Freitag, 5. Juli 2013

Formulierung des Widerspruchs zum Rundfunkbeitragsbescheid

Inzwischen liegt mir der genaue Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung im Beitragsbescheid vor:

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der umseitig genannten Rundfunkanstalt oder bei ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, einzulegen.

Wichtige Hinweise:
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird.
Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die älteste Schuld verrechnet.
Wird der geschuldete Betrag nicht unverzüglich gezahlt, werden wir Vollstreckungsmaßnahmen einreichen. Daneben können im Ordnungswidrigkeitsverfahren Geldbußen von bis zu 1000 EUR verhängt werden.
Wenn zukünftig die Rundfunkbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden, werden der rückständige Beitrag und ein Säumniszuschlag jeweils mit einem Gebühren/-Beitragsbescheid festgesetzt. Für die laufenden Rundfunkbeiträge erhalten Sie dann keine Zahlungsaufforderung mehr."

Das bedeutet:
- Der Widerspruch gegen diesen Beitragsbescheid sollte zeitnah eingereicht und nicht die vollen vier Wochen abgewartet werden, denn erst der negative Widerspruchsbescheid, den Sie auf Ihren Widerspruch erhalten, eröffnet den Klageweg beim Verwaltungsgericht.
- Beantragen Sie bereits in Ihrem Widerspruch die Aussetzung der Vollziehung. Dies wird von der Rundfunkanstalt mit dem negativen Widerspruchsbescheid abgelehnt werden. Damit können Sie beim Verwaltungsgericht selbst Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen - mit der Begründung, dass Sie durch den Rundfunkbeitrag Ihre Grundrechte verletzt sehen und eine Zahlung daher unzumutbar ist.
- Dies ist deshalb anzuraten, weil die Rechtsbehelfsbelehrung gleichzeitig die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen beinhaltet. Reizen Sie die Widerspruchsfrist erst aus, bevor Sie aktiv werden, müssen Sie damit rechnen, dass der Beitragsservice ein Vollstreckungsverfahren bereits eingeleitet hat, welches dann unabhängig von Ihrer Klage verläuft.
- Wenn Sie allerdings der Zahlungsaufforderung, wie im Schreiben gefordert, nachkommen, entfällt aus der Sicht des Beitragsservice der praktische Anlass Ihres Widerspruchs und Sie müssen damit rechnen, keine Antwort auf Ihren Widerspruch zu erhalten - ob Sie 'unter Vorbehalt' gezahlt haben oder nicht, Ihre Zahlung ist Bestätigung der Anerkennung Ihres 'Beitragskontos'.

Es besteht zudem die große Wahrscheinlichkeit einer Verschleppung der Bearbeitung von Widersprüchen, für die bei Ämtern in der Regel drei Monate veranschlagt werden. Der Beitragsservice ist aber kein Amt, kann also auch nicht auf Unterlassung verklagt werden. Denkbar ist, dass Nichtzahler durch Vollstreckungsmaßnahmen systematisch eingeschüchtert werden sollen, während ihnen gleichzeitig der negative Widerspruchsbescheid vorenthalten wird, der ihnen selbst den Klageweg erst eröffnet. Haben Sie aber zeitnah reagiert und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, können Sie, wenn tatsächlich Vollstreckung angeordnet werden würde, ohne dass Sie überhaupt einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten hätten, unter Bezug darauf beim zuständigen Gericht selbst einen entsprechenden Antrag stellen. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass es die Gerichte angesichts der Brisanz des Themas vermeiden werden, durch die Bestätigung einer Vollstreckung klare Position zu beziehen, und man insofern gegenüber den Drohungen des Beitragsservice gelassen bleiben kann.

Textbeispiel Widerspruch:
"Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom ____, Aktenzeichen ____ Widerspruch ein.
Begründung: Der Bescheid ist rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, formell und materiell gegen das Grundgesetz verstößt.
Die formelle Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der sog. Rundfunkbeitrag nicht als
Beitrag, sondern als Steuer zu qualifizieren ist. Ein Beitrag knüpft immer an einen
individualisierbaren Vorteil für eine konkrete Gruppe. Da der Beitrag auch von Haushalten zu
entrichten ist, die über keine Empfangsmöglichkeiten für den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk
verfügen und damit keinen Vorteil aus dem Beitrag ziehen können, ist eine Klassifizierung als
Beitrag unzulässig. Vielmehr handelt es sich um eine Steuer nach § 3 (1) Abgabenordnung. Die vier Voraussetzungen, Geldleistung, keine besondere Gegenleistung und einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen auferlegt, sind in vollem Umfang erfüllt. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite, nicht den Ländern zufließende, Steuer liegt
jedoch nach Artikel 105 ff. Grundgesetz beim Bund.
Die materielle Verfassungswidrigkeit ergibt sich unter anderem aus der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 (1) Grundgesetz. Es liegt eine nicht mehr gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Vom Gesetzgeber wird unterstellt, dass jeder Inhaber einer Wohnung auch Rundfunkteilnehmer ist. Laut statistischem Bundesamt verfügten 2011 3,8%, also ca. eine Million, der deutschen Haushalte über kein Fernsehgerät. Eine Gleichbehandlung einer so hohen Zahl an Haushalten ist nicht mehr gerechtfertigt. Die Entscheidung einiger Millionen Menschen in Deutschland, den Rundfunk, insbesondere das Fernsehen, nicht zu nutzen, ist nach Artikel 2 (1) Grundgesetz zu respektieren, der das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung garantiert. Der Umstand, dass der Gesetzgeber einer so hohe Anzahl von Bürgern juristisch die Existenz abspricht, stellt zudem eine Verletzung des Anspruchs auf soziale Achtung und damit der Menschenwürde dar, die nach Artikel 1 (1) Grundgesetz unantastbar ist."

Textbeispiel Antrag auf Aussetzung:
"Hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides ___, bis über meinem Widerspruch vom ____ entschieden worden ist."

Beide Schreiben sollten Sie separat per Einschreiben mit Rückschein an die Landesrundfunkanstalt schicken, die auf Ihrem Beitragsbescheid genannt ist. Es empfiehlt sich zusätzlich eine Sendung als Fax, dessen Sendeprotokoll Sie als Beweismittel für die von Ihnen abgeschickten Schreiben verwenden können. Das kann ratsam sein, weil meines Wissens noch keine negativen Widerspruchsbescheide verschickt worden sind - offensichtlich ein Versuch der Rundfunkanstalten, auf Zeit zu spielen und sich so eine befürchtete Klagewelle vom Hals zu halten. In diesem Zusammenhang ist die Androhung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu verstehen: die Rundfunkanstalten sind sich des Ausgangs einer Klage gegen den Rundfunkbeitrag selbst nicht sicher und versuchen daher, diese mit solchen Tricks abzuwürgen. Aber: ein Bußgeld kann nur vom Gericht, nicht von den Rundfunkanstalten selbst festgelegt werden, die Höhe dieses Bußgelds rangiert von €5-€1000, und es kann als höchst unwahrscheinlich erachtet werden, dass man im Falle einer dokumentierten Klageabsicht mit Grundrechtsbezug zum Höchstsatz verdonnert wird. Mir ist auch nicht bekannt, dass ein solches Verfahren bereits gegen einen Nichtbeitragszahler eröffnet worden wäre.

5 Kommentare:

  1. Habe den Widerspruch eingereicht und jetzt nach 15 Tagen kam ein Brief mit der Überschrift "Rundfunkbeitrag" mit Informationen, das ja alles rechtskräftig ist und das alles so entschieden worden ist etc. und dass daher keine Rechtwidrigkeit erkennbar wäre.
    Ist dies der negative Widerspruchsbescheid oder muss dieser erkennbar so gekennzeichnet sein. Ich finde ausserdem auf diesem Schreiben keine Rechtsbelehrung auf der Rückseite. Wenn Sie Ihre Mail adresse angeben, kann ich Ihnen das eingescannte Schreiben per Mail schicken.
    MFG

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  2. Bitte lesen Sie meinen neuen Beitrag zu diesem Thema

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    1. hallo aldebaran, wo finde ich den neuen beitrag zu diesem thema?

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    2. hallo aldebaran, wo finde ich den neuen beitrag zu diesem thema?

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  3. Hallo Aldebaran,

    und Danke, für die geleistete Arbeit!! Ich bin so wie Viele ein Gegner dieses Mistes. Bisher habe ich auf keine Post reagiert, da sie immer als "Infopost" frankiert wurde. Jetzt kam die zweite Erinnerung mit Androhung auf Bescheid. Ab diesem Augenblick wird es notwendig tätig zu werden, und ich vorbereite mein Widerspruchsschreiben. Allerdings habe ich eine Frage: Warum den Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung separat verschicken? Gruß

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