelt die GEZ soziale Informationen über jeden Rundfunkteilnehmer. Die GEZ ist eine Verwaltungsgemeinschaft im Auftrag öffentlich-rechtlicher Anstalten und somit nicht rechtsfähig. Will ich Auskunft darüber erhalten, ob die GEZ die über mich gesammelten Daten weitergibt und welche dies sind, muss ich bei der für mich zuständigen Rundfunkanstalt nachfragen. Dadurch, dass die GEZ selbstständig Daten sammelt, aber nicht für den Fall der unautorisierten Weitergabe belangt werden kann, entsteht ein hohes Risiko, dass sie genau dies tut - denn Behörden, die soziale Daten erheben, sind im Umfang ihres Informationsanspruchs durch Art 10 Abs 2 GG beschränkt. Vor Einführung des Rundfunkbeitrags hätte daher eine Anpassung des Systems der Rundfunkteilnehmererfassung erfolgen müssen, um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu gewährleisten - dies etwa dadurch, dass die GEZ als Institution abgeschafft und durch den einzelnen Rundfunkanstalten zugehörige, mit diesen rechtlich gleichgestellten Erhebungsstellen ersetzt worden wäre.

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, der bis zum 31.12.2012 galt, tat diesen Umständen dadurch Rechnung, dass er die Gebührenpflicht mit der Pflicht zur Anmeldung von Rundfunkgeräten verband. Damit blieb dem Individuum die Freiheit, rundfunkfrei zu leben und nur dann gebührenpflichtig zu werden, wenn er durch Erwerb eines Rundfunkgeräts die Absicht bewies, Rundfunk nutzen zu wollen. Ich verstehe nicht, warum Ihre Partei einer Gesetzesänderung zugestimmt hat, die eine radikale Abkehr von diesem Rechtszugeständnis bedeutet. Denn wenn die allgemeine Möglichkeit der Rundfunknutzung, unabhängig davon, ob in einem Haushalt dazu Geräte vorhanden sind oder nicht, Grundlage der Rundfunkabgabe gewesen sein sollte, so hätte diese weitaus früher beschlossen werden können, nämlich als in den 80er Jahren der Netzausbau deutschlandweit vollzogen war, oder im Rahmen des Einigungsvertrags.

Dass diese Änderung zu einem Zeitpunkt geschieht, da Fernsehen seinen Status als Leitmedium allmählich verliert, veranlasst zu der Vermutung, dass der Rundfunkbeitrag nicht die Garantie des Programmauftrages zum Ziel hat, sondern die des Status Quo des Rundfunkwesens - ungeachtet dessen, ob die Allgemeinheit seine Leistungen nachfragt oder nicht. Ein öffentlich-rechtliches Rundfunkwesen, das vom Interesse der Allgemeinheit durch Sicherstellung seines Finanzbedarfs abgekoppelt worden ist, kann dem Interesse der Allgemeinheit nicht dienen, da es sich nicht an diesem zu orientieren braucht. Aus diesem Grund wird die Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch diese Maßnahme kaum steigen, sondern weiter sinken, wie sich am statistischen Durschnittsalter der Nutzer (59 Jahre für die ARD, 61 Jahre für das ZDF) ablesen lässt.

Ich halte den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag daher für schädlich für das Interesse der Allgemeinheit, schädlich für die Rechtskultur in der Bundesrepublik Deutschland, und schädlich letztendlich auch für die Akzeptanz und Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an sich.

Wenn Sie sich die Mühe gemacht haben, diesen Äußerungen zu folgen, finden Sie vielleicht auch die Zeit, mir zu antworten, ob Sie in meinen Ausführungen Fehler sehen. Dies wäre für mich entscheidend dafür, ob ich meine Stimme für Ihre Partei abgebe.

Mit freundlichem Gruß,




Die Adressen sind:

Bundestagsfraktionen (Medienpolitische Sprecher)
Wolfgang Börnsen, CDU/CSU: wolfgang.boernsen@bundestag.de
Martin Dörmann, SPD: martin.doermann@bundestag.de
Burkhardt Müller-Sönksen , FDP: mdb-b@soenksen.de, mdb-hh@soenksen.de
Kathrin Senger-Schäfer, Die Linke: kathrin.senger-schaefer@bundestag.de
Tabea Rößner, Bündnis 90/Die Grünen: tabea.roessner@bundestag.de


Landtagsfraktionen (Medienpolitische Sprecher)

Baden-Württemberg
CDU: Günther Martin Pauli, guenther-martin.pauli@cdu.landtag-bw.de
SPD: Andreas Stoch (Minister für Kultus, Jugend und Sport), andreas.stoch@spd.landtag-bw.de
Bündnis 90/ Die Grünen: Alexander Salomon, mail@alexander.salomon.de
FDP/ DVP: Prof. Dr. Ulrich Goll, www.ulrich-goll.de


Bayern
CSU: Eberhard Sinner, esinner@t-online.de
SPD: Hans Joachim Werner, www.hans-joachim-werner.de
FDP: Julika Sandt, julika.sandt@fdp-fraktion-bayern.de
Bündnis 90/ Die Grünen: Ulrike Gote, ulrike.gote@gruene-fraktion-bayern.de


Berlin
SPD: Frank Zimmermann, frank.zimmermann@spd-parlament-berlin.de
CDU: Christian Goiny, goiny@cdu-fraktion.berlin.de
Die Linke: Dr. Gabriele Hiller, gabrielle.hiller@linksfraktion-berlin.de
Piraten: Simon Weiß, sweiss@piratenfraktion-berlin.de
Bündnis 90/Die Grünen: Stephan Gelbhaar, info@stephan.gelbhaar.de


Brandenburg
SPD: Klaus Ness, klaus.ness@spd-fraktion.brandenburg.de
Die Linke: Kerstin Meier, kerstin.meier@dielinke-fraktion.brandenburg.de
CDU: Barbara Richstein, wahlkreis@barbara-richstein.de
FDP: Linda Teuteberg, buero@linda-teuteberg.de
Grüne: Marie Luise von Halem, mail@ml-halem.de


Bremen
SPD: Antje Grotheer, antje.grotheer@spd-bremen.org
CDU: Elisabeth Motschmann, motschmann@cdu-bremen.de
Bündnis 90/ Die Grünen: Carsten Werner, carsten.werner@gruene-bremen.de
Die Linke: Kristina Vogt, kristina.vogt@linksfraktion-bremen.de


Hamburg
CDU: Andreas Wankum, andreas.wankum@cduhamburg.de
SPD: Hansjörg Schmidt, buero@hansjoerg-schmidt.de
GAL (Bündnis 90/ Die Grünen): Farid Müller, buerofarid.mueller@gal-fraktion.de
Die Linke: Kersten Artus, http://www.kerstenartus.info/
FDP: Katja Suding, katja.suding@fdp-fraktion-hh.de


Hessen
CDU: Karin Wolff, k.wolff@ltg.hessen.de
SPD: Michael Siebel, m.siebel@ltg.hessen.de
FDP: Dieter Posch, d.posch@ltg.hessen.de
Bündnis 90/ Die Grünen: Tarek Al-Wazir, t.al-wazir@ltg.hessen.de

Die Linke: Dr. Ulrich Wilken, u.wilken@ltg.hessen.de


Mecklenburg-Vorpommern
SPD: Dr. Norbert Nieszery, norbert.nieszery@spd.landtag-mv.de
CDU: Vincent Kokert, kokert@cdu.landtag-mv.de
Die Linke: Helmut Holter, h.holte@die-linke.landtag.mv.de
Grüne: Ulrike Berger, ulrike.berger@fraktion.gruene-mv.de


Niedersachsen
CDU : Dirk Toepfer, info@dirk.toepfer.de
SPD: Petra Emmerich-Kopatsch, kontakt@emmerich-kopatsch.de
FDP: Horst Kortlang, horst.kortlang@lt.niedersachsen.de
Bündnis 90/ Die Grünen: Gerald Heere, gerald.heere@lt.niedersachsen.de


Nordrhein-Westfalen
SPD: Alexander Vogt, alexander.vogt@landtag.nrw.de
CDU: Thorsten Schick, www.thorstenschick.de
FDP: Thomas Nückel, thomas.nueckel@landtag.nrw.de
Bündnis 90/ Die Grünen: Oliver Keymes, www.keymes.de
Piraten : Daniel Schwerdt, www.daniel-schwerdt.de


Rheinland-Pfalz
SPD: Martin Haller, martin.haller@spd.landtag.rlp.de
CDU: Dr. Adolf Weiland, drweiland.mdl@t-online.de
Grüne: Bernhard Braun, bernhard.braun@gruene.landtag.rlp.de


Saarland
CDU: Uwe Conradt, mail@stadtratsfraktion.de
SPD: Sebastian Thule, s.thul@spd-saar.de
Bündnis 90/ Die Grünen: Hubert Ulrich, fraktion@gruene-saar.de
Die Linke: Barbara Spaniol, b.spaniol@landtag-saar.de
Piraten: Michael Hilberer, kontakt@piratenfraktion-saarland.de


Sachsen
CDU: Sebastian Gemkow, sebastian.gemkow@slt.sachsen.de
Die Linke: Falk Neubert, falk.neubert@slt.sachsen.de
SPD: Dirk Panter, dirk.panter@slt.sachsen.de
FDP: Torsten Herbst, torsten.herbst@slt.sachsen.de
Bündnis 90/ Die Grünen: Dr. Karl-Heinz Gerstenberg, karl-heinz.gerstenberg@slt.sachsen.de


Sachsen-Anhalt
CDU: Markus Kurze, zukunft@markuskurze.de
Die Linke: Stefan Gebhardt, gebhardt.hettstedt@gmx.de
SPD : Thomas Felke, wahlkreisbuero.felke@web.de
Grüne: Sören Herbst, buero@soerenherbst.de


Schleswig-Holstein
CDU: Axel Bernstein, www.axel-bernstein.de
SPD : Peter Eichstädt , www.peter-eichstaedt.de
FDP: Ingrid Brand-Hückstädt: www.brand-hueckstaedt.de
https://www.facebook.com/BrandHueckstaedt
Grüne: keine Angabe


Thüringen
CDU: Gerold Wucherpfennig, wucherpfennig@cdu-landtag.de
Die Linke: André Blechschmidt, blechschmidt@die-linke-thl.de
SPD: Hans-Jürgen Döring, hans-juergen.doering@spd-thl.de
Bündnis 90/ Die Grünen: Carsten Meyer, info@meyergruen.de
FDP: Robert-Martin Montag, robert-martin.montag@fdp-lt.thueringen.de


alle Angaben ohne Gewähr von http://medienpolitik.eu, vervollständigt auf den Seiten der Parteien



Sonntag, 11. August 2013

Die 1000-Euro-Frage

Es herrscht große Verunsicherung über die Frage, ob die Rundfunkanstalten - wie im Beitragsbescheid angekündigt - Bußgelder von bis zu 1000 Euro Höhe im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzen können. Viele ansonsten Klagewillige scheinen sich durch diesen Passus in der Absicht, gegen den Rundfunkbeitrag zu klagen, entmutigen zu lassen:

"Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird. (...) Wird der geschuldete Betrag nicht unverzüglich gezahlt, werden wir Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Daneben können im Ordnungswidrigkeitenverfahren Geldbußen von bis zu 1000.00 EUR verhängt werden."

Der Paragraph der Verwaltungsgerichtsordnung, auf den hier Bezug genommen wird, lautet im Volltext so:

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.



Das bedeutet:

1) Rundfunkanstalten können nicht selbstständig die sofortige Vollziehung einleiten, sondern müssen sie beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich beantragen und begründen.
2) Nach Absatz 4 kann bei Einreichen der Klage die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Das Verwaltungsgericht kann nach Absatz 5 die Vollziehung aussetzen oder - sofern sie bereits durchgeführt wurde - aufheben. 
3) Die Höhe einer etwaigen Geldbuße wird vom Verwaltungsgericht festgelegt.

Es ist also so, dass genau dieser Paragraph der Verwaltungsgerichtsordnung, mit dem Vollzugsmaßnahmen angedroht werden, auch die Rechte desjenigen beinhaltet, den diese betreffen.

Ein konkretes Fallbeispiel liegt mir noch nicht vor, ich kann daher nur vermuten, wie das Prozedere in diesem Fall ist. Ich selbst werde nach Einreichen des Widerspruchs bis zum Erhalt des negativen Widerspruchsbescheid durch die für mich zuständige Rundfunkanstalt NICHT zahlen. Und zwar mit der Begründung, dass damit für die Rundfunkanstalt der Handlungszwang entfällt, ich also monatelang vergeblich auf den Bescheid warten würde, der mir erst den Klageweg eröffnet.
Geht mir daraufhin ein Vollstreckungsbescheid zu, werde ich beim zuständigen Verwaltungsgericht unter Angabe der Vorgangsnummer dessen Aussetzung nach §80(4) beantragen, mit der Begründung, dass mir die Rundfunkanstalt bisher den negativen Widerspruchsbescheid vorenthalten hat, welcher mir selbst erst die Möglichkeit zur Klage gibt. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass das Verwaltungsgericht einer Vollstreckung statt gibt, BEVOR der negative Widerspruchsbescheid zugegangen ist.

Ich halte es für EXTREM unwahrscheinlich, dass das Verwaltungsgericht bei einer Vollstreckung eine Geldbuße in maximaler Höhe erhebt. Die Summe von €1000 ist die Obergrenze für Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten jeglicher Art, also auch Verkehrsvergehen, die keine Straftat sind. Dazu gehört z.B. überhöhte Geschwindigkeit, das Führen eines Fahrrads auf der Autobahn bei Nacht oder die Erregung öffentlichen Ärgernisses durch Randalieren. Daraus ist die Höhe von 1000 Euro zu erklären.

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln, keine Straftat. I d. F. scheint am wahrscheinlichsten, dass das zuständige Verwaltungsgericht eine geringfügige Ordnungswidrigkeit erkennt, wofür Bußgelder von bis zu €35 verhängt werden. Wer also auf die Schreiben des Beitragsservice überhaupt nicht reagiert hat, muss daher im Rahmen der Vollstreckung mit einem Verwarnungsgeld in dieser Höhe rechnen.

Da prinzipiell versucht wird, einen säumigen Zahler zur Einsicht zu bewegen, glaube ich nicht, dass man einen Klagewilligen, der durch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung diese Absicht aktenkundig gemacht hat, in dieser Form belangt, und rechne daher lediglich mit einem Gebührenzuschlag von €5-€10. Gegen einen solchen Bußgeldbescheid kann binnen zwei Wochen wiederum Widerspruch eingelegt werden, mit der Begründung, dass sich die Vollstreckung auf ein anhängiges Verfahren bezieht, also nicht mit einer Zahlungssäumnis gleichzusetzen ist.


Weiteres dazu kann ich mitteilen, wenn mir ein Fallbeispiel vorliegt.

Freitag, 5. Juli 2013

Formulierung des Widerspruchs zum Rundfunkbeitragsbescheid

Inzwischen liegt mir der genaue Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung im Beitragsbescheid vor:

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der umseitig genannten Rundfunkanstalt oder bei ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, einzulegen.

Wichtige Hinweise:
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird.
Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die älteste Schuld verrechnet.
Wird der geschuldete Betrag nicht unverzüglich gezahlt, werden wir Vollstreckungsmaßnahmen einreichen. Daneben können im Ordnungswidrigkeitsverfahren Geldbußen von bis zu 1000 EUR verhängt werden.
Wenn zukünftig die Rundfunkbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden, werden der rückständige Beitrag und ein Säumniszuschlag jeweils mit einem Gebühren/-Beitragsbescheid festgesetzt. Für die laufenden Rundfunkbeiträge erhalten Sie dann keine Zahlungsaufforderung mehr."

Das bedeutet:
- Der Widerspruch gegen diesen Beitragsbescheid sollte zeitnah eingereicht und nicht die vollen vier Wochen abgewartet werden, denn erst der negative Widerspruchsbescheid, den Sie auf Ihren Widerspruch erhalten, eröffnet den Klageweg beim Verwaltungsgericht.
- Beantragen Sie bereits in Ihrem Widerspruch die Aussetzung der Vollziehung. Dies wird von der Rundfunkanstalt mit dem negativen Widerspruchsbescheid abgelehnt werden. Damit können Sie beim Verwaltungsgericht selbst Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen - mit der Begründung, dass Sie durch den Rundfunkbeitrag Ihre Grundrechte verletzt sehen und eine Zahlung daher unzumutbar ist.
- Dies ist deshalb anzuraten, weil die Rechtsbehelfsbelehrung gleichzeitig die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen beinhaltet. Reizen Sie die Widerspruchsfrist erst aus, bevor Sie aktiv werden, müssen Sie damit rechnen, dass der Beitragsservice ein Vollstreckungsverfahren bereits eingeleitet hat, welches dann unabhängig von Ihrer Klage verläuft.
- Wenn Sie allerdings der Zahlungsaufforderung, wie im Schreiben gefordert, nachkommen, entfällt aus der Sicht des Beitragsservice der praktische Anlass Ihres Widerspruchs und Sie müssen damit rechnen, keine Antwort auf Ihren Widerspruch zu erhalten - ob Sie 'unter Vorbehalt' gezahlt haben oder nicht, Ihre Zahlung ist Bestätigung der Anerkennung Ihres 'Beitragskontos'.

Es besteht zudem die große Wahrscheinlichkeit einer Verschleppung der Bearbeitung von Widersprüchen, für die bei Ämtern in der Regel drei Monate veranschlagt werden. Der Beitragsservice ist aber kein Amt, kann also auch nicht auf Unterlassung verklagt werden. Denkbar ist, dass Nichtzahler durch Vollstreckungsmaßnahmen systematisch eingeschüchtert werden sollen, während ihnen gleichzeitig der negative Widerspruchsbescheid vorenthalten wird, der ihnen selbst den Klageweg erst eröffnet. Haben Sie aber zeitnah reagiert und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, können Sie, wenn tatsächlich Vollstreckung angeordnet werden würde, ohne dass Sie überhaupt einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten hätten, unter Bezug darauf beim zuständigen Gericht selbst einen entsprechenden Antrag stellen. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass es die Gerichte angesichts der Brisanz des Themas vermeiden werden, durch die Bestätigung einer Vollstreckung klare Position zu beziehen, und man insofern gegenüber den Drohungen des Beitragsservice gelassen bleiben kann.

Textbeispiel Widerspruch:
"Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom ____, Aktenzeichen ____ Widerspruch ein.
Begründung: Der Bescheid ist rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, formell und materiell gegen das Grundgesetz verstößt.
Die formelle Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der sog. Rundfunkbeitrag nicht als
Beitrag, sondern als Steuer zu qualifizieren ist. Ein Beitrag knüpft immer an einen
individualisierbaren Vorteil für eine konkrete Gruppe. Da der Beitrag auch von Haushalten zu
entrichten ist, die über keine Empfangsmöglichkeiten für den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk
verfügen und damit keinen Vorteil aus dem Beitrag ziehen können, ist eine Klassifizierung als
Beitrag unzulässig. Vielmehr handelt es sich um eine Steuer nach § 3 (1) Abgabenordnung. Die vier Voraussetzungen, Geldleistung, keine besondere Gegenleistung und einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen auferlegt, sind in vollem Umfang erfüllt. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite, nicht den Ländern zufließende, Steuer liegt
jedoch nach Artikel 105 ff. Grundgesetz beim Bund.
Die materielle Verfassungswidrigkeit ergibt sich unter anderem aus der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 (1) Grundgesetz. Es liegt eine nicht mehr gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Vom Gesetzgeber wird unterstellt, dass jeder Inhaber einer Wohnung auch Rundfunkteilnehmer ist. Laut statistischem Bundesamt verfügten 2011 3,8%, also ca. eine Million, der deutschen Haushalte über kein Fernsehgerät. Eine Gleichbehandlung einer so hohen Zahl an Haushalten ist nicht mehr gerechtfertigt. Die Entscheidung einiger Millionen Menschen in Deutschland, den Rundfunk, insbesondere das Fernsehen, nicht zu nutzen, ist nach Artikel 2 (1) Grundgesetz zu respektieren, der das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung garantiert. Der Umstand, dass der Gesetzgeber einer so hohe Anzahl von Bürgern juristisch die Existenz abspricht, stellt zudem eine Verletzung des Anspruchs auf soziale Achtung und damit der Menschenwürde dar, die nach Artikel 1 (1) Grundgesetz unantastbar ist."

Textbeispiel Antrag auf Aussetzung:
"Hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides ___, bis über meinem Widerspruch vom ____ entschieden worden ist."

Beide Schreiben sollten Sie separat per Einschreiben mit Rückschein an die Landesrundfunkanstalt schicken, die auf Ihrem Beitragsbescheid genannt ist. Es empfiehlt sich zusätzlich eine Sendung als Fax, dessen Sendeprotokoll Sie als Beweismittel für die von Ihnen abgeschickten Schreiben verwenden können. Das kann ratsam sein, weil meines Wissens noch keine negativen Widerspruchsbescheide verschickt worden sind - offensichtlich ein Versuch der Rundfunkanstalten, auf Zeit zu spielen und sich so eine befürchtete Klagewelle vom Hals zu halten. In diesem Zusammenhang ist die Androhung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu verstehen: die Rundfunkanstalten sind sich des Ausgangs einer Klage gegen den Rundfunkbeitrag selbst nicht sicher und versuchen daher, diese mit solchen Tricks abzuwürgen. Aber: ein Bußgeld kann nur vom Gericht, nicht von den Rundfunkanstalten selbst festgelegt werden, die Höhe dieses Bußgelds rangiert von €5-€1000, und es kann als höchst unwahrscheinlich erachtet werden, dass man im Falle einer dokumentierten Klageabsicht mit Grundrechtsbezug zum Höchstsatz verdonnert wird. Mir ist auch nicht bekannt, dass ein solches Verfahren bereits gegen einen Nichtbeitragszahler eröffnet worden wäre.