Sonntag, 26. Mai 2013

Fragen und Antworten zu Klagemöglichkeiten und -anlässen



Am vergangenen Wochenende ging mir ein Brief der in 'Beitragsservice' umbenannten 'Gebühreneinzugszentrale' (GEZ) zu, in dem ich dazu aufgefordert werde, Auskünfte über ein für meine Wohnung bestehendes 'Beitragskonto' zu machen. Bereits der erste Satz dieses Schreibens drückt eine Feststellung aus, die nicht für mich zutrifft:

"ARD, ZDF und Deutschlandradio bieten Ihnen täglich ein hochwertiges, unabhängiges und vielfältiges Programm rund um Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport."

Das ist für mich aus folgenden Gründen nicht richtig: 1) besitze ich kein Rundfunkgerät, müsste mir also erst ein solches beschaffen, um dieses Angebot zu nutzen; 2) gibt es in meinem Wohnbereich keinen terrestrischen Empfang, ich müsste mir also entweder eine digitale Dekodierungsantenne zusätzlich besorgen oder einen Versorgungsvertrag mit einem Dienstleister wie KabelDeutschland abschließen; 3) ist mein Einkommen niedrig, weshalb mir solche Anschaffungen zu kostspielig sind, um 4) ein Rundfunkprogramm zu konsumieren, das mich nicht im geringsten interessiert; denn es ist 5) unter keinen Umständen als eindeutig 'hochwertig, unabhängig und vielfältig' zu bezeichnen. Vielmehr bedeutet mir die - bisweilen unvermeidliche - Begegnung mit Rundfunksendungen eine psychische und intellektuelle Tortur, weil darin Informationen im Vergleich zu Fachzeitschriften und Büchern falsch, sachfremd oder unzureichend wiedergegeben werden, und weil Kultur meiner Meinung nach in der Öffentlichkeit unter Anwesenheit eines echten Publikums stattfindet.

Wenn laut  offiziellen Schätzungen bis zu eine Million Bürger der Bundesrepublik Deutschland  bisher keine Rundfunkgebühren bezahlt haben und keine Rundfunkgeräte nutzen, stehe ich mit dieser Einstellung sicher nicht allein da. Dieser Blog soll sich an alle gleichfalls Betroffenen richten, die in Erwägung ziehen, sich gegen den am 1.1.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu wehren. Sie versucht auch, die bis zu sechs Millionen Bürger zu erreichen, die bisher die ermäßigte Gebühr für sogenannte 'neue Rundfunkgeräte' (also internetfähige Mobiltelefone und Computer) bezahlt haben und die automatische Erhöhung auf den vollen Betrag nicht widerspruchsfrei hinnehmen wollen.

Zu diesem Zweck habe ich die wahrscheinlichsten Fragen zu diesem Thema zusammengestellt und eine möglichst umfassende Antwort darauf recherchiert. Sie können beim Gebrauch dieses Blogs also jene Fragen überspringen, auf die Sie keine Antwort benötigen. Die Informationen auf dieser Seite sind allgemein und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Sie sind ferner allgemeiner Natur, geben die persönliche Einschätzung des Verfassers wieder und stellen keine Rechtsberatung war. Eine allgemein gültige Beurteilung sind sie nicht. Für eine individuelle Beratung empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. 


Frage 1: Was ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat zum 1.1.2013 die zuvor durch Anmeldung von Fernsehern, Radios und internetfähigen PCs erhobenen Rundfunkgebühren durch eine haushaltsbezogene Abgabe von monatlich €17,98 ersetzt, die unabhängig von der Bereithaltung rundfunkfähiger Geräte und von der tatsächlichen Nutzung erhoben wird.

Den Gesetzestext finden Sie unter anderem hier: http://www.swr.de/unternehmen/wie-wir-uns-finanzieren/- /id=8066446/property=download/nid=7687256/e29ne0/index.pdf; der Kommentar des SWR gibt einen guten Überblick über das Selbstbild der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.


Frage 2: Was sind die problematischen Inhalte des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags?

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

1) das Kündigungsrecht entfällt;
2) Befreiungsmöglichkeiten für körperlich versehrte oder einkommensschwache Menschen werden reduziert;
3) die Zahlungsverpflichtung geht nicht mit einem daraus ableitbaren Anspruch auf Vertretung in Aufsicht und Inhalten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einher;
4) die Rundfunkanstalten können ihren Finanzierungsbedarf - und damit Beitragserhöhungen - selbst bestimmen, ohne dass Beitragszahler ein Mitspracherecht haben;
5) auch wenn man Rundfunk insgesamt für unerträglich oder überflüssig hält und daher nicht nutzt, muss man den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitfinanzieren;
6) dem Bürger wird sein (durch Artikel 5 Grundgesetz) garantiertes Recht auf Meinungsfreiheit entzogen, indem (unter Berufung auf eben diesen Artikel) die institutionelle Unversehrtheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als wichtiger erklärt wird als das kulturelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen - was auf die zukünftige Gesetzgebung immense Auswirkungen zu Lasten des Individuums haben kann.


Frage 3: Kann man von der Zahlung befreit werden?

Eine Liste der Bedingungen für die Befreiung von Beitragszahlungen finden Sie hier: http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen-und-buerger/ermaessigung_und_befreiung.shtml.

Anträge müssen bei der in 'Beitragsservice' umbenannte Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingereicht werden - da diese Umbenennung orwellianischen[1] Charakter hat, verwende ich sie äußerst ungern. Die GEZ behält sich das Recht vor, die Berechtigung anzuzweifeln, was unter anderem dazu führt, dass nur circa die Hälfte der Bezieher von Hartz IV beitragsbefreit sind, obwohl es von Rechts wegen eigentlich alle sein sollten. In einem solchen Fall empfiehlt sich die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwaltes. Empfänger von Transferzahlungen oder Personen mit geringem Einkommen können hierfür Prozesskostenhilfe beim zuständigen Amtsgericht beantragen.


Frage 4: Mache ich mich strafbar, wenn ich den Rundfunkbeitrag nicht zahle?

Bei einer Zahlungsverweigerung über sechs Monate nach Beginn des die Zahlung anordnenden Gesetzes hinaus liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, keine Straftat. Es ist also generell möglich, die betreffende Zahlung um sechs Monate verzögert zu leisten. Eine Ordnungswidrigkeit kann, muss aber nicht mit Bußgeld - in diesem Falle Mahngebühren - belegt werden. Je mehr angeschriebene Bürger also die Zahlung verweigern, desto wahrscheinlicher ist es, dass der 'Beitragsservice' diese Zahlungen nicht per Gerichtsverfahren einzutreiben versucht, sondern versucht, die Betreffenden mit Mahnschreiben 'kleinzukriegen' - dies wird im nachstehend erläuterten Rechtsweg näher erklärt.

Frage 5: Kann man gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvetrag klagen?

Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes gibt dem Bürger das Recht, gegen eine Verletzung seiner Grundrechte den Rechtsweg zu beschreiten.

Denkbar ist eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz oder eine Klage gegen einen anderen Akt der öffentlichen Gewalt. Eine Verfassungsbeschwerde - also das direkte Einreichen einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe - ist wegen Ablauf der Jahresfrist seit Verkündigung des Gesetzes nicht mehr möglich. Einige solcher Gesetzesverfassungsbeschwerden sind gegen das neue Gebührenrecht auch rechtzeitig eingereicht, aber noch nicht entschieden worden.

Deshalb ist eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe oder beim Landesverfassungsgericht jetzt  nur noch möglich, wenn der  Rechtsweg ausgeschöpft ist, d.h. wenn man zunächst alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich vor den zuständigen Fachgerichten zu wehren. Das sind in diesem Falle die Verwaltungsgerichte. Dort kann man klagen, wenn man nicht nur eine schlichte Zahlungsaufforderung durch den 'Beitragsservice' (zuvor GEZ), sondern einen Zahlungsbescheid  der Landesrundfunkanstalt erhalten. hat. Dies ist ein sog. Verwaltungsakt, er ist gewöhnlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verbunden, die einem erläutert, was man gegen den Bescheid tun kann: Binnen welcher Frist man wo Widerspruch der Klage einzureichen hat, wenn man nicht will, daß der Zahlungsbescheid rechtlich verbindlich ("bestandskräftig") wird.

Frage 6: Kann man den 'Beitragsservice' (zuvor GEZ) verklagen?

Nein. Der sogenannte 'Beitragsservice' ist keine Behörde und keine rechtsfähige Person, sondern eine Verwaltungsgemeinschaft im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Anstalten. Deshalb kann der 'Beitragsservice' auch nicht dazu veranlasst werden, Auskunft über die von ihr verwalteten Daten zur eigenen Person zu erteilen. Dies ist nur über einen Antrag bei der für einen zuständigen Rundfunkanstalt möglich. Aus diesem Grund ist diese Vergewisserung im mir vorliegenden Brief mit großer Vorsicht zu genießen: 'Selbstverständlich werden die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen eingehalten.' Es wird das Wort 'einhalten' benutzt, anstelle die persönlichen Datenschutzrechte zu garantieren.

Dies wiederum ist ein wichtiger Kritikpunkt am Rundfunkbeitragsgesetz, da der 'Beitragsservice' mit seinem Inkrafttreten zur Erfassung personenbezogener, insbesondere sozialer Daten in einem erheblich weiteren Umfang ermächtigt worden ist[2]. Das Bundesverfassungsgericht hat am 2. März 2010 entschieden, dass gesetzlich geregelte Vorratsdatenspeicherung gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt[3]. In der Folge stellt die nur indirekte Auskunftspflicht des 'Beitragsservice' und das Sammeln sozialer Daten aller Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland einen Bruch der Verfassung dar.

Frage 7: Wie und gegen wen kann man Klage erheben?

Informationen zum Ablauf durch einen Anwalt finden Sie hier: http://www.tschuschke.eu/gez/

Es gibt zwei grundsätzlich mögliche Rechtswege: Die Feststellungsklage (um zu klären, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht), und die Anfechtungsklage (gegen den Beitragsbescheid). Informationen dazu finden sich unter: http://natuerlich-klag-ich.de/klageweg.html.

Da ich davon ausgehe, dass eine Feststellungsklage unter Hinweis auf die allgemeine Gültigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags abgewiesen werden würde, gehe ich im folgenden auf den Ablauf einer Anfechtungsklage ein.

Wer Rechtsmittel einlegen möchte, muss einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung abwarten. Da der 'Beitragsservice' formell keine Behörde ist, kann diese nur „formlos“ zur Zahlung des Rundfunkbeitrags auffordern. Dagegen kann man gerichtlich nicht vorgehen. Es wird demnach notwendig sein, gegenüber dem 'Beitragsservice' - unter Berufung auf Verletzung der Grundrechte - zunächst die Zahlung zu verweigern und darum zu bitten, einen formellen Bescheid der Landesrundfunkanstalt zu erhalten. Gegen diesen kann man einen Widerspruch einlegen und erhält anschließend einen negativen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann man nun vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Zu beachten ist, dass in Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen das Widerspruchsverfahren teilweise abgeschafft wurde. Hier müsste direkt gegen den Bescheid der Landesrundfunkanstalt geklagt werden. Dies ist jedoch gut zu erkennen, da jeder Bescheid - wie schon erwähnt - eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss.

Erfahrungen von denjenigen, die schon gegen die 'PC-Rundfunkgebühr' den Klageweg beschritten haben, lassen folgenden Ablauf am wahrscheinlichsten wirken:

1) Sie fordern den 'Beitragsservice' nach Erhalt eines Schreibens wie dem von mir geschilderten dazu auf, Ihnen einen formellen 'Beitragsbescheid' der für Sie zuständigen Landesrundfunkanstalt zukommen zu lassen.
2) Der 'Beitragsservice' ignoriert diese Bitte und sendet Ihnen stattdessen eine Zahlungsaufforderung.
3) Auf nochmaliges Nachfragen erhalten Sie lediglich eine Zahlungsaufforderung mit Mahnung - mit der Begründung, dass dies der bei Zahlungsverweigerung 'übliche Ablauf' sei.
4) Erst nach nochmaliger Mahnung erhalten Sie bei konsequenter Zahlungsverweigerung den erwünschten Beitragsbescheid. 
5) Gegen diesen legen Sie Widerspruch ein, welcher mit einem negativen Widerspruchsbescheid abgelehnt wird. Mit diesem können Sie beim Verwaltungsgericht Klage einreichen.
Sobald Sie Klage eingereicht haben, sind Sie von der Zahlung der Beiträge mit Datum der Annahme der Klage befreit. Für die bis dahin aufgelaufene Summe werden Sie aber trotzdem haftbar gemacht. Nach § 80 Verwaltungsgerichtsordnung kann Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden, es ist aber fraglich, ob dies bei einer Abgabe zu erreichen ist.

Frage 8: Worauf kann ich meine Klage begründen?

Durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werden mehrere Grundrechte verletzt.

Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt die allgemeine Handlungsfreiheit. Durch eine „Zwangsabgabe“ ist diese betroffen. Ein Eingriff muss dem sogenannten Übermaßverbot genügen, also verhältnismäßig sein[4]. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Rundfunkurteilen die Verpflichtung des Gesetzgebers betont, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen Rahmen zur Sicherung ihres Finanzierungsaufwands zu gewähren[5]. Dadurch soll die Erfüllung des sogenannten Grundversorgungsauftrags gewährleistet werden. Damit ist jedoch nicht das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemeint, so wie es der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorsieht. Es ist demzufolge unverhältnismäßig, auch Nichtrundfunknutzer in vollem Umfang zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen.

Weiterhin kann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes gerügt werden. Wesentlich Gleiches darf nicht ungleich und wesentlich Ungleiches darf nicht gleich behandelt werden[6]. Es besteht nun ein eklatanter Unterschied zwischen Personen, die keinerlei Empfangsgerät besitzen bzw. denen, die lediglich einen Smartphone oder einen internetfähigen Computer betreiben und denen, welche die gesamte Bandbreite des Rundfunks nutzen. Diese Unterschiede sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag an keiner Stelle berücksichtigt worden.

Des Weiteren kann ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bestehen[7]. Dieses ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Es ergibt sich ferner aus Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diesen Bestimmungen widerspricht die Sammlung  besonders geschützter Sozialdaten durch den 'Beitragsservice', einer nicht rechtsfähigen, datenschutzrechtlich nicht beaufsichtigten Institution.

Ein weiterer Punkt besteht in der Verletzung des ersten Artikels des Grundgesetzes, nämlich des Artikel 1 Absatz 1: "Die Würde des Menschen ist unantastbar". Menschenwürde im legalen Sinne bedeutet den Anspruch auf soziale Anerkennung[8]. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geht an keiner Stelle darauf ein, dass es Menschen gibt, die Rundfunk nicht nutzen wollen. Vielmehr wird von einem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen ausgegangen, der für alle Bundesbürger gleichermaßen gelten soll. Dabei ist die Frage, ob Rundfunksendungen und speziell Fernsehen wirklich Bildungscharakter haben, eines der wichtigsten Themen der Medienkritik und Medientheorie[9]. Die Eventualität einer darauf begründeten Nichtrundfunknutzung wird vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im wortwörtlichen Sinne desavouiert, was einer Verletzung der Menschenwürde gleichkommt.

Da die Rundfunkordnung verfassungsgemäß Ländersache ist, also keiner bundesweiten Gesetzgebung unterliegen darf, geht die von Ermano Geuer in Bayern eingereichte Popularklage vom Rundfunkbeitrag als einer Zwecksteuer aus, für welche die Bundesländer keine gesetzgebende Kompetenz besitzen; mehr dazu unter: http://www.juwiss.de/der-neue-rundfunkbeitrag-mit-problemen-behafte/


Frage 9: Gibt es die Möglichkeit einer Sammelklage oder eines Volksbegehrens?

Sammelklagen kennt unsere Rechtsordnung nicht. Ein Volksbegehren in Form einer Unterschriftensammlung hat es im Vorfeld des Gesetzes bereits gegeben[10] und hatte keinerlei Auswirkung auf seine Verabschiedung.
Onlinepetitionen zur Abschaffung des 'Beitragsservice' (GEZ) gibt es allerdings:
https://www.openpetition.de/petition/online/abschaffung-der-gez-keine-zwangsfinanzierung-von-medienkonzernen ist abgeschlossen und hatte 136.013 Unterstützer. Diese sollte an den Petitionsausschuss des Bundestags gerichtet werden. Da aber Rundfunk Ländersache ist, wird sie an das Bundesland des Erstellers (in diesem Fall Bayern) weitergeleitet. Das bedeutet, dass Unterschriftensammlungen gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur im jeweiligen Bundesland möglich sind und nicht bundesweit.

https://www.openpetition.de/petition/online/fuer-ein-demokratischeres-rundfunksystem richtet sich speziell an den Sächsischen Landtag und läuft weiterhin mit einer Zeichnungsfrist bis 9. Juli 2013.

Sie können Ihren Protest auch an die medienpolitischen Sprecher der Parteien richten, die den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag formuliert und beschlossen haben. Eine Liste dieser Personen finden Sie unter http://medienpolitik.eu/cms/index.php?idcatside=228. Achten Sie darauf, dass nur die medienpolitischen Sprecher der Landtage sinnvolle Adressaten für Protestschreiben sind.

Ein Verfahren der Volksgesetzgebung nach Landesrecht, wie z.B. nach Artikel 71 bis 73 der Sächsischen Verfassung wäre möglich, also mit Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid. Aber das ist langwierig und mühsam. Es ist auch fraglich, ob nicht die Mehrheit der Bevölkerung, die einen Fernseher hat, der Neuregelung nicht gleichgültig gegenübersteht.

Aber: Je mehr Leute sich vor den Verwaltungsgerichten gegen die Neuregelung wehren, desto größer ist die Aussicht, daß die Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Einwänden gegen die Neuregelung  folgen wird. Denn die Verfassungsgerichte entscheiden nicht gänzlich unabhängig von der Volksmeinung. Noch wichtiger ist diese für die Parlamentarier und Gemeindeabgeordneten, die ja in ihrem Amt bestätigt werden wollen.


Frage 10: Wieviel wird die Klage kosten?

Bis zum Widerspruchsverfahren kostet es nichts. Wer vor dem Verwaltungsgericht ohne Rechtsanwalt klagt, muss nur die entsprechende Gerichtsgebühr bezahlen. Dort besteht nämlich keine Anwaltspflicht. Es ist zwar definitiv anzuraten, sich bei der Formulierung der Klagebegründung durch einen Anwalt beraten zu lassen, aber bei der Verhandlung selbst muss ein Anwalt nicht anwesend sein. Es ist auch möglich, ein schriftliches Verfahren zu beantragen, um somit Anreise- und Anwaltskosten der Gegenseite zu reduzieren.

Der Streitwert des Verfahrens wird vermutlich der Jahresbeitrag sein, also €215,76; per Prozesskostenrechner im Internet komme ich dann auf einen Betrag von €167,50. Sie können sich auch im Vorfeld von einem Rechtsanwalt über die Höhe der Kosten informieren lassen. Sollten Sie ohne Anwalt vor dem Verwaltungsgericht auftreten wollen, ist auch eine Beratung mit einer Honorarvereinbarung möglich.

Eventuell kommen Sie für eine Prozesskostenbeihilfe in Betracht - wenn Sie Empfänger von Sozialleistungen sind oder über ein niedriges Einkommen verfügen, in jedem Fall (was wohl der Grund dafür ist, dass Sozialempfänger von der Gebührenpflicht ausgenommen sind). Aber auch als Rentner oder Student ohne BAFÖG kann man eine solche beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Über Einzelheiten können Sie sich direkt beim Amtsgericht informieren, in dessen Zuständigkeitsbezirk Sie wohnen.

Wer bereits über eine Rechtsschutzversicherung mit Einschluss des Verwaltungsrechts verfügt, sollte über eine Deckungsanfrage mit dieser klären, inwiefern Rechtsmittel gegen den Rundfunkbeitrag über die Versicherung abgewickelt werden können.


Frage 11: Kann der 'Beitragsservice' Nachgebühren geltend machen?

So weit mir bekannt ist, nein, denn eine Klage vor dem Verwaltungsgericht hat in der Regel aufschiebende Wirkung. Denkbar ist, dass Sie mit negativem Entscheid der Klage vor dem Verwaltungsgericht zur Nachzahlung der ausstehenden Beiträge verpflichtet werden, wofür dann aber keine Nachgebühren erhoben werden können. Die aufschiebende Wirkung könnte sich auch auf die Berufung vor dem Oberwaltungsgericht bei Abweisung der Klage erstrecken, wenn das Verwaltungsgericht auf ein allgemeines Interesse an der rechtlichen Klärung des Sachverhalts erkennt, da Sie sich auf eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags berufen würden. Das gilt insbesondere umso mehr Klagen eingereicht werden.


Frage 12: Wie sind die Erfolgsaussichten einer Klage?

Von der bisherigen medienpolitischen Rechtssprechung her gesehen sind die Aussichten auf eine erfolgreiche Klage gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eher gering. Das Verwaltungsgericht würde die Klage vermutlich abweisen, worauf Sie vor dem Oberwaltungsgericht Ihres Bundeslandes in Berufung gehen können. Dieses muss Ihre Klage, wenn es Ihnen im Ergebnis zustimmt und die Neuregelung für verfassungswidrig hält, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Entscheidet das Oberverwaltungsgericht gegen Sie, bleibt der Weg zum Bundesverwaltungsgericht. Wenn Sie keine Berufungszulassung bekommen oder nicht zum Bundesverfassungsgericht zugelassen werden oder wenn Ihre Klage vor dem Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wird, haben Sie den Rechtsweg erschöpft und damit die Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde erfüllt. 

Wie das Bundesverfassungsgericht urteilen würde, ist völlig offen: einerseits hat es in der Vergangenheit stets im Sinne der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geurteilt, andererseits wird es einen breiten Protest gegen das Rundfunkbeitragsgesetz auch nicht einfach ignorieren können.


Frage 13: Wenn die Aussicht auf Erfolg gering ist, warum soll ich dann überhaupt klagen?

Das Verfahren wird sich über einen sehr langen Zeitraum erstrecken. Allein schon der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid mit anschließender Zahlungsaufforderung dürfte ein halbes Jahr Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen. Ich rechne nicht damit, vor Ende des Jahres Klage vor dem Verwaltungsgericht einzureichen, und es wird wiederum Monate dauern, bis die Klage angenommen und terminiert sein wird. Solange das Verfahren läuft, enthalte ich dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk rechtmäßig Beitragszahlungen.

Berufungsverfahren vor Oberverwaltungsgerichten dauern sogar noch länger; die Bundesrepublik ist von Seiten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg schon mehrfach für die hierzulande übliche Verfahrensdauer (zwei bis fünf Jahre) gerügt worden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann es durchaus 2016 werden. Wenn möglichst viele Klagen eingereicht werden, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser ganzen Zeit diese Gebühren / Beiträge entzogen bleiben und die deutsche Justiz mit der gesellschaftlich Relevanz dieses Themas deutlich konfrontiert wird, ist eine öffentliche Aufmerksamkeit für dieses Thema garantiert, und unter Umständen soviel ökonomischer Druck auf dieses System entstanden, dass seine Entscheidungsträger dazu bereit sind, den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nachzuverhandeln.

Im übrigen wird eine widerspruchslose Hinnahme des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch die Bevölkerung mit hoher Wahrscheinlichkeit Konsequenzen für die künftige Gesetzgebung haben. Denn über die Deklarierung von Gebühren als Beiträge lassen sich unpopuläre Steuervorhaben umsetzen. Mit den gleichen Argumenten, die als Begründung für den Rundfunkbeitrag verwendet werden, könnten etwa 'Straßeninstandsetzungsbeiträge' oder 'Krankenhausbeiträge' erhoben werden. Die Steuerlast könnte somit erhöht werden, ohne dass sich der Gesetzgeber einer Diskussion darüber stellt.


Frage 14: Ist alles vorbei, wenn das Bundesverfassungsgericht das Rundfunkbeitragsgesetz bestätigt?

Nein. Als letzte Möglichkeit steht Ihnen, wenn Sie alle Rechtsmittel in der Bundesrepublik erschöpft haben, eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen, dessen Anhörung kostenfrei ist. Die Europäische Menschenrechtserklärung (EMRK), die in Deutschland den Rang eines einfachen Gesetzes hat, gestaltet die Freiheitsrechte großzügiger als das Grundgesetz und es wäre allein schon wegen der voraussichtlichen Verfahrensdauer damit zu rechnen, dass Ihre Beschwerde berücksichtigt wird. Aber bis dahin werden wohl vier, fünf Jahre vergangen sein, in denen sich viel ändern kann, und aufschiebende Wirkung hat eine solche Beschwerde nicht.

Insbesondere die aggressive Datensammlung gegen den Willen des Betroffenen durch die GEZ kann hier ein Angriffspunkt sein. Derartige Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht des Menschen werden von anderen EU-Mitgliedsstaaten wesentlich skeptischer gesehen, weshalb die Chancen vor dem international besetzten Gerichtshof nicht schlecht sein dürften.


15) Ich zahle Rundfunkbeiträge, und sehe nicht ein, warum dies nicht alle tun sollten.

Bitte stellen Sie sich folgende Fragen:

- Finden Sie es sozial gerecht, dass ein Haushalt mit zwei berufstätigen Erwachsenen, die 2011 zusammen durchschnittlich €3814 im Monat verdient haben[11], für die Nutzung von zwei Fernsehern, zwei PCs und zwei Smartphones denselben Rundfunkbeitrag entrichtet wie eine alleinstehende Rentnerin, die 2011 eine durchschnittliche Bruttorente von €492 bezogen hat[12] und nur einen Fernseher besitzt?

- Das Durchschnittsalter der Zuschauer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beträgt 60 Jahre[13]. Fühlen Sie sich von den Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks angesprochen, und genügen die Themenauswahl und -umsetzung Ihren Ansprüchen?

- ARD/ZDF bilden zusammengenommen den größten öffentlich-rechtlichen Rundfunkkomplex der Welt und beschäftigen mehr Auslandskorrespondenten als jede andere Rundfunkanstalt. Halten Sie diesen Aufwand für nötig, damit dem Grundversorgungsauftrag des Rundfunkstaatsvertrags Genüge getan wird?

- Das Rundfunkbeitragsgesetz ist nicht von kostenmindernden Reformen begleitet worden. Den öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten bleibt es überlassen, ihren Finanzierungsbedarf weitgehend selbstständig festzulegen. Ist es für Sie als Zuschauer in Ordnung, nicht darüber informiert zu werden, wie diese Berechnungen zustande kommen und wieviel Geld für welche Inhalte ausgegeben wird?

- Finden Sie die Arbeit der Intendantin des WDR so wichtig, dass sie dafür deutlich mehr Gehalt kassiert als die Bundeskanzlerin (€352000 bzw. €258000 (inklusive Zuschläge) in 2010)[14]?

- Halten Sie Gehälter für Intendanten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die sich bis auf das Elffache des durchschnittlichen Jahresgehalts in der Bundesrepublik Deutschland (€28000 in 2011) belaufen, für gerechtfertigt?

- Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht die volle Finanzierung des gesamten öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Beitragszahlungen und die Abschaffung von Werbeeinnahmen vor. Ist es Ihnen lieber, mehr für einen werbefreien Rundfunk zu bezahlen, oder weniger für einen mischfinanzierten Rundfunk?

- In den Verwaltungsräten der Rundfunkanstalten sind mehr als die Hälfte der Mitglieder politischen Gruppierungen zuzuordnen (50 von 77 im Falle des ZDF). Finden Sie es in Ordnung, dass es keinen Vertreter der Beitragszahler gibt? Wenn Sie die Liste der vertretenen Organisationen konsultieren, fühlen Sie sich dann von einer oder mehrerer davon ausreichend repräsentiert?

- Die Umgestaltung der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag entzieht dem Staatsbürger das Kündigungsrecht. Macht es Ihnen nichts aus, nicht selbst darüber entscheiden zu können, ob Sie das Angebot des öffentlich- rechtlichen Rundfunks nutzen und finanzieren wollen oder nicht?

- Die in 'Beitragsservice' umbenannte GEZ ist keine rechtsfähige Institution, nimmt für sich aber mehr Auskunftsrechte in Anspruch als jede deutsche Behörde. Machen Sie sich keine Sorgen, wie die GEZ mit Ihren persönlichen Daten umgeht, wenn sie nicht - wie eine Behörde - auf Unterlassung der Weitergabe von Daten verklagt werden kann und es keine Instanz gibt, die dies kontrolliert ?

- in den letzten Jahren sind vermehrt Korruptionsskandale bekannt geworden, insbesondere beim MDR[15]. Finden Sie es als Beitragszahler ausreichend, dass die Beschuldigten in diesen Fällen zu Strafgeldern und sogar Haftstrafen verurteilt worden sind, nicht aber zu Entschädigungszahlungen in Höhe der veruntreuten Gebühren?

Das Unternehmen Rossmann hat Verfassungsbeschwerde gegen die finanzielle Mehrbelastung durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erhoben, welche das fünffache der bisherigen Gebühren beträgt[16]. Machen Sie sich keine Sorgen, dass im Falle der Bestätigung der Unverhältnismäßigkeit dieser Belastung andere Unternehmen ebenfalls erfolgreich dagegen klagen, und die daraus resultierenden Fehlbeträge durch Beitragserhöhungen für Privathaushalte finanziert werden?

- Die Umgestaltung von geräteabhängigen Gebühren in nutzungsunabhängige Beiträge ist ein Paradigmenwechsel. Halten Sie es für ausgeschlossen, dass dieses Modell auf andere umstrittene Finanzierungsprojekte Anwendung findet, beispielsweise die seit vielen Jahren diskutierte Einführung einer Autobahn- oder Citymaut?


Frage 16: Wie könnte ein besserer Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aussehen?

a) Abschaffung des irreführenden Grundsatzes 'ein Haushalt, ein Beitrag'. Zum einen ist dieser Umstand durch eine Fülle von Zusatzregelungen nicht gegeben, zum anderen war die vorige Regelung, nach der die Bereithaltung eines Gerätes zur Anmeldung verpflichtete und somit die Höhe der Gebühren bestimmte, sozial gerechter. Die Lösung für dieses Dilemma wäre ein geringfügiger Rundfunkaufschlag auf in Deutschland verkaufte rundfunkfähige Geräte, beispielsweise über die Mehrwertsteuer oder die Umleitung der durch sie eingenommenen Mittel.

b) Die Vorstellung, der öffentlich-rechtliche Rundfunk müsse komplett gebührenfinanziert sein, ist völlig anachronistisch. Es wird kaum jemand ernsthaft behaupten wollen, dass Werbeunterbrechungen in Sportsendungen gegen den Grundversorgungsauftrag verstoßen, und wie bei jedem Großunternehmen ist der wirtschaftliche Erfolg der Rundfunkanstalten davon abhängig, dass sie ihre Erwerbsmöglichkeiten so gut wie möglich diversifizieren.

c) Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in seiner bestehenden Form eine Art Freischein für Beitragserhöhungen ist, wodurch es de facto unmöglich wird, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu kostenmindernden Reformen zu veranlassen, wäre es in einer Nachbesserung dringend geboten, dem Beitragszahler Repräsentations- und Gestaltungsrechte zu geben; ein aktiennotiertes Unternehmen muss seinen Anteilseignern Argumente dafür geben, dass sie sich an ihm beteiligen, und es ist absolut nicht einzusehen, warum Rundfunkanstalten diesem Anspruch der sie finanzierenden Beitragszahler entzogen bleiben sollten.

d) Wenigstens ein Verfassungsrechtler (Christian Waldhoff) sieht keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, wenn statt des Rundfunkbeitrags eine steuerliche Medienabgabe erhoben würde[17], die über die Einkommensteuer erhoben werden könnte. Auf diese Weise ließen sich zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: der nicht rechtsfähige 'Beitragsservice' (zuvor GEZ) könnte abgeschafft werden, und einkommensschwache Bürger könnten die Medienabgabe erstattet bekommen bzw. bei Vorlage eines negativen Steuerbescheids davon befreit werden, wodurch soziale Gerechtigkeit hergestellt wäre.

e) Es muss möglich sein, über Abstimmungen ein Mitspracherecht des Beitragszahlers über das Programm einzuführen, und so zum Beispiel Moderatoren aufgrund der von der Mehrheit als übertrieben empfundenen Gehälter 'abzuwählen'; außerdem ist es ein Unding sondergleichen, dass die Öffentlichkeit über die Bezüge von Jörg Pilawa, Markus Lanz und Günter Jauch im Unklaren gelassen wird, wenn sie es ist, die die exorbitanten Gehälter dieser Herrschaften finanziert. Seit Jahren wird über die Beschneidung von Managergehältern und mehr Transparenz bei den zusätzlichen Verdiensten von Abgeordenten diskutiert. Wieso gibt es keine Transparenz über Gagen von Fernsehmoderatoren, die mit erzwungenen Beiträgen finanziert werden?


Es bleibt jedem selbst überlassen, darüber zu entscheiden, ob und wie man sich gegen das Rundfunkbeitragsgesetz wehrt. Ignorieren lässt es sich aber nicht. Entweder man zahlt - auch als Nichtrundfunknutzer - Beiträge für ein Programmangebot, das man nicht nutzen kann oder will, und erklärt damit sein grundsätzliches Einverständnis mit seiner Existenz und seiner Gestaltung. Oder aber man akzeptiert diese Regelung nicht, verweigert diese Zahlung und schlägt den Rechtsweg ein. Eine Alternative gibt es nicht.


[1] Unter diesem Begriff sind in Anlehnung an George Orwell's 1984 Begriffe zu verstehen, die das Gegenteil von dem ausdrücken, was sie beinhalten, etwa 'Ministerium der Liebe' = Kriegsministerium, 'Beitragsservice' = Gebühreneinzugszentrale.
[2] Die GEZ hat eine erweitete Auskunfts- und Anzeigepflicht (§8 RBStV), Datenweiterleitung (§ 11 RBStV) und Beweislast betroffener Beitragspflichtiger bei Wahrnehmung des Auskunftsverweigerungsrechts (§12 RBStV) durchgesetzt. Dadurch hat sie mehr Rechte als das Finanzamt (Wolfgang Schwab/ Dirk A. Leibfried: ARD/ZDF und unser Geld. Edition Winterwork 2012, S. 30).
[3] http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011
[4] Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsprinzip in: Hans-Wolfgang Arndt/ Walter Rudolf: Öffentliches Recht. Verlag Franz Vahlen 2007 (15. Auflage), S. 32f (126-143)
[5] BVerfGE 83, 238, 310 nach Wolfgang Hoffmann-Riem: Finanzierung und Finanzkontrolle der Landesmedienanstalten. Vistas 1994 (2. Auflage), S. 59. In der Folge wird der Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 6.10.1992 behandelt, auf den sich das Rundfunkbeitragsgesetz verfassungsrechtlich beruft.
[6] Ausführungen zum Gleichheitssatz in: Hans-Wolfgang Arndt/ Walter Rudolf, a.A.o., S. 129f. (491-507)
[7] Jörn Ipsen: Staatsrecht II. Grundrechte. Carl Heymanns 2009 (12. Auflage), S. 84f. (316-329)
[8] ebd., S. 59f.
[9] Die bekanntesten Theoretiker hierzu sind Marshall McLuhan ('Medien verstehen', 1964; 'Das Medium ist die Botschaft', 1967) und Neil Postman ('Wir amüsieren uns zu Tode', 1985). Einen Überblick über Fernsehkritik in der BRD bietet Knut Hickethier: Geschichte der Fernsehkritik in Deutschland, Sigma 1994. Ein aktuelles Beispiel ist Alexander Kissler: Dummgeglotzt - Wie das Fernsehen uns verblödet. Gütersloher Verlagshaus 2009.
[10] Im Juni 2010 unterschrieben 150.000 Unterstützer eine Petition der "Computer-Bild", die Kurt Beck übergeben wurde, der Vorsitzender der Rundfunkkommission der Länder war (Wolfgang Schwab/ Dirk A. Leibfried: ARD/ZDF und unser Geld. Edition Winterwork 2012, S. 28).
[11] Statistisches Bundesamt, Wirtschaftsrechnungen, destatis 2013, S. 36
[12] ebd., S. 35; link zum Text: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/EinkommenKonsumLebensbedingungen/LfdWirtschaftsrechnungen/EinnahmenAusgabenprivaterHaushalte2150100117004.pdf?__blob=publicationFile
[13] Wolfgang Schwab/ Dirk A. Leibfried, a.A.o., S. 98
[14] ebd., S. 103f. Laut Wikipedia beläuft sich der Barwert der Altersversorgung der mit zum 30. April 2013 aus gesundheitlichen Gründen zurückgetretenen Monika Piel auf 2,14 Millionen Euro.
[15] Die wichtigsten Skandale der jüngeren Vergangenheit: Udo Reiter investierte als Intendant des MDR in Moskauer Stadt- und argentinische und ecuadorianische Staatsanleihen. MDR-Sportchef Wilfried Mohren wurde 2005 festgenommen und 2009 wegen Vorteilsnahme verurteilt, weil er gegen Geld Veranstaltungen im Programm platzierte. Ähnliche Vorwürfe gab es im März 2004 gegen Sportchef Jürgen Emig, der über eine Tarnfirma Sponsorengelder am Hessischen Rundfunk vorbeischleuste. 2009 wurde bekannt, dass NDR-Fernsehspielchefin Doris Heinze unter falschem Namen Drehbücher schrieb und dafür selbstbewilligte Honorare kassierte. Kika-Herstellungsleiter Marco Kirchhof wickelte 2002 bis 2010 Scheingeschäfte mit mehreren Firmen mit einem Gesamtumfang von 8,2 Mio € ab, wobei er mehr als die Hälfte der verfahrensrelevanten 4,6 Mio € unterschlug. MDR-Unterhaltungschef Udo Foht trieb über Jahre Gelder und Kredite von Produktionsfirmen und Musikmanagern ein, um sie in andere MDR-Produktionen zu investieren. (Wolfgang Schwab/ Dirk A. Leibfried, a.A.o., S. 59ff.)
[16] http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/neuer-rundfunkbeitrag-jetzt-klagt-rossmann-12019094.html
[17] Wolfgang Schwab/ Dirk A. Leibfried, a.A.o., S. 27