Mittwoch, 16. Oktober 2013

neuer Monat, neue Masche

Inzwischen habe ich sowohl ein 'Informationsschreiben' des Beitragsservice als auch eine erste Zahlungsaufforderung erhalten - sowie eine Anfrage dazu, was davon zu halten sei. 

Gleich vorweg: gar nichts. Da dieses Schreiben keine Rechtsbelehrung enthält, ist es nicht mit einem Beitragsbescheid zu verwechseln. Wer klagen will, muss nach wie vor Zahlungsaufforderung, Mahnungen und anschließend erst den Beitragsbescheid abwarten, denn nur gegen diesen kann Widerspruch eingelegt werden, da er von den Rundfunkanstalten selbst stammt. Erst der negative Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt, die für einen zuständig ist, eröffnet den Klageweg.

Der Wortlaut des Schreibens lautet: 

"Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns erst heute bei Ihnen melden. Da wir aktuell sehr viele Anfragen erhalten, kommt es leider zu Verzögerungen.

Sie reklamieren, dass Sie bisher keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten haben.

Gerne geben wir Ihnen hierzu einige Informationen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Er wurde durch die Ratifizierung in den jeweiligen Länderparlamenten zu geltendem Landesrecht. § 7 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestimmt den Beginn der Zahlungspflicht, Abs. 3 regelt, wann der Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist in § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgelegt.

Damit sind sowohl der Zahlungszeitpunkt als auch die Höhe des Rundfunkbeitrags gesetzlich bestimmt.

Die Rundfunkbeiträge müssen entsprechend der gesetzlichen Regelung auch ohne Aufforderung gezahlt werden. Eines Bescheids bedarf es daher zur Geltendmachung der Forderung nicht. Erst rückständige Rundfunkbeiträge sind gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mittels Bescheid festzusetzen."

Dieses Schreiben ist selbstverständlich ein erneuter Versuch des Beitragsservice, Klagewillige zu verschrecken oder zu verunsichern. Die Rundfunkanstalten wissen genau, was auf sie zukommt, und versuchen daher, die Versendung von Beitragsbescheiden / negativen Widerspruchsbescheiden  so lange zu verzögern, bis über die bayrischen Popularklagen in ihrem Sinne - wie sie hoffen - entschieden worden ist.

Ich selbst werde auf das betreffende Schreiben NICHT antworten, weil ich in meinem ursprünglichen Schreiben an den Beitragsservice bereits geschrieben habe, dass ich auf eine Zahlungsaufforderung so lange nicht reagieren werde, bis mir ein Beitragsbescheid vorliegt. Etwaige Mahngebühren werde ich unter dem Hinweis darauf im Klageverfahren anfechten. 

Wer will, kann auf dieses Schreiben etwa im folgenden Wortlaut antworten:

"Trotz Ihrer Erläuterungen im Schreiben vom ??.??.???? erkenne ich die daraus abgeleitete Zahlungsverpflichtung nicht an. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, von dem sie hergeleitet wird, ist grundrechtswidrig. Art. 19 Abs. 4 GG erlaubt jedermann, dem ein duch die öffentliche Gewalt verletzbares subjektives Recht zustehen kann, den Klageweg gegen den betreffenden Verwaltungsakt. Um in diesem Fall von diesem Recht Gebrauch machen zu können, bedarf es eines negativen Widerspruchsbescheids seitens der für mich zuständigen Rundfunkanstalt. Ich fordere Sie daher nochmals dazu auf, meine Schreiben an die entsprechende Stelle weiterzuleiten."

Nochmals: Lassen Sie sich bitte nicht beirren, falls Sie der Auffassung sind, dass der Rundfunkbeitrag Ihre Grundrechte verletzt. Wenn Sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen, sollten Sie die Beiträge auch zahlen, aber Ihrem Unmut darüber Gehör verschaffen, dass sie so hoch sind. Wenn Sie ihn nicht nutzen, müssen Sie abwägen, ob Sie mit einem sich eventuell Jahre hinziehenden Gerichtsverfahren eher leben können als mit der Zahlung an ein Mediensystem, das sie nicht interessiert und dessen Ansprüche Sie als Verletzung Ihres Rechtsempfindens betrachten. Unser Rechtssystem lässt keine Sammelklagen zu, daher muss jeder diese Entscheidung für sich alleine fällen.


8 Kommentare:

  1. Den Beitragsbescheid habe ich ja schon erhalten, daraufhin habe ich einen Widerspruch eingereicht. Deshalb habe ich auch gefragt wie ein negativer Widerspruchsbescheid gekennzeichnet ist, da ich nur dieses "Informationsschreiben" erhalten habe, was darlegen soll, dass alles rechtskräftig und richtig sein soll. Es geht in erster Linie darum, dass ich nicht für etwas zahlen möchte, was ich auch nicht benutze. Als nächstes geht es mir darum, dass ich als Student keine Befreiung erhalte, solange ich keine geringfügige Beschäftigung nachweisen kann (konnte ich aufgrund des letztens harten Semesters nicht, wo ich viele Module belegen musste und somit keine passende Stelle für meine Zeiten finden konnte). Unterstützt wurde ich somit zum Teil durch meine Eltern für das nötigste, der Rest ging durchs Kindergeld und Wohngeld. Trotz der Tatsache knapp am Existenzminimum zu leben, wollen die Rundfunkanstalten mich nicht befreien lassen. Dies geht nur über das zuständige Amt, wo ich wiederum eine Beschäftigung nachweisen muss. Da ich Student bin, stehe ich ausserdem nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, so die Begründung, und kann daher auch so keine weiteren Leistungen beziehen. BaFöG erhalte ich seit 1 Jahr nichtmehr. Das kann ja nicht sein, dass diese Ausnahmesituation nicht bei den Befreiungsregelungen berücksichtigt wurde. Ich drifte jedoch vom eigentlichen Thema ab, wo es mir darum ging, wie ein negativer Beitragsbescheid erkennbar ist. MFG

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  2. Wenn das 'Informationsschreiben' vom Wortlaut her mit dem genannten identisch ist, brauchen Sie darauf nicht zu reagieren. Es enthält keine Rechtsbelehrung und ist somit für das Widerspruchsverfahren irrelevant.

    Ich habe schon sehr oft gehört, dass der Beitragsservice die Verlängerungsfrist für den BaFöG-Nachweis ignoriert; zwischen Ablauf des Nachweises und der Erteilung eines neuen vergehen oft Monate, und der Beitragsservice kassiert Studenten in der Zwischenzeit für ein Quartal ab. In der Tat gibt ihm der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dazu die Handhabe, weil ausdrücklich festgelegt wird, dass Befreiungen nur im Rahmen nachweisbarer Fristen gewährt werden.

    Ein negativer Widerspruchsbescheid ist daran erkennbar, dass er von der Rundfunkanstalt gezeichnet sein muss, in deren Einzugsgebiet man seinen Wohnsitz hat. Wenn Sie allerdings Ihren Widerspruch nur an den Beitragsservice gerichtet haben, besteht das Risiko, dass er nicht weitergeleitet worden ist - denn der Beitragsservice ist eine reine Verwaltungsgemeinschaft im Auftrag der Rundfunkanstalten und nicht für deren Rechtsfragen zuständig. Sie müssen den negativen Widerspruchsbescheid innerhalb von vier Wochen nach Absendung Ihres Widerspruchs erhalten. Sollte das nicht der Fall sein, sollten Sie wiederum schriftlich nachfragen. Nicht vergessen: alle Schreiben per Einwurfeinschreiben und / oder Fax!

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  3. Den Widerspruch habe ich natürlich per Einwurfsschreiben und Rücksendeschein verschickt. Ich habe den Widerspruch direkt an die Adresse gesendet, die hinten auf der Rechtsbelehrung stand, wo man den Widerspruch hinschicken sollte "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln". Daraufhin habe ich ein Schreiben erhalten was die Überschrift trägt "Rundfunkbeitrag".
    Dort steht wiederum im ersten Satz: "vielen Dank für Ihre Mitteilung. Sie widersprechen dem offenen Betrag und gehen davon aus, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht rechtskräftig ist."
    Daraufhin folgen viele Informationen von wegen wie der entstanden ist und blablabla, dass eine Verfassungswidrigkeit nicht erkannt werden kann.
    Später steht dort: "Da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag bereits ratifiziert wurde, besteht der offene Betrag zu Recht. Ein Aussetzung des Mahnverfahrens ist demnach nicht möglich."
    Weiter unten steht dann dass ich bitte den offenen Betrag auf deren Konto überweisen soll.
    Ist das nun ein negativer Widerspruchsbescheid oder nicht?
    MFG

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  4. Das klingt für mich nicht nach einem negativen Widerspruchsbescheid, sondern einer 'Erläuterung' zum Mahnverfahren für offene Beiträge; der negative Bescheid MUSS im Briefkopf das Wort 'Bescheid' enthalten sowie auf der Rückseite eine Rechtsbelehrung. Beispiele für Widerspruchsbescheide finden Sie unter: http://i.imagebanana.com/img/0hm4izhw/WiderspruchsbescheidSeite1.jpg, Seite 2 http://i.imagebanana.com/img/62j97hj3/WiderspruchsbescheidSeite2.jpg, Seite 3 http://i.imagebanana.com/img/vlfi8vd6/WiderspruchsbescheidSeite3.jpg, Seite 4 http://i.imagebanana.com/img/2l3ms658/WiderspruchsbescheidSeite4.jpg

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  5. Hallo Aldebaran,
    schon lange will ich Ihnen für die informativen Beiträge danken. Konnte mich aber nicht überwinden dafür ein Google Profil anzulegen. Soeben hab ich den letzten Kommentar über Widersprüche ready-made gelesen und dachte dann, sei's drum. Hauptsache ich kann mal feedback geben und eine Frage stellen. - Der Klageweg macht eben in der Tat etwas Arbeit. Jedoch, wenn man drauf wartet, Demokratie auf dem silbernen Tablett serviert zu bekommen, kann man sie bald nur noch abgeben. Viele empören sich, auf allen möglichen Foren, wollen sich aber die Unbequemlichkeit des Handelns nicht zumuten. Zu einem Zeitpunkt, als ich etwas wankend wurde und der rechtsmittelfähige Bescheid nicht kommen wollte, waren mir Ihre Infos u. Kommentare eine große Unterstützung. Letztlich motiviert zum weiterhin Nichtzahlen und Widerspruch einlegen, haben mich die Argumente, was es bedeutet, sich nicht zu wehren: Einverständnis mit der Neugestaltung des Rbstv und mit allem, was damit finanziert wird. Auch die Erläuterungen zur formalen Androhung eines Bußgeldes bis zur Höhe von € 1000 fand ich ungeheuer hilfreich. Von dieser Drohung haben sich wahrscheinlich viele Klageentschlossene abschrecken lassen. Meinen Widerspruch auf der Grundlage der Gutachten von Degenhardt und Koblenzer, Zeitungsartikeln und persönlichen Begründungen, habe ich am 17. September an den SWR abgeschickt. Bis heute habe nichts mehr gehört. - Nun ist es so, dass ich vom 13. Januar bis 10. April in Indien sein werde und ich mir überlege, was ich tun kann, damit die Klagefrist nicht verfällt, falls - und damit ist zu rechnen - zwischenzeitlich ein negativer Widerspruchsbescheid eintrifft. Wahrscheinlich werde ich zur Klage einen Anwalt hinzunehmen - habe aber noch keinen kontaktiert. Weiß nicht, ob hier vor Ort überhaupt jmd. gut genug mit der Sache vertraut ist. Natürlich lasse ich meine Post checken, solange ich weg bin. Könnte ich einen Anwalt (z.B. RA Tschuschke) prophylaktisch beauftragen, in meiner Abwesenheit für die Einhaltung der Klagefrist zu sorgen? - Vielleicht haben Sie eine Idee, was da sinnvoll wäre. Auch wenn ich mir keine Illusionen mache über die Erfolgsaussichten des Klagewegs - ich habe inzwischen so viel Material gesammelt und mir auch mit dem Widerspruch viel Arbeit gemacht - ich möchte auf keinen Fall, dass das jetzt alles in die Binsen geht.
    Soviel für heute - Grüße

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  6. Vielen Dank für die Wertschätzung meines Blogs. Was ich aus Ihrem Schreiben nicht ersehen kann: haben Sie ihren Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid gerichtet oder einfach so? Die Vorgehensweise ist - wie bereits vielfach beschrieben - so, dass erst die Aufforderung zur Anmeldung, dann die Zwangsanmeldung, dann die Zahlungsaufforderung, dann die Mahnung und erst dann der Beitragsbescheid ergeht. Erst diesem kann man (mit Reaktion) widersprechen. Dabei muss man nicht im einzelnen ausführen, wieso - es reicht der Hinweis auf die Grundrechte (persönliche Freiheit, Recht auf informationelle Selbstbestimmung etc.) bzw. den zwecksteuerlichen Charakter. Alle anderen Schreiben, die man zur Erklärung dessen erhält, weshalb man zu zahlen hat, sind irrelevant und können ignoriert werden.

    Erst der negative Widerspruchsbescheid ermöglicht die Klage. Diesen müssten Sie eigentlich schon erhalten haben - wenn Sie Ihren Widerspruch tatsächlich gegen den Beitragsbescheid mit Rechtsbelehrung gerichtet haben. Theoretisch könnten die Rundfunkanstalten bis zu sechs Monate mit der Zusendung warten, weil sie erst dann rechtswirksam wegen Untätigkeit verklagt werden können (einige Betroffene haben dies bereits versucht, ich bezweifle aber, dass diesem Vorgehen Erfolg beschieden ist). So weit mir bekannt erfolgt die Zusendung des negativen Widerspruchsbescheids aber in der Regel innerhalb von zwei Monaten. Klage müssen Sie aber in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einreichen, wobei darauf zu achten ist, dass das Abfassungsdatum vordatiert sein kann.

    Es empfiehlt sich daher, Ihre Klageschrift vorzuformulieren. Ich werde noch ein Beispiel hierfür einstellen. Sie müssten jemanden in der Zeit Ihrer Abwesenheit die Post durchsehen und Ihre Klage abschicken lassen, oder beauftragen schon im Vorfeld einen Anwalt damit. Ich würde nicht einen Anwalt in einer anderen Stadt dazu wählen; notwendig ist dies wohlgemerkt nicht, da kein Anwaltszwang besteht. Schriftliches Verfahren beantragen! Dadurch sparen Sie sich die Reisekosten des Anwalts der gegnerischen Seite, falls die Klage kostenpflichtig abgewiesen wird. Außer dem richtigen Timing bei Empfang des negativen Bescheids und Absenden der Klageschrift haben Sie kein Problem, denn es ist unwahrscheinlich, dass Sie binnen dreier Monate einen Verhandlungstermin bekommen - zumindest wenn Sie in einer Stadt wohnen.

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  7. Hallo Aldebaran
    Da ich den Rundfunkbeitrag seit ca. 1 Jahr nicht mehr bezahle passierte jetzt folgendes. Ich bekam einen Bescheid, dass mein Antrag auf Befreiung eingegangen sei, und bewilligt wurde. Das Problem daran: Ich habe nie einen entsprechenden Antrag gestellt. Auf Nachfrage beim Beitragservice wurde mir erklärt, dass dies die Stadtverwaltung(Vollstreckungsbehörde) getan hätte. Nicht nur das, sie haben eine Kopie meines Bewilligungsbescheids (ALG 2) gleich mitgeschickt. In meinen Augen ist dies eine strafbare Handlung (Urkundenfälschung usw.) seitens der Stadtverwaltung. Liege ich richtig in dieser Annahme, und was raten sie mir zu tun? Vielen Dank im Voraus. Grüße

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  8. Aus vor genannten Gründen ist festzuhalten, daß eine Zwangsmitgliedschaft gegen Art. 179 der Verfassung des Freistaates Bayern verstößt.

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